Fachbeitrag · Qualifizierung
Software-Qualifizierung nach MDCG 2019-11
Fünf Prüfschritte, MDR oder IVDR und die Klasse nach Regel 11, mit Beispielen der Leitlinie.
Zum BeitragSchwerwiegendes Vorkommnis? Die Meldefrist nach Art. 87 MDR läuft ab Kenntnis: spätestens 15 Tage. Bei Tod oder unvorhergesehener schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands beträgt sie 10 Tage, bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Gesundheit 2 Tage (für In-vitro-Diagnostika Art. 82 IVDR). Melden müssen Sie selbst, in Deutschland in der Regel an das BfArM. Eine Anfrage bei uns wahrt die Frist nicht. Für die rechtliche Begleitung: E-Mail an office@kanzlei-theofunk.de mit dem Betreff „Vorkommnis“ oder Nachricht unter 0951 16099520 (Sprachbox), Bearbeitung werktags.
Art. 123 MDR · Art. 113 IVDR
26.05.2021
MDR gilt
die IVDR seit dem 26.05.2022
VO (EU) 2023/607
31.12.2028
Ende der längsten MDR-Übergangsfrist
für Altprodukte der Klassen IIb (nicht implantierbar), IIa und I mit Benannter Stelle, nur unter Bedingungen
RL (EU) 2024/2853
09.12.2026
Software wird haftungsrechtlich zum Produkt
für Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden
VO (EU) 2026/1744
02.08.2028
KI-VO für KI in Medizinprodukten
Hochrisiko-Anforderungen für Produkte nach Anhang I Abschnitt A
Quellen: Art. 123 MDR in der Fassung der VO (EU) 2020/561 · Art. 113 IVDR · Art. 120 MDR in der Fassung der VO (EU) 2023/607 · Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 1 RL (EU) 2024/2853 · Art. 113 Abs. 3 KI-VO in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.
Software ist ein Medizinprodukt, wenn der Hersteller sie für einen medizinischen Zweck bestimmt, etwa um Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, vorherzusagen oder zu behandeln (Art. 2 Nr. 1 MDR). Maßgeblich ist die Zweckbestimmung aus Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Werbe- und Verkaufsmaterial und klinischer Bewertung (Art. 2 Nr. 12 MDR), nicht die Technik. Die Leitlinie MDCG 2019-11 rev.1 (Juni 2025) prüft das in fünf Schritten.
Software-Check · nur im Browser
Höchstens 11 Fragen, meist 5 bis 8. Der Check folgt den Prüfschritten der Leitlinie MDCG 2019-11 rev.1 der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und schätzt die Klasse. Kreuzen Sie bei der Zweckfrage alle zutreffenden Zwecke an; haben Teile Ihres Produkts unterschiedliche Rollen für Diagnose oder Behandlung, prüfen Sie jeden Teil für sich. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung; die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser.
1 · Einordnung
2 · Klasse
3 · Weitere Angaben zu KI und Sitz (freiwillig)
Diese Angaben ändern die Einordnung oben nicht; sie ergänzen nur die Hinweise zu Pflichten.
Noch keine Angaben. Beantworten Sie die Fragen; Ihre Einordnung erscheint hier.
| Software | Einordnung | Grund |
|---|---|---|
| Fitness-Tracker, Schrittzähler, Schlaf-App für das Wohlbefinden | kein Medizinprodukt | Wellness- und Fitness-Apps nennt MDCG 2019-11 ausdrücklich als Software ohne medizinischen Zweck (Abschnitt 3.1) |
| Symptom-Checker, der aus Angaben eine Verdachtsdiagnose oder Dringlichkeit ableitet | in der Regel Medizinprodukt, Klasse IIa oder höher | diagnostischer Zweck für den einzelnen Nutzer; eine App, die aus Symptomangaben eine Depression bewertet, ordnet MDCG 2019-11 der Klasse IIb zu (Anhang IV) |
| Dosierungsrechner, etwa für Insulin oder Chemotherapie | Medizinprodukt, häufig Klasse IIb oder III | berechnet eine Dosis für den einzelnen Patienten; die Klasse folgt den möglichen Folgen einer Fehldosis (Regel 11) |
| Bildanalyse, die Auffälligkeiten in Röntgen-, CT- oder Hautbildern markiert | Medizinprodukt, Klasse IIa bis III | computerunterstützte Erkennung ist Medizinprodukte-Software; Bildanalyse für Therapieentscheidungen beim akuten Schlaganfall ordnet MDCG 2019-11 der Klasse III zu (Anhang IV) |
| Praxis- und Klinikverwaltung: Termine, Abrechnung, Personalplanung | kein Medizinprodukt | Verwaltungszweck; Zusatzmodule mit medizinischer Auswertung können eigene Medizinprodukte sein (MDCG 2019-11, Annex I) |
Ob Software ein Medizinprodukt ist, entscheidet nicht der Code, sondern die Zweckbestimmung: was Sie etwa in Gebrauchsanweisung und Werbung über sie sagen.
Theo Funk, Rechtsanwalt
Grenzfälle
„Unterstützt bei der Erkennung von Vorhofflimmern“ ist eine medizinische Zweckbestimmung, „zeigt Ihren Puls“ in der Regel nicht, solange keine medizinische Überwachung zugesagt wird. Prüfen Sie App-Store-Text, Website und Vertriebsunterlagen zusammen mit der Gebrauchsanweisung. Auf Antrag einer zuständigen Behörde oder des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder seiner Benannten Stelle mit Sitz in Deutschland entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde über Klassifizierung und rechtlichen Status; sie soll binnen drei Monaten entscheiden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2 MPDG).
Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, gehört mindestens zur Klasse IIa. Können diese Entscheidungen eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einen chirurgischen Eingriff verursachen, gilt Klasse IIb, bei möglichem Tod oder irreversibler Verschlechterung Klasse III (Regel 11 Anhang VIII MDR). Ab Klasse IIa wirkt eine Benannte Stelle mit.
| Software, die … | Klasse |
|---|---|
| Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert | IIa |
| … wenn die Entscheidungen eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einen chirurgischen Eingriff verursachen können | IIb |
| … wenn die Entscheidungen den Tod oder eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands verursachen können | III |
| physiologische Prozesse überwacht | IIa |
| vitale physiologische Parameter kontrolliert, deren Änderung zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte | IIb |
| alle sonstige Software | I |
In der Praxis bleibt Medizinprodukte-Software deshalb selten in Klasse I. Die Leitlinie MDCG 2019-11 wendet den ersten Teil der Regel grundsätzlich auf jede Software mit medizinischem Zweck an (Abschnitt 4.2.1); die Revision vom Juni 2025 hat ihn präzisiert. Software, die ein Gerät steuert oder dessen Anwendung beeinflusst, erhält dessen Klasse; ist sie von anderen Produkten unabhängig, wird sie für sich klassifiziert (Anhang VIII Kapitel II Nr. 3.3).
Software nach der IVDR wird nach den Regeln des Anhangs VIII IVDR den Klassen A bis D zugeordnet; maßgeblich ist das Risiko der Zweckbestimmung für den Einzelnen und die öffentliche Gesundheit. Ohne Benannte Stelle kommen nur Produkte der Klasse A aus, die nicht steril sind (Art. 48 Abs. 10 IVDR).
| Klasse | Verfahren | Benannte Stelle |
|---|---|---|
| I | EU-Konformitätserklärung nach Erstellung der technischen Dokumentation (Anhänge II und III); Ausnahmen für sterile Produkte, Messfunktion und wiederverwendbare chirurgische Instrumente | nein (Art. 52 Abs. 7 MDR) |
| IIa | Qualitätsmanagementsystem nach Anhang IX Kapitel I und III mit Bewertung der technischen Dokumentation eines repräsentativen Produkts je Produktkategorie, alternativ Anhang XI | ja (Art. 52 Abs. 6 MDR) |
| IIb | Anhang IX Kapitel I und III mit Bewertung der technischen Dokumentation je generischer Produktgruppe, alternativ Anhang X mit Anhang XI | ja (Art. 52 Abs. 4 MDR) |
| III | Anhang IX, alternativ Anhang X mit Anhang XI | ja (Art. 52 Abs. 3 MDR) |
| In-vitro-Diagnostika der Klasse A, nicht steril | EU-Konformitätserklärung nach Erstellung der technischen Dokumentation | nein (Art. 48 Abs. 10 IVDR) |
| In-vitro-Diagnostika der Klassen B, C, D | Verfahren nach den Anhängen IX bis XI IVDR | ja (Art. 48 IVDR) |
Der Hersteller gewährleistet, dass das Produkt den Anforderungen der MDR entspricht (Art. 10 Abs. 1 MDR): mit Risikomanagement, klinischer Bewertung, technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung, UDI und Registrierung, Qualitätsmanagementsystem, Überwachung nach dem Inverkehrbringen und Vigilanz. Er braucht eine für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person (PRRC, Art. 15) und eine finanzielle Deckung für seine Haftung (Art. 10 Abs. 16). In Deutschland ergänzt das MPDG die Verordnung.
| Pflicht | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Risikomanagement | Art. 10 Abs. 2, Anhang I Abschnitt 3 | System über den gesamten Lebenszyklus; bei Software einschließlich Informationssicherheit (Anhang I Nr. 17.2) |
| Klinische Bewertung | Art. 10 Abs. 3, Art. 61, Anhang XIV | Nachweis von Sicherheit, Leistung und klinischem Nutzen, mit klinischer Nachbeobachtung |
| Technische Dokumentation | Art. 10 Abs. 4, Anhänge II und III | auf dem neuesten Stand; dazu die Dokumentation über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen |
| Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung | Art. 10 Abs. 6, Art. 19, 20, 52 | EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach dem Verfahren der jeweiligen Klasse |
| UDI und Registrierung | Art. 10 Abs. 7, Art. 27, 29, 31 | Produktkennung (UDI), Registrierung von Produkt und Wirtschaftsakteur in EUDAMED |
| Aufbewahrung | Art. 10 Abs. 8 | Unterlagen mindestens zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen bereithalten, bei Implantaten 15 Jahre |
| Qualitätsmanagementsystem | Art. 10 Abs. 9 | u. a. Konformitätsbewertung, Änderungsmanagement, Lieferanten, klinische Bewertung, Überwachung, Vigilanz, Korrekturmaßnahmen |
| Überwachung nach dem Inverkehrbringen | Art. 10 Abs. 10, Art. 83 bis 86 | PMS-System und -Plan; Bericht (Klasse I) oder regelmäßiger Sicherheitsbericht (PSUR) ab Klasse IIa |
| Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung | Art. 10 Abs. 11 | in einer vom Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache; in Deutschland Deutsch (§ 8 Abs. 2 MPDG) |
| Korrekturmaßnahmen und Vigilanz | Art. 10 Abs. 12, 13, Art. 87 bis 92 | nicht konforme Produkte korrigieren, zurücknehmen oder zurückrufen; Vorkommnisse melden |
| Verantwortliche Person (PRRC) | Art. 15 | mindestens eine Person mit Fachwissen in der Organisation; Kleinst- und Kleinunternehmen müssen dauerhaft und ständig auf eine solche Person zurückgreifen können |
| Finanzielle Deckung | Art. 10 Abs. 16 | Deckung der Haftung für fehlerhafte Produkte, der Risikoklasse, Produktart und Unternehmensgröße angemessen |
| Anzeige von Lieferunterbrechungen | Art. 10a | Unterbrechung oder Einstellung der Lieferung bestimmter Produkte mindestens sechs Monate vorher anzeigen (seit 10.01.2025) |
Diese Pflichten gelten ebenso für Hersteller außerhalb der EU. Ob sie erfüllt sind, prüfen Bevollmächtigter, Importeur und Benannte Stelle (Abschnitte 09 und 12).
Die MDR gilt seit dem 26.05.2021, die IVDR seit dem 26.05.2022. Für Altprodukte nach den früheren Richtlinien laufen Übergangsfristen bis zum 31.12.2027 oder 31.12.2028 (MDR) und bis spätestens 31.12.2029 (IVDR), aber nur, wenn ihre Bedingungen erfüllt sind. Hinzu kommen die neue Produkthaftung für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden, und die KI-VO für KI in Medizinprodukten ab dem 02.08.2028.
Die MDR-Fristen gelten nur unter folgenden Bedingungen (Art. 120 Abs. 3c MDR): Das Altprodukt entspricht weiter der alten Richtlinie, wurde nicht wesentlich geändert und stellt keine unannehmbare Gefahr dar. Der Hersteller hat bis zum 26.05.2024 ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet und einen Antrag bei einer Benannten Stelle gestellt. Bis zum 26.09.2024 wurde eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Für In-vitro-Diagnostika gelten entsprechende Stichtage in den Jahren 2025 bis 2027 (Art. 110 Abs. 3c IVDR).
Schreiben Sie auf, was die Software für wen leistet. Davon hängen Qualifizierung, Klasse, klinische Bewertung und Werbung ab.
MDCG 2019-11 und Regel 11 anwenden, bei KI zusätzlich Art. 6 KI-VO; das Ergebnis mit Begründung dokumentieren.
Qualitätsmanagementsystem (Art. 10 Abs. 9 MDR), Software-Lebenszyklus, Risikomanagement und Informationssicherheit (Anhang I Nr. 17).
Anhänge II und III MDR, klinische Bewertung nach Art. 61 MDR, Plan für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen.
Ab Klasse IIa mit einer Benannten Stelle; deren Vorlaufzeiten früh einplanen.
Bevollmächtigter bei Sitz außerhalb der EU, UDI, Registrierung in EUDAMED, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Danach laufen Überwachung und Vigilanz.
Ein KI-System ist unter zwei Voraussetzungen ein Hochrisiko-KI-System (Art. 6 Abs. 1 mit Anhang I Abschnitt A Nr. 11 und 12 KI-VO): Es ist selbst ein Medizinprodukt oder dessen Sicherheitsbauteil. Zudem muss das Produkt von einer Benannten Stelle bewertet werden. Die Anforderungen gelten ab dem 02.08.2028 und werden im Konformitätsbewertungsverfahren der MDR mitgeprüft (Art. 43 Abs. 3 KI-VO). Für KI-Software ab Klasse IIa heißt das: eine Akte, ein Verfahren, zwei Verordnungen.
| Thema | KI-VO | MDR |
|---|---|---|
| Einstufung | Hochrisiko, wenn eine Bewertung durch Dritte erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1) | Klasse nach Anhang VIII; ab Klasse IIa Benannte Stelle |
| Anforderungen | Risikomanagement, Daten-Governance, Dokumentation, Aufzeichnung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 9 bis 15) | grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Anhang I) |
| Technische Dokumentation | eine einzige Dokumentation für das Produkt (Art. 11 Abs. 2) | Anhänge II und III |
| Qualitätsmanagement | Integration in das Qualitätsmanagementsystem nach Sektorrecht möglich (Art. 17 Abs. 3) | Art. 10 Abs. 9 |
| Konformitätsbewertung | im Verfahren der MDR durch die Benannte Stelle (Art. 43 Abs. 3) | Art. 52 |
| Vorfälle | nach der KI-VO nur Verstöße gegen Pflichten zum Schutz der Grundrechte (Art. 73 Abs. 10 mit Art. 3 Nr. 49 Buchst. c) | Vigilanz nach Art. 87 |
| Sitz außerhalb der EU | Bevollmächtigter nach Art. 22, für Anhang-I-Systeme ab 02.08.2028 | Bevollmächtigter nach Art. 11 |
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika in Anhang I Abschnitt A belassen und die Anwendung auf den 02.08.2028 verschoben. Die Kommission erlässt bis zum 02.08.2027 delegierte Rechtsakte (Art. 2 Abs. 13 KI-VO). Damit kann sie die Anforderungen der Art. 9 bis 15 und 17 bis 25 für solche Produkte beschränken, soweit das Sektorrecht ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau bietet. Benannte Stellen nach MDR und IVDR müssen ihre Benennung nach der KI-VO bis zum 28.01.2028 beantragen (Art. 43 Abs. 3). Die Kommission hat im Dezember 2025 außerdem eine Überarbeitung von MDR und IVDR vorgeschlagen (COM(2025) 1023); in Kraft ist sie nicht.
Eine gemeinsame technische Dokumentation heißt nicht, dass Angaben wegfallen: Bei Hochrisiko-KI im Medizinprodukt muss sie alle Angaben nach MDR und KI-VO enthalten.
Theo Funk, Rechtsanwalt
Leitlinie
Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und das KI-Gremium haben im Juni 2025 gemeinsame Fragen und Antworten zum Zusammenspiel veröffentlicht (MDCG 2025-6 / AIB 2025-1). Sie stammen aus der Zeit vor der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744.
Für Software verlangt die MDR Entwicklung und Herstellung nach dem Stand der Technik, mit Risikomanagement einschließlich Informationssicherheit (Anhang I Nr. 17.2), und Mindestanforderungen an IT-Sicherheit einschließlich Schutz vor unbefugtem Zugriff (Nr. 17.4). Die Cyberresilienz-Verordnung gilt für Medizinprodukte nicht (Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2024/2847). Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO).
| Regelwerk | Anwendungsbereich | Kern |
|---|---|---|
| MDR, Anhang I Nr. 17.2 und 17.4; Leitlinie MDCG 2019-16 | jede Medizinprodukte-Software | Lebenszyklus, Risikomanagement mit Informationssicherheit, Verifizierung und Validierung, IT-Mindestanforderungen |
| NIS2 in Deutschland (BSIG) | Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika mit mindestens 50 Beschäftigten oder Umsatz und Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. € (Anlage 2 Nr. 5.1, § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG) | Registrierung beim BSI, Risikomanagement, Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle binnen 24 Stunden |
| Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 | gilt nicht für Produkte unter MDR und IVDR (Art. 2 Abs. 2) | Sicherheitsanforderungen ergeben sich aus der MDR |
| DSGVO | Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU oder von Personen in der EU (Art. 3) | Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 für Gesundheitsdaten, Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. 3 Buchst. b), Meldung von Datenpannen (Art. 33) |
| EHDS-Verordnung (EU) 2025/327 | Medizinprodukte und Wellness-Anwendungen, die Interoperabilität mit Systemen für elektronische Patientenakten beanspruchen | Anforderungen ab 26.03.2029 (Art. 27, 47, 105) |
Hersteller von Medizinprodukten, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft sind, fallen unter Anlage 1 Nr. 4.1.5 BSIG. Hersteller ohne Niederlassung in der EU erfasst NIS2 nicht; eine Vertreterpflicht kennt die Richtlinie nur für bestimmte digitale Dienste (Art. 26 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2022/2555). Einzelheiten für deutsche Unternehmen: NIS2-Compliance für den Mittelstand.
Ohne Niederlassung in der EU gilt die DSGVO, wenn Sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2). Dann ist ein Vertreter in der EU zu benennen (Art. 27). Die Ausnahme für gelegentliche Verarbeitung (Art. 27 Abs. 2) greift nicht, wenn umfangreich Gesundheitsdaten verarbeitet werden.
Schwerwiegende Vorkommnisse melden Hersteller unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Kenntnis (Art. 87 Abs. 3 MDR). Bei Tod oder unvorhergesehener schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands gelten 10 Tage (Abs. 5), bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Gesundheit 2 Tage (Abs. 4). Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld melden sie, bevor sie sie ergreifen (Abs. 8). Für In-vitro-Diagnostika gilt Art. 82 IVDR mit denselben Fristen.
2 Tage
Schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit: Meldung unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Kenntnis (Art. 87 Abs. 4 MDR).
10 Tage
Tod oder unvorhergesehene schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands: unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Kenntnis (Art. 87 Abs. 5 MDR).
15 Tage
Sonstiges schwerwiegendes Vorkommnis: unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Kenntnis (Art. 87 Abs. 3 MDR).
parallel 72 Stunden
Meldung an die Datenschutzaufsicht, wenn personenbezogene Daten betroffen sind: unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Eigene Pflicht, eigener Meldeweg.
vor der Maßnahme
Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld: Meldung ohne ungebührliche Verzögerung, bevor die Maßnahme ergriffen wird, außer in dringenden Fällen (Art. 87 Abs. 8 MDR).
Fristenrechner · nur im Browser
| Ereignis | Frist | Norm |
|---|---|---|
| schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit | unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Kenntnis | Art. 87 Abs. 4 MDR, Art. 82 Abs. 4 IVDR |
| Tod oder unvorhergesehene schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands | unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Kenntnis | Art. 87 Abs. 5 MDR, Art. 82 Abs. 5 IVDR |
| sonstiges schwerwiegendes Vorkommnis | unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Kenntnis | Art. 87 Abs. 3 MDR, Art. 82 Abs. 3 IVDR |
| Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld | ohne ungebührliche Verzögerung, bevor die Maßnahme ergriffen wird; Ausnahme: dringende Fälle | Art. 87 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 8 MDR |
| Trend bei nicht schwerwiegenden Vorkommnissen und erwarteten Nebenwirkungen | bei statistisch signifikantem Anstieg | Art. 88 MDR |
| Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten | unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden | Art. 33 Abs. 1 DSGVO |
Die 15-Tage-Frist knüpft an die Kenntnis vom Vorkommnis an; gemeldet wird, sobald ein Kausalzusammenhang oder ein durchaus möglicher Kausalzusammenhang mit dem Produkt festgestellt ist (Art. 87 Abs. 3). Ist unklar, ob ein Vorkommnis meldepflichtig ist, meldet der Hersteller trotzdem fristgerecht (Abs. 7); eine vorläufige Meldung ist zulässig (Abs. 6).
Fällt der Hersteller in Deutschland unter das BSIG, meldet er einen erheblichen Sicherheitsvorfall zusätzlich binnen 24 Stunden an das BSI (§ 32 BSIG). Die Meldung nach Art. 33 DSGVO ist eine eigene Pflicht; die Vigilanzmeldung ersetzt sie nicht.
Die Behörden können Produkte vom Markt nehmen, zurückrufen oder ihre Bereitstellung untersagen (Art. 95, 97 MDR). In Deutschland ist es eine Straftat, ein Produkt ohne die erforderliche Konformitätsbewertung in Verkehr zu bringen (§ 93 MPDG); fehlende CE-Kennzeichnung oder eine nicht sichergestellte verantwortliche Person (PRRC) sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 30.000 € (§ 94 MPDG). Hinzu kommen Produkthaftung und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
| Folge | Grundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Marktüberwachung | Art. 93 bis 100 MDR, § 77 MPDG | Rücknahme, Rückruf, Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung |
| Straftat | § 93 MPDG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | Inverkehrbringen oder CE-Kennzeichnung ohne Konformitätsbewertung; irreführende Angaben entgegen Art. 7 MDR; fehlende Registrierung nach Art. 29, 31 MDR |
| Schwerere Straftat | § 92 MPDG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | Inverkehrbringen trotz begründeten Verdachts einer Gefährdung; gefälschte Produkte |
| Ordnungswidrigkeit | § 94 MPDG: Geldbuße bis 30.000 € | fahrlässige Taten nach § 93; Bereitstellung ohne CE-Kennzeichnung; verantwortliche Person (PRRC) nach Art. 15 nicht sichergestellt |
| Produkthaftung | Produkthaftungsgesetz; für Produkte nach dem 09.12.2026 Richtlinie (EU) 2024/2853 | Schadensersatz bei Produktfehlern; bei Herstellern außerhalb der EU haften auch Importeur und Bevollmächtigter (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie) |
| Abmahnung | § 3 HWG, § 3a UWG | Werbung mit nicht belegter Wirkung, irreführende Zweckangaben, Angebot ohne erforderliche CE-Kennzeichnung |
Eine unterlassene Vigilanzmeldung ist in den §§ 92 bis 94 MPDG nicht eigens mit Strafe oder Geldbuße bedroht. Nach unserer Einschätzung wiegt sie trotzdem schwer: Sie zieht behördliche Maßnahmen nach sich und belastet den Hersteller in Haftungsprozessen.
Werbung für Medizinprodukte unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG). Irreführende Wirkungsversprechen sind verboten (§ 3 HWG); Wettbewerber und Verbände setzen das per Abmahnung durch, gestützt auf § 3a UWG.
Importeure prüfen vor dem Inverkehrbringen CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, die Benennung eines Bevollmächtigten, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung sowie die UDI (Art. 13 Abs. 2 MDR) und die Registrierung in EUDAMED (Abs. 4). Händler prüfen vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Herstellerinformationen, Importeurangaben und UDI (Art. 14 Abs. 2). Für den Fernabsatz gilt die MDR ebenso (Art. 6); Online-Plattformen müssen Angaben zu den Anbietern erheben (Art. 30 DSA).
| Rolle | prüft | Norm |
|---|---|---|
| Importeur | CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung; Hersteller bekannt und Bevollmächtigter benannt; Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung; UDI; Registrierung des Produkts, ergänzt um eigene Daten | Art. 13 Abs. 2 und 4 MDR |
| Händler | CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung; Informationen nach Art. 10 Abs. 11; Angaben des Importeurs; UDI | Art. 14 Abs. 2 MDR |
| Anbieter im Fernabsatz | auch ein online angebotenes Produkt muss der MDR entsprechen | Art. 6 MDR |
| Online-Plattform für Fernabsatzverträge | Name, Anschrift, Kontakt, Identitätsnachweis, Registereintrag und Selbstbescheinigung des Unternehmers, nur unionsrechtskonforme Produkte anzubieten; Oberfläche für Pflichtangaben wie Etikettierung und Kennzeichnung | Art. 30, 31 DSA |
| Wer zum Hersteller wird | wer ein Produkt unter eigenem Namen anbietet, die Zweckbestimmung ändert oder das Produkt so ändert, dass die Konformität betroffen sein kann | Art. 16 MDR |
Hat ein Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht konform ist, darf er es nicht in Verkehr bringen (Art. 13 Abs. 2 MDR). Fehlt der Bevollmächtigte eines Herstellers außerhalb der EU, ist das der Fall. Lassen Sie sich Mandat, Registrierungsnummer (SRN) und gegebenenfalls die Bescheinigung der Benannten Stelle vor der ersten Lieferung zeigen.
Leitlinie für Plattformen
Für Medizinprodukte-Software auf Online-Plattformen hat die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte im Juni 2025 die Leitlinie MDCG 2025-4 veröffentlicht.
Der Check fragt 15 Punkte aus MDR, KI-VO und DSGVO ab: Zweckbestimmung und Klasse, Qualitätsmanagement, Akte, klinische Bewertung, Benannte Stelle, verantwortliche Person (PRRC), Bevollmächtigter, UDI und Registrierung, Überwachung, Vigilanz, Haftungsdeckung, KI und Datenschutz. Die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser, ohne Datenübertragung.
Readiness-Check · 15 Punkte
Priorisieren Sie, was den Marktzugang sperrt: zuerst Zweckbestimmung und Klasse, bei Sitz außerhalb der EU dann den Bevollmächtigten (Art. 11 Abs. 1 MDR), danach Akte, Benannte Stelle und Vigilanzprozess.
Drei Rollen, die sich ergänzen. Die Kanzlei klärt die Rechtsfragen: Qualifizierung und Klasse, Verträge in der Lieferkette, Verfahren mit Behörden und das Zusammenspiel mit KI-VO, DSGVO und Data Act. Regulatory-Berater erstellen technische Dokumentation, klinische Bewertung und Qualitätsmanagementsystem. Die Benannte Stelle bewertet die Konformität; Beratung zu den Produkten, die sie bewertet, ist ihr untersagt (Anhang VII Nr. 1.2.3 Buchst. d MDR).
| Aufgabe | Kanzlei | Regulatory-Berater | Benannte Stelle |
|---|---|---|---|
| Qualifizierung und Klassifizierung | prüft rechtlich, erstellt den Vermerk | liefert Produkt- und Technikwissen | prüft im Verfahren |
| Technische Dokumentation, klinische Bewertung | prüft Zweckbestimmung, Kennzeichnung und Werbeaussagen | erstellt | bewertet |
| Qualitätsmanagementsystem | Verträge mit Lieferanten, Vereinbarung zur verantwortlichen Person (PRRC) | baut auf und pflegt | auditiert |
| Verträge: Bevollmächtigter, Importeur, Händler, OEM | gestaltet und verhandelt | – | – |
| Behörden, Marktüberwachung, Abmahnung | vertritt | unterstützt fachlich | – |
| KI-VO, DSGVO, Data Act | ordnet ein, gestaltet Verträge und Dokumente | integriert in die Akte | bewertet KI-Anforderungen mit (Art. 43 Abs. 3 KI-VO) |
| Konformitätsbewertung | begleitet bei Streit über Feststellungen und Klassifizierung | bereitet vor | entscheidet, stellt die Bescheinigung aus |
Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, darf er sein Produkt nur in Verkehr bringen, wenn er einen einzigen Bevollmächtigten benannt hat (Art. 11 Abs. 1 und 2 MDR). Das Mandat wird erst mit dessen schriftlicher Annahme wirksam. Der Bevollmächtigte haftet für fehlerhafte Produkte gesamtschuldnerisch mit dem Hersteller, wenn dieser seine Pflichten nach Art. 10 nicht erfüllt hat (Art. 11 Abs. 5). Er muss selbst auf eine verantwortliche Person (PRRC) zurückgreifen können (Art. 15 Abs. 6). Die Kanzlei stellt keinen Bevollmächtigten nach der MDR.
Wird das Produkt über ein Unternehmen in der EU eingeführt, trifft dieses als Importeur die Prüfpflichten des Art. 13 MDR. Bevollmächtigter und Importeur können verschiedene Unternehmen sein. Für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden, haften beide auch nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie (EU) 2024/2853).
Die Kanzlei Theo Funk übernimmt die Funktion des Bevollmächtigten nach Art. 11 MDR nicht. Wir vermitteln Partner, die diese Funktion mit verantwortlicher Person (PRRC) übernehmen, prüfen deren Angebot und gestalten den Vertretungsvertrag: Mandatsumfang nach Art. 11 Abs. 3, Haftung im Innenverhältnis zu Art. 11 Abs. 5, Versicherung, Informationspflichten, Beendigung und Wechsel (Art. 12 MDR).
Die Funktion als Bevollmächtigter nach Art. 22 und 54 KI-VO, als Vertreter nach Art. 27 DSGVO und als Vertreter nach Art. 37 Data Act übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt), eine eigenständige Gesellschaft des Kanzleiinhabers, mit gesondertem Vertrag und ohne Rechtsberatung.
Zeitpunkt
Den Bevollmächtigten nach Art. 11 MDR brauchen Sie vor dem ersten Inverkehrbringen. Der Bevollmächtigte nach Art. 22 KI-VO wird für KI in Medizinprodukten ab dem 02.08.2028 Pflicht.
Am Anfang steht eine kostenfreie Ersteinschätzung von bis zu 20 Minuten. Danach erhalten Sie ein Angebot: zum Festpreis für abgrenzbare Bausteine oder nach Zeitaufwand; tätig wird die Kanzlei erst nach Ihrer ausdrücklichen Beauftragung. Wir arbeiten auf Deutsch und Englisch, mit Ihrem Regulatory-Team und Ihrer Benannten Stelle.
Sie nennen Produkt, Zweckbestimmung, Zielmärkte und Stand. Wir klären, ob eine vertiefte Prüfung sinnvoll ist und was sie umfasst.
Wir prüfen Zweckbestimmung, Kennzeichnung und Werbung nach MDR, IVDR und MDCG 2019-11. Qualifizierung und Klasse dokumentieren wir mit Begründung und Datum, bei KI-Komponenten auch die Einstufung nach Art. 6 KI-VO.
Wir bestimmen Reihenfolge, Verantwortliche und Fristen bis zum Marktstart: Konformitätsbewertung und Benannte Stelle, Bevollmächtigter und Importeur, Registrierung, KI-VO und Datenschutz.
Wir gestalten Lieferkettenverträge, begleiten die Abstimmung mit Benannter Stelle und Behörden und aktualisieren die Roadmap.
ErgebnisSie erhalten einen datierten Vermerk, ob Ihre Software ein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum ist und welche Klasse gilt, begründet nach MDR, IVDR und MDCG 2019-11.
ErgebnisSie erhalten einen Plan bis zum Marktstart in der EU: Rollen, Konformitätsbewertung, Registrierung und Fristen, mit Zuständigkeiten und Reihenfolge.
ErgebnisSie erhalten die Einstufung nach Art. 6 KI-VO und eine Gliederung der gemeinsamen Akte für das Verfahren Ihrer Benannten Stelle.
ErgebnisSie erhalten Verträge mit Bevollmächtigtem, Importeur, Händlern, OEM-Partnern und dem Dienstleister für die verantwortliche Person (PRRC), mit klaren Pflichten nach Art. 11, 13, 14 und 15 MDR und Haftungsregeln.
ErgebnisSie erhalten die Prüfung nach DSGVO und Data Act, die Einordnung nach NIS2 und die rechtliche Prüfung Ihrer Angaben zu Anhang I Nr. 17 MDR.
ErgebnisSie erhalten die Vertretung gegenüber Marktüberwachung und Benannter Stelle und bei Abmahnungen, einschließlich der Begleitung von Vorkommnissen und Korrekturmaßnahmen.
Die Honorare stehen auf der Honorarseite: Honorare für Digital Health. Zur Person: Rechtsanwalt Theo Funk. Weitere Tätigkeitsfelder der Kanzlei: KI-Verordnung, Digital Services Act. Allgemeine Anfragen: Kontakt.
Rechtsanwalt, Bamberg — Medizinprodukte-Software und KI
Theo Funk ist Rechtsanwalt in Bamberg und berät im EU-Digitalrecht: Digital Services Act, KI-Verordnung, Datenschutz, NIS2 und Medizinprodukterecht für Software. Er berät Hersteller aus der EU und aus Drittstaaten zur Qualifizierung und Klassifizierung von Software, zu Verträgen in der Lieferkette und zum Zusammenspiel von MDR und KI-VO. Die Ersteinschätzung von bis zu 20 Minuten ist kostenfrei.
Qualifizierung
Bevollmächtigter
Hochrisiko-KI
Drei Fachbeiträge zu Medizinprodukte-Software mit Normzitaten: Qualifizierung nach MDCG 2019-11, gemeinsames Verfahren nach KI-VO und MDR und Bevollmächtigter nach Art. 11 MDR.
Fachbeitrag · Qualifizierung
Fünf Prüfschritte, MDR oder IVDR und die Klasse nach Regel 11, mit Beispielen der Leitlinie.
Zum BeitragFachbeitrag · KI-VO und MDR
Wann KI im Medizinprodukt als Hochrisiko-KI-System gilt, wie die Benannte Stelle beide Verordnungen in einem Verfahren prüft und welche Fristen bis zum 02.08.2028 laufen.
Zum BeitragFachbeitrag · EC-REP
Aufgaben, Haftung und Vertrag des Bevollmächtigten, die neue Produkthaftung für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden, und der Wechsel nach Art. 12 MDR.
Zum BeitragNicht, solange sie nur der Fitness, dem Lebensstil oder dem Wohlbefinden dient; solche Apps sind keine Medizinprodukte-Software (MDCG 2019-11, Abschnitt 3.1). Das ändert sich, sobald Sie mit einem medizinischen Zweck werben, etwa Krankheiten zu erkennen oder zu verhüten (Art. 2 Nr. 1 MDR). Prüfen Sie App-Store-Text, Website und Werbung, nicht nur die Gebrauchsanweisung. Beansprucht die App Interoperabilität mit elektronischen Patientenakten, gelten ab 26.03.2029 die Pflichten für Wellness-Anwendungen nach Art. 47 EHDS-Verordnung.
Ab Klasse IIa (Art. 52 MDR), bei In-vitro-Diagnostika ab Klasse B und für sterile Produkte der Klasse A. Liefert Software Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen, gilt nach Regel 11 mindestens Klasse IIa. Ohne Benannte Stelle bleiben nur Klasse-I-Software und nicht sterile In-vitro-Diagnostika der Klasse A (Art. 48 Abs. 10 IVDR); die übrigen Herstellerpflichten gelten weiter.
Die Ersteinschätzung von bis zu 20 Minuten ist kostenfrei. Danach erhalten Sie ein Angebot: zum Festpreis, wenn sich der Umfang vorab abgrenzen lässt, sonst nach Zeitaufwand. Alle Beträge: Honorare für Digital Health.
Nein. Die Kanzlei übernimmt die Funktion des Bevollmächtigten nach Art. 11 MDR nicht. Wir vermitteln Partner, die sie mit verantwortlicher Person (PRRC) übernehmen, und gestalten den Vertretungsvertrag. Bevollmächtigte und Vertreter nach Art. 22 und 54 KI-VO, Art. 27 DSGVO und Art. 37 Data Act stellt die Regingada UG (haftungsbeschränkt), eine eigenständige Gesellschaft des Kanzleiinhabers, mit gesondertem Vertrag.
Ja, wenn das KI-System selbst Medizinprodukt oder dessen Sicherheitsbauteil ist und eine Benannte Stelle das Produkt bewerten muss. Dann gilt es als Hochrisiko-KI-System (Art. 6 Abs. 1 KI-VO). Die Anforderungen gelten ab dem 02.08.2028 und werden im MDR-Verfahren mitgeprüft (Art. 43 Abs. 3). Klasse-I-Software mit KI, bei der keine Benannte Stelle mitwirkt, ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 hochriskant; andere KI-VO-Pflichten, etwa nach Art. 50, können dennoch gelten.
Melden Sie schwerwiegende Vorkommnisse der zuständigen Behörde, in Deutschland in der Regel dem BfArM: unverzüglich, spätestens nach 15 Tagen (Art. 87 MDR). Bei Tod oder unvorhergesehener schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands beträgt die Frist 10 Tage, bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Gesundheit 2 Tage. Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld melden Sie vor ihrer Durchführung. Eine Anfrage bei uns wahrt keine Frist.
Ja, für Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika mit Sitz in Deutschland ab 50 Beschäftigten oder bei Umsatz und Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. €. Sie gelten als wichtige Einrichtungen (Anlage 2 Nr. 5.1, § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG). Ohne EU-Niederlassung erfasst NIS2 Hersteller nicht. Die Cyberresilienz-Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte (Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2024/2847).
Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden. Software zählt ausdrücklich als Produkt (Art. 4 Nr. 1). Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, haften neben ihm Importeur und Bevollmächtigter (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c). Prüfen Sie Versicherung und Haftungsregeln Ihrer Verträge. Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten ist dieser Tag (Art. 22 Abs. 1).
Autor Theo Funk, Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Bamberg)
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Beschreiben Sie kurz Ihr Produkt und Ihre Frage. Die Antwort kommt vom Anwalt selbst, in der Regel innerhalb weniger Werktage. Ein Mandat entsteht erst durch Ihre ausdrückliche Beauftragung.
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