47.600 € Coaching-Kosten – und plötzlich unwirksam!
Der BGH macht klar: Fehlt die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG, kann der Coaching-Vertrag unwirksam sein.
Was das für Sie bedeutet? Ihr Geld könnte zurückholbar sein.
Coaching bezahlt? Jetzt prüfen lassen, ob auch Sie Ihr Geld zurückfordern können.
BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24 (Einzelfall: Business-Mentoring, 47.600 €). Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, zeigt erst die Prüfung Ihrer Unterlagen. Der erste Schritt ist ein kostenfreies Erstgespräch.„Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar.“BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24, amtlicher Leitsatz
Fällt Ihr Coaching unter das FernUSG?
Maßgeblich sind drei Merkmale: entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegende räumliche Trennung und eine vorgesehene Lernerfolgskontrolle. Entscheidend ist der Vertragsinhalt, nicht das Thema.
Markieren Sie, was auf Ihren Vertrag zutrifft. Seit BGH III ZR 137/25 v. 05.02.2026 zählt vor allem, ob vertraglich Aufzeichnungen oder Live-Sitzungen überwogen.
Acht typische Merkmale – und die betroffenen Programme
- Verkauft in einem „Strategiegespräch“ oder Zoom-Call – mit Zeitdruck, Rabatt „nur heute“, Zusage per Chat, DocuSign-Link oder mündlich.
- Preis zwischen einigen tausend und mehreren zehntausend Euro, häufig in Raten, über eine Zahlungsplattform oder einen Finanzierer.
- Inhalte: Videomodule, Mitgliederbereich, aufgezeichnete Calls, WhatsApp- oder Community-Gruppen – Präsenztermine sind die Ausnahme.
- Aufgaben, Workbooks, Feedback, Fragerunden oder „Accountability“ – der Fortschritt wird begleitet oder kontrolliert.
- Eine Zulassungsnummer der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) taucht nirgends auf.
- Im Vertrag steht, Sie hätten „als Unternehmer“ gebucht, ein Widerruf sei ausgeschlossen, eine Rückerstattung sei „grundsätzlich nicht möglich“.
- Die versprochenen Ergebnisse sind ausgeblieben; der Anbieter verweist auf Ihre „Eigenverantwortung“.
- Sie haben die Zahlung eingestellt oder wollen das tun – und der Anbieter droht mit Inkasso, Mahnbescheid oder Klage.
Betroffen sind Programme quer durch alle Themen – Online-Marketing und Vertrieb, E-Commerce und Amazon FBA, Dropshipping, Immobilien, Trading, Persönlichkeitsentwicklung und Mindset, Agentur- und Social-Media-Aufbau, Network-Marketing. Es kommt nicht auf das Thema an, sondern auf das Format.
Wann ein Coaching-Vertrag nichtig sein kann
Zulassungspflichtiger Fernunterricht ohne ZFU-Zulassung ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Seit Februar 2026 grenzt der BGH ab: Überwiegt vertraglich Live-Unterricht in Echtzeit mit Rückfragemöglichkeit, kann das Merkmal der räumlichen Trennung fehlen.
Wissen gegen Entgelt
Kenntnisse gegen Entgelt nach einem Konzept – Marketing, Vertrieb, Immobilien, Trading. Reine Einzelberatung ist gesondert zu prüfen.
§ 1 Abs. 1 FernUSGÜberwiegend getrennt
Videomodule und Aufzeichnungen trennen räumlich; Live-Sitzungen mit unmittelbarer Rückfrage sprechen dagegen. Es zählen Inhalt, Bedeutung und vertraglich vorgesehener Umfang.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSGFragerecht kann genügen
Ein vertraglich vorgesehenes Fragerecht – Q&A-Runden, Feedback-Calls, Aufgaben – kann genügen. Ob Sie es genutzt haben, ist unerheblich.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSGOhne ZFU-Zulassung nichtig
Ist das Programm zulassungspflichtiger Fernunterricht und fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig: Gezahltes kann zurückzugewähren sein, weitere Raten entfallen. Wertersatz muss der Anbieter darlegen und beweisen.
§§ 12, 7 Abs. 1 FernUSG · § 812 BGB
Auch als Unternehmer
Das FernUSG knüpft nicht an die Verbrauchereigenschaft an: Auch Selbstständige, Gründer und Unternehmen können sich auf die Nichtigkeit berufen (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). Eine vorformulierte Unternehmer-Bestätigung ändert daran nichts; das Widerrufsrecht bleibt Verbrauchern vorbehalten. Für das Widerrufsrecht kommt es auf den objektiven Vertragszweck an: Hilfestellung zur Ausübung einer bereits konkret geplanten oder laufenden unternehmerischen Tätigkeit zählt zum unternehmerischen Bereich (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 15.10.2025 – 12 U 63/25).
Weitere BGH-Entscheidungen: III ZR 173/24 · 80/25 · 74/25 · 73/25 · 142/25. Rechtsstand: 06.10.2026.
Die BGH-Entscheidungen zum FernUSG 2025/2026 – Kernaussagen
- BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24ECLI:DE:BGH:2025:120625UIIIZR109.24.0Leitentscheidung. Business-Mentoring für 47.600 €: Fernunterricht, weil asynchrone (zeitversetzt abrufbare) Anteile überwogen; das FernUSG gilt auch für Unternehmer; Vertrag ohne Zulassung nichtig, die gezahlten 23.800 € waren zurückzuzahlen, der Rest nicht mehr geschuldet.
- BGH, Urt. v. 02.10.2025 – III ZR 173/24ECLI:DE:BGH:2025:021025UIIIZR173.24.0Videokurs mit Mitgliederbereich. Die Vergütungsforderung des Anbieters blieb erfolglos; viele Live-Stunden verschieben den Schwerpunkt nicht automatisch, wenn sich die Zeitaufteilung dem Vertrag nicht entnehmen lässt.
- BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25ECLI:DE:BGH:2026:150126UIIIZR80.25.0Einzelfallprüfung. Ob Coaching oder Mentoring Fernunterricht ist, entscheidet der Schwerpunkt: Wissensvermittlung oder individuelle Beratung.
- BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR74.25.0Keine Vorlage nach Karlsruhe. Der Senat ist von einer Verfassungswidrigkeit der Zulassungspflicht und der Nichtigkeitsfolge nicht überzeugt und sieht gute Gründe für ihre Verfassungsmäßigkeit; ein Widerrufsrecht steht Unternehmern nicht zu.
- BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR137.25.0Grenze des Gesetzes. Unterricht in Echtzeit mit beidseitiger Kommunikation ist keine räumliche Trennung; die Beweislast dafür trägt, wer sich auf das FernUSG beruft.
- BGH, Versäumnisurt. v. 12.02.2026 – III ZR 73/25ECLI:DE:BGH:2026:120226UIIIZR73.25.0Fragerecht genügt. Ein vertraglich vereinbartes Fragerecht reicht für die Lernerfolgskontrolle; bei nichtssagender Leistungsbeschreibung kann den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast zum Format treffen.
- BGH, Urt. v. 07.05.2026 – III ZR 142/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0Schwerpunkt-Formel und ihre Grenze. Die Einzelfallprüfung bleibt; Online-Kontakt allein begründet aber noch keine räumliche Trennung. Das Berufungsgericht muss klären, ob synchrone oder asynchrone Anteile überwiegen.
Die Aktenzeichen führen zum amtlichen Entscheidungs-PDF des Bundesgerichtshofs. Aktenzeichen, Datum, Senat und FernUSG-Bezug sind zusätzlich über das Portal rechtsprechung-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, juris GmbH) belegt; Stand der Prüfung: 12. September 2026.
Es kommt auf das vertraglich geschuldete Programm an, nicht auf Ihre Nutzung. Wer sich auf das FernUSG beruft, muss dessen Voraussetzungen darlegen; für den Wertersatz ist der Anbieter beweispflichtig. Deshalb sind Vertrag, Angebots-PDF, Verkaufsseite und Programmübersicht die wichtigsten Unterlagen. Wie viel Sie tatsächlich genutzt haben, spielt erst bei der Höhe der Rückzahlung eine Rolle: Der Anbieter kann Wertersatz für in Anspruch genommene Leistungen einwenden, und wer wenig genutzt hat, steht besser. Deshalb fragen wir das im Formular ab.
Fernunterricht, Mentoring, Mastermind – und wie Sie die ZFU-Zulassung selbst prüfen
Was ist Fernunterricht nach § 1 FernUSG?
Fernunterricht liegt vor, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Live-Calls allein schließen das nicht aus, wenn abrufbare Lektionen, Module oder eine Lernplattform den Kern bilden.
Gilt das FernUSG auch für Mentoring, Mastermind und High-Ticket-Coaching?
Ja – auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob Kenntnisse vermittelt werden, die Parteien überwiegend räumlich getrennt sind und eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist. Liegen die Merkmale vor und fehlt die ZFU-Zulassung, kommt eine Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Betracht, unabhängig vom Produktnamen.
ZFU-Zulassung selbst prüfen – in vier Schritten
- Suchen Sie in Vertrag, Rechnung, Website und Werbung nach einer ZFU-Zulassungsnummer und dem Zulassungszeichen. Die Nummer gehört nach den Vorgaben der ZFU ins Informationsmaterial; das Zeichen darf der Anbieter verwenden, dann nur zusammen mit der Nummer.
- Öffnen Sie die Lehrgangssuche der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht auf zfu.de und geben Sie Anbieter und Programm ein.
- Die Zulassung gilt je Lehrgang: Ein Anbieter kann für ein Programm zugelassen sein, für ein anderes nicht.
- Kein Treffer? Starkes Indiz, kein Beweis – eine Zulassung kann in Sonderfällen als erteilt gelten (§ 12a Abs. 2 FernUSG). Wir klären den Status verbindlich.
Die fehlende Zulassung führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn Ihr Programm überhaupt zulassungspflichtiger Fernunterricht ist. Beide Fragen gehören zusammen. Die Kanzlei führt kein eigenes Register.
Wenn eine Zulassung besteht – und was die geplante Reform bedeutet
Auch bei zugelassenen Fernlehrgängen sind Sie nicht rechtlos. Verbraucher haben ein Widerrufsrecht: bei Buchung online, per Telefon oder außerhalb von Geschäftsräumen nach § 312g BGB, sonst nach § 4 FernUSG. Alle Teilnehmer haben ein gesetzliches Kündigungsrecht: erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten (§ 5 FernUSG). Vorauszahlungen für mehr als drei Monate sind unzulässig (§ 2 Abs. 2 FernUSG). Die Vertragserklärung des Teilnehmers muss in Textform vorliegen (§ 3 Abs. 1 FernUSG).
Gesetzgebungsstand (6. Oktober 2026): Das FernUSG gilt unverändert. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ mit Bearbeitungsstand 17.08.2026 erarbeitet und ihn nach dem amtlichen Verfahrenszeitstrahl des Ministeriums am 27. August 2026 in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben; als nächster Verfahrensschritt steht die Befassung des Bundeskabinetts aus, ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor. Artikel 1 Nummer 1 des Entwurfs streicht die §§ 1 bis 26 FernUSG; das Änderungsgesetz tritt nach Artikel 3 Absatz 1 am 1. Juli 2027 in Kraft – damit entfällt die Zulassungspflicht; eine Bescheinigung der zuständigen Behörde gibt es nach § 27 der Entwurfsfassung nur auf Antrag des Anbieters und nur, soweit andere Vorschriften einen Zulassungsnachweis verlangen; vorher erteilte Zulassungen gelten bis zum Außerkrafttreten fort –, das FernUSG selbst tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft (§ 28 der Entwurfsfassung). Eine Regelung für vorher geschlossene Verträge enthält der Entwurf nicht – nach unserer Einschätzung bleibt es für diese Verträge beim heutigen Recht. Die Verjährung, nicht die Reform, ist die praktische Grenze.
Welche Wege aus dem Vertrag geprüft werden
Nichtigkeit, Widerruf, Anfechtung und Kündigung können nebeneinander in Betracht kommen. Entscheidend sind Vertragstext, Abschlussweg und Programmformat.
Nichtigkeit nach § 7 FernUSG
Ist das Programm Fernunterricht und fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam – für Verbraucher wie Unternehmer. Gezahltes kann zurückgefordert werden, weitere Raten entfallen; Wertersatz nur, soweit der Anbieter ihn beweist.
Mehr erfahren Weg 2 · nur VerbraucherWiderruf
Bei Abschluss per Zoom, Telefon, Chat oder Bestellseite: 14 Tage – ohne korrekte Belehrung bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
Mehr erfahren Weg 3Anfechtung, Kündigung, AGB, Finanzierung
Anfechtung bei Täuschung, Kündigung aus wichtigem Grund, unwirksame AGB-Klauseln, verbundene Finanzierung. Oft greifen mehrere zugleich.
Mehr erfahren Weg 4 · Wenn es eiltInkasso oder Mahnbescheid?
Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid: zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenvereinbarung; die Korrespondenz führen wir nach Mandatierung.
Mehr erfahrenWelche Fristen laufen, hängt von Vertragstext und Abschlussdatum ab. Das klären wir im Erstgespräch.
Die Wege im Detail: Voraussetzung, Wirkung, Frist
| Weg | Voraussetzung | Für wen | Wirkung auf Zahlungen | Frist |
|---|---|---|---|---|
| Nichtigkeit (§ 7 Abs. 1 FernUSG) | Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG ohne ZFU-Zulassung | Verbraucher und Unternehmer | Vertrag von Anfang an unwirksam: Rückzahlung (§ 812 BGB), keine weiteren Raten; Wertersatz nur, wenn der Anbieter ihn darlegen kann | Rückforderung verjährt in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem gezahlt wurde und Sie die maßgeblichen Umstände kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen mussten; sicher gerechnet ab dem Zahlungsjahr (§§ 195, 199 BGB) |
| Widerruf (§§ 312g, 355 BGB) | Vertragsschluss per Zoom, Telefon, Chat oder Bestellseite | Nur Verbraucher | Rückzahlung; Wertersatz nur bei ausdrücklichem Verlangen des vorzeitigen Beginns und ordnungsgemäßer Belehrung (§ 357a Abs. 2 BGB) | 14 Tage; ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht, das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 BGB) |
| Anfechtung (§ 123 BGB) | Täuschung über nachprüfbare Tatsachen (Referenzen, Zahlen, Qualifikation) | Verbraucher und Unternehmer | Vertrag rückwirkend nichtig, Rückzahlung | 1 Jahr ab Entdeckung (§ 124 BGB) |
| Außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB) | Wichtiger Grund (§ 626) oder Dienste höherer Art mit besonderem Vertrauen (§ 627; bei Online-Business-Coaching von den Oberlandesgerichten überwiegend verneint) | Verbraucher und Unternehmer | Wirkt nur für die Zukunft; Vergütung anteilig (§ 628 BGB) | § 626: 2 Wochen ab Kenntnis |
| Gesetzliche Kündigung (§ 5 FernUSG) | Wirksamer Fernunterrichtsvertrag (zugelassener oder zulassungsfreier Lehrgang) | Alle Teilnehmer | Anteilige Vergütung bis zum Vertragsende | Erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit 6 Wochen Frist, danach jederzeit mit 3 Monaten Frist; in Textform |
Widerruf und Vertragsschluss im Detail
Widerruf (nur Verbraucher)
Bei Vertragsschluss per Zoom, Telefon, Chat oder Bestellseite beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage; ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn. Nach dem Widerruf ist Gezahltes zurückzuzahlen; Wertersatz schuldet der Verbraucher nur bei ordnungsgemäßer Belehrung und ausdrücklichem Verlangen des vorzeitigen Beginns. Von diesen Regeln darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden; sie gelten auch, wenn sie durch andere Gestaltungen umgangen werden.
Frist, fehlende Belehrung und Rückabwicklung im Einzelnen: Coaching-Vertrag widerrufen: Frist, Belehrung, Rückzahlung.
§§ 312g, 355, 356 Abs. 3 und 4, 357a, 312m, 361 BGBVertragsschluss und Button-Lösung
Bei einer Buchung über eine Bestellseite oder Zahlungsplattform muss der Button die Zahlungspflicht eindeutig ausweisen („zahlungspflichtig bestellen“). Fehlt dieser Hinweis, kommt gegenüber Verbrauchern kein Vertrag zustande. Bei einem Abschluss allein im Gespräch gilt das nicht. Dort ist zu klären, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, mit welchem Inhalt und ob die AGB wirksam einbezogen sind. Verlangt der Anbieter Zahlung, muss er das beweisen.
§ 312j Abs. 3–5 BGB · §§ 145 ff. BGB · § 305 Abs. 2 BGB (nur gegenüber Verbrauchern, § 310 Abs. 1 BGB)Anfechtung, Kündigung, AGB, Finanzierung im Detail
Anfechtung wegen Täuschung
Erfundene Referenzen, gefälschte Umsatznachweise, falsche Angaben zu Qualifikation oder Erfolgsquoten: Wer so zum Abschluss bewegt wurde, kann anfechten. Bloße Anpreisungen und Prognosen genügen nicht. Verbraucher können bei irreführender Werbung daneben Schadensersatz verlangen, wenn sie sonst nicht gebucht hätten; dieser Anspruch verjährt schon ein Jahr nach Kenntnis.
§§ 123, 124, 142 BGB · §§ 9 Abs. 2, 11 UWG (nur Verbraucher)Sittenwidrigkeit und AGB-Kontrolle
Ein hoher Preis allein macht den Vertrag nicht sittenwidrig. Der BGH verlangt einen Vergleich mit dem Marktpreis vergleichbarer Angebote; dieser Weg trägt selten. Angreifbar sind dagegen oft die AGB: „keine Rückerstattung“, Kündigungsausschlüsse, Vorfälligkeitsregeln – auch gegenüber Unternehmern.
§ 138 BGB · §§ 305 ff., 307, 310 BGB · BGH III ZR 137/25Außerordentliche Kündigung
Coaching ist regelmäßig ein Dienstvertrag. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht wegen Diensten höherer Art verneinen die Oberlandesgerichte für Online-Business-Coachings überwiegend; nach OLG Celle kann es ausnahmsweise bestehen, etwa bei strukturierter Beratung mit Einblick in Geschäftsinterna. Schließen die AGB dieses Recht aus, ist die Klausel grundsätzlich unwirksam. Daneben bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund binnen zwei Wochen ab Kenntnis möglich. Nach einer Kündigung ist die Vergütung nur anteilig geschuldet; im Voraus Gezahltes für die Zeit danach ist zu erstatten.
§§ 627, 626, 314, 628 BGB · OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23, und OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 15.10.2025 – 12 U 63/25 (verneinend); OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 29.04.2025 – 5 U 1/25 (ausnahmsweise möglich); AGB-Ausschluss: BGH, Urt. v. 08.10.2020 – III ZR 80/20Ratenzahlung, Finanzierer, Plattformen
Läuft die Zahlung über eine Bank oder einen vom Anbieter vermittelten Finanzierer, liegt häufig ein verbundenes Geschäft vor: Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag wirken dann auch gegenüber der Bank. Entsprechendes gilt bei abgetretenen Forderungen. Eine SEPA-Basislastschrift können Sie acht Wochen lang zurückgeben lassen; bei der SEPA-Firmenlastschrift ist das in der Regel ausgeschlossen.
§§ 358, 359, 404, 675x BGBInkasso, Mahnbescheid, laufende Raten, Zahlungsplattform
Inkasso und Mahnbescheid
Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenzahlungsvereinbarung. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid legen Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch ein (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), gegen einen Vollstreckungsbescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch. Die Korrespondenz mit Anbieter, Plattform und Inkasso übernehmen wir; wo sinnvoll, kommt eine negative Feststellungsklage in Betracht (dass nichts geschuldet ist).
Widerspruchsfrist, Vollstreckungsbescheid und Schuldanerkenntnis im Einzelnen: Coaching-Vertrag: Inkasso und Mahnbescheid – was jetzt gilt.
§§ 692 Abs. 1 Nr. 3, 694, 700, 339 ZPOLaufende Raten, Finanzierung, Lastschrift
Ob Sie laufende Raten anhalten dürfen, hängt vom Zahlungsmodell ab: Läuft die Zahlung über eine Finanzierung, erstreckt sich der Widerruf nach § 358 BGB auf den Darlehensvertrag, und Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag wirken nach § 359 BGB auch gegenüber dem Finanzierer. Bei reiner Ratenzahlung an den Anbieter entfallen die Raten erst mit wirksamer Nichtigkeit, wirksamem Widerruf oder wirksamer Kündigung – bis dahin droht Verzug. Autorisierte SEPA-Basislastschriften lassen sich binnen acht Wochen ab Belastung ohne Begründung zurückgeben (§ 675x Abs. 2, 4 BGB); bei der SEPA-Firmenlastschrift, die nur Unternehmern offensteht, schließen die Bankbedingungen die Erstattung in der Regel aus (§ 675e Abs. 4 BGB). An der Berechtigung der Forderung ändert eine Rückgabe nichts.
Forderung über Zahlungsplattform oder Inkasso
Eine Mahnung einer Zahlungsplattform oder eines Inkassounternehmens ändert an den Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag nichts. Wurde die Forderung abgetreten, können Sie dem neuen Gläubiger dieselben Einwendungen entgegenhalten wie dem Anbieter (§ 404 BGB). War die Plattform selbst Vertragspartnerin, richten sich Widerruf, Nichtigkeit und Rückforderung unmittelbar gegen sie; wer Vertragspartner ist, steht im Vertrag, nicht im Absender der Mahnung.
Ablauf in drei Schritten, Honorar vorab geklärt
Kostenfreies Erstgespräch, schriftliche Einschätzung für 299 €, danach Vertretung zum vereinbarten Festpreis. Jeden weiteren Schritt beauftragen Sie ausdrücklich.
Erstgespräch
0 € · bis 20 Minuten
Sie schildern den Fall im Formular. Nach Prüfung eines möglichen Interessenkonflikts melden wir uns in der Regel binnen weniger Werktage. Im Erstgespräch besprechen wir auf Grundlage Ihrer Angaben, ob das FernUSG in Betracht kommt und ob eine schriftliche Prüfung angezeigt ist.
Schriftliche Einschätzung
299 € brutto · voll angerechnet
Wir prüfen Vertrag, Programmformat, Verkaufsgespräch, Zahlungsweg und Zulassungsstatus – schriftlich, mit rechtlichen Ansatzpunkten, Risiken und dem Festpreis für die Vertretung.
Durchsetzung oder Abwehr
zum Festpreis · vor Gericht nach RVG
Wir machen Ansprüche gegenüber Anbieter, Plattform und Inkasso geltend und legen fristgerecht Widerspruch gegen Mahnbescheide ein – vor Gericht nach den gesetzlichen Gebühren, vorher schriftlich vorgerechnet.
Noch nicht gezahlt
Verlangt der Anbieter offene Raten, muss er seinen Vergütungsanspruch beweisen. Die Voraussetzungen des FernUSG muss dagegen darlegen, wer sich darauf beruft; bei nichtssagender Leistungsbeschreibung kann der Anbieter aber verpflichtet sein, zum Format vorzutragen.
Klärung, dass keine Raten geschuldet sind; Abwehr von Mahnbescheid und Zahlungsklage.
Schon gezahlt
Bei Nichtigkeit, Widerruf oder Anfechtung kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht.
Rückzahlung, Teilrückzahlung oder Vergleich; Wertersatz nur, soweit der Anbieter ihn beweist. Bei Sitz außerhalb der EU oder Insolvenz kann die Vollstreckung scheitern.
Transkript des Erklärvideos (85 Sekunden, deutsch)
Sie haben ein Online-Coaching gebucht. Der Betrag ist hoch. Die Raten laufen weiter.
Viele dieser Programme gelten als Fernunterricht. Dafür braucht der Anbieter eine staatliche Zulassung.
Fehlt die Zulassung, kann der Vertrag unwirksam sein. Gezahltes Geld kann zurückverlangt werden. Offene Raten sind dann nicht geschuldet.
Der Bundesgerichtshof hat das am 12. Juni 2025 entschieden. Ein Business-Mentoring für 47.600 Euro. Das gilt auch für Unternehmer.
Seit dem 5. Februar 2026 gilt eine Grenze. Programme aus überwiegend Live-Video-Calls fallen nicht unter das Gesetz. Aufzeichnungen und Videomodule schon.
Wir prüfen den Vertrag, nicht das Verkaufsgespräch. Für die Einordnung zählt das Programm. Für die Höhe der Rückzahlung zählt, wie viel Sie genutzt haben. Widerruf, Anfechtung, Kündigung und Inkasso prüfen wir mit.
Nichtig heißt nicht automatisch: alles kommt zurück. Der Anbieter kann Wertersatz einwenden. Genau das gehört in die Prüfung.
Sie schildern den Fall. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich, bis zu zwanzig Minuten, per Video oder Telefon. Danach entscheiden Sie, ob wir die Unterlagen prüfen.
Die Kanzlei sitzt in Bamberg. Das Mandat läuft bundesweit digital.
Schicken Sie die Unterlagen. Wir ordnen ein, ob eine vertiefte Prüfung sinnvoll ist.
Welche Unterlagen helfen?
- Vertrag, Auftrags- oder Buchungsbestätigung, Rechnung – auch Screenshots der Bestellseite mit dem Bestellbutton
- Verkaufsunterlagen und Verlauf des Verkaufsgesprächs: Landingpage, Angebots-PDF, Chat, E-Mails, Kalendereinladung
- Programmübersicht: Module, Anzahl und Dauer der Live-Calls, ob sie aufgezeichnet und bereitgestellt wurden, Aufgaben, Feedback
- Zahlungsnachweise, Ratenplan, Vertrag mit Finanzierer oder Plattform, Lastschriftmandat
- Mahnungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheid mit Zustelldatum; Rechtsschutz-Police, falls vorhanden
Sichern Sie Screenshots und Zugänge, bevor der Anbieter Seiten ändert oder Mitgliederbereiche sperrt. Heimliche Tonaufnahmen sind unzulässig (§ 201 StGB).
Honorar für Prüfung und Vertretung
Erstgespräch 0 €, schriftliche Einschätzung 299 € (voll angerechnet), außergerichtliche Vertretung zum Festpreis nach Vertragswert: 390 €, 690 €, 1.190 €, 1.490 € oder 2.190 € brutto, Einigung inklusive; über 50.000 € Vertragswert individuelles Angebot. Mahnbescheid und Gericht nach den gesetzlichen Gebühren. Alle Beträge einschließlich 19 % Umsatzsteuer.
Honorartabelle: Streitigkeiten aus Coaching-Verträgen
| Schritt | Leistung | Preis, brutto |
|---|---|---|
| 1 · Erstgespräch | Bis 20 Minuten per Video oder Telefon, ohne Prüfung der Unterlagen, ohne Zusage. | 0 € |
| 2 · Prüfung mit schriftlicher Einschätzung | Vertrag, Verkaufsseite, Programm, Zahlungsweg, ZFU-Zulassung; schriftliche Einschätzung mit dem Festpreis für Schritt 3, in der Regel binnen fünf Werktagen. | 299 € wird auf Schritt 3 voll angerechnet |
| 3 · Außergerichtliche Vertretung | Rückforderung, Schreiben an Zahlungsdienstleister und Inkasso, Verhandlung und Einigung. Festpreis nach Vertragswert, 299 € enthalten; Einigung inklusive; Rest in bis zu drei Raten. | bis 2.000 €: 390 € bis 5.000 €: 690 € bis 10.000 €: 1.190 € bis 25.000 €: 1.490 € bis 50.000 €: 2.190 € über 50.000 €: individuelles Angebot |
| 4a · Widerspruch gegen Mahnbescheid | Gesetzliche 0,5-Gebühr nach Vertragswert; auf ein späteres Gerichtsverfahren angerechnet. Beispiel: Vertragswert 10.000 €. | 411,74 € |
| 4b · Klage oder Klageabwehr | Gesetzliche Gebühren plus Gerichtskosten, vor jedem Schritt schriftlich vorgerechnet; der Festpreis aus Schritt 3 wird nicht angerechnet. Beispiel: Vertragswert 10.000 €, erste Instanz, eigene Gebühren plus Gerichtskosten. | rund 1.964 € + 849 € |
Die Schritte im Einzelnen
Erstgespräch
0 €
kostenfrei · bis 20 Minuten
Prüfung mit schriftlicher Einschätzung
299 €
fester Betrag · wird voll angerechnet
Die Einschätzung nennt den Betrag, der in Betracht kommt – einschließlich dessen, was Ihre Nutzung des Programms mindern kann – und den Festpreis für Schritt 3, in der Regel binnen fünf Werktagen. Wer danach nicht mandatiert, zahlt 299 € und behält die Einschätzung.
Außergerichtliche Vertretung
390 € bis 2.190 €
Festpreis nach Vertragswert · Einigung inklusive · 299 € enthalten
bis 2.000 € 390 €
bis 5.000 € 690 €
bis 10.000 € 1.190 €
bis 25.000 € 1.490 €
bis 50.000 € 2.190 €
über 50.000 € individuelles Angebot nach der Einschätzung
Sie zahlen für die außergerichtliche Vertretung einen Festpreis. Er steht vorher fest, und es gibt keine Nachforderung. Vertragswert ist der Gesamtbetrag, um den es geht: was Sie an den Anbieter gezahlt haben, plus das, was der Anbieter noch verlangt. Geht es um mehrere Anbieter, nennen wir Ihnen in der Einschätzung einen Gesamtpreis. Die 299 € werden abgezogen, der Rest ist in bis zu drei Raten zahlbar (bei 1.190 €: 3 × 297 €). Der Festpreis gilt bis zur Zahlung, einem Vergleich oder unserem schriftlichen Rat, zu klagen oder aufzuhören – ohne nachträgliche Erhöhung.
Mahnbescheid und Gericht
gesetzliche Gebühren
nach Vertragswert · vorher schriftlich vorgerechnet
Vor Gericht und im Mahnverfahren gelten die gesetzlichen Gebühren – niedrigere dürfen wir dort nicht vereinbaren. Widerspruch gegen einen Mahnbescheid: bei 10.000 € Vertragswert 411,74 €; auf Wunsch legen Sie ihn mit dem amtlichen Formular selbst ein. Klage oder Klageabwehr rechnen wir vor jedem Schritt schriftlich vor, mit Gerichtskosten und Kostenrisiko. Der Festpreis für die außergerichtliche Vertretung wird auf die Gebühren eines Gerichtsverfahrens nicht angerechnet.
Alle Beträge einschließlich 19 % Umsatzsteuer (Selbstständige mit Vorsteuerabzug: 251,26 € · 327,73 € · 579,83 € · 1.000 € · 1.252,10 € · 1.840,34 € netto). Den Festbetrag von 299 € für die Einschätzung und den Festpreis für die Vertretung vereinbaren wir mit Ihnen in Textform, bevor wir tätig werden; Ihren Festpreis nennt die schriftliche Einschätzung. Muss die Gegenseite Ihre Anwaltskosten erstatten, erstattet sie höchstens die gesetzlichen Gebühren. Liegt der Festpreis darüber, tragen Sie den Unterschied selbst. Bei bestätigter Rechtsschutzdeckung rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren ab, die der Versicherer erstattet. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe prüfen wir im Erstgespräch – auch, wenn Sie derzeit nichts zahlen können.
Wann sich anwaltliche Vertretung bei Coaching-Verträgen wirtschaftlich lohnt
Für die außergerichtliche Vertretung bei einem Coaching-Vertrag berechnet die Kanzlei Theo Funk einen Festpreis nach Vertragswert: Bei 2.000 € beträgt er 390 €, bei 15.000 € sind es 1.490 €. Bei kleineren Beträgen kann zunächst die schriftliche Einschätzung für 299 € sinnvoll sein. Sie dient auch als Grundlage, um selbst zu widerrufen, zu kündigen oder einem Mahnbescheid zu widersprechen. Bei bestätigter Rechtsschutzdeckung rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren mit dem Versicherer ab. Wenn Sie derzeit nichts zahlen können, sprechen Sie im Erstgespräch die Beratungshilfe an. Ein höherer Vertragswert und stärkere Gegenwehr des Anbieters können eher dafür sprechen, die Kanzlei mit der Vertretung zu beauftragen.
Raten, Rechtsschutz, Mahnbescheid, wenn der Anbieter nicht zahlt, Beispielrechnung
Zahlung in Raten
bis 3 Raten
ohne Aufschlag · in Textform
Sie zahlen noch Raten an den Anbieter? Den Festpreis aus Schritt 3 können Sie nach Abzug der 299 € in bis zu drei Raten zahlen, ohne Zinsen und ohne Aufschlag (bei 1.190 €: 3 × 297 €; bei 1.490 €: 3 × 397 €). Die erste Rate ist fällig, bevor wir das erste Schreiben versenden, die letzte, bevor ein Vergleich unterschrieben wird.
Rechtsschutzversicherung
Deckungsanfrage
durch die Kanzlei · vor Kostenentstehung
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Baustein Vertragsrechtsschutz, vom Versicherungsbeginn und von der Wartezeit ab; gewerblich genutzte Coachings sind im Privat-Rechtsschutz meist nicht gedeckt. Bei Deckung rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren ab – die erstattet der Versicherer, Sie zahlen nur Ihre Selbstbeteiligung. Einzelheiten in den häufigen Fragen
Mahnbescheid
2 Wochen
Widerspruchsfrist ab Zustellung · § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Den Widerspruch können Sie mit dem amtlichen Formular selbst einlegen; wir sagen Ihnen im Erstgespräch, wie. Übernehmen wir ihn, gilt die gesetzliche 0,5-Gebühr (Nr. 3307 VV RVG; bei 10.000 € 411,74 €), die auf ein späteres Gerichtsverfahren angerechnet wird. Kommt es nach einem Mahnbescheid zu einer Einigung, gilt dafür die gesetzliche Einigungsgebühr (bei 10.000 € 775,88 €); sie ist nicht im Festpreis enthalten – deshalb ist es sinnvoll, vor dem Mahnbescheid zu handeln.
Kosten, wenn der Anbieter nicht zahlt
3 Wege
Sie entscheiden nach jedem Schritt
Fällt die Einschätzung negativ aus, endet es bei 299 € – schriftlich begründet. Kommt außergerichtlich keine Einigung zustande, endet die Vertretung mit unserer schriftlichen Empfehlung: Vergleich annehmen, klagen oder aufhören – ohne weitere Kosten. Obsiegen Sie vor Gericht, trägt der Anbieter Gerichtskosten und Ihre gesetzlichen Anwaltsgebühren; unterliegen Sie, tragen Sie beides – bei 10.000 € bis zu rund 4.800 €.
Beispiel für einen Vertragswert von 10.000 € (alle Beträge inkl. 19 % USt; gesetzliche Gebühren bei durchschnittlichem Umfang, Gebührensatz 1,3, einschließlich Auslagenpauschale; geht es um mehrere Anbieter, nennen wir Ihnen in der Einschätzung einen Gesamtpreis): Erstgespräch 0 €. Schriftliche Einschätzung 299 €. Außergerichtliche Vertretung: gesetzlich 1.032,44 € ohne und 2.196,26 € mit Einigung – bei uns Festpreis 1.190 €, davon 299 € bereits gezahlt, Rest 891 € in bis zu drei Raten. Widerspruch gegen Mahnbescheid 411,74 €. Klage oder Klageabwehr in erster Instanz: eigene Anwaltsgebühren 1.963,50 € (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr, 20 € Auslagenpauschale, 19 % USt), zuzüglich 849 € Gerichtskosten; der Festpreis für die außergerichtliche Vertretung wird darauf nicht angerechnet; ohne Beweisaufnahme und ohne gerichtlichen Vergleich (dafür zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr). Bei vollständigem Unterliegen kommen die Gebühren der Gegenseite hinzu; das Kostenrisiko liegt dann bei bis zu rund 4.800 €. Bei Obsiegen trägt die Gegenseite diese Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die Prognose für Ihren Wert erhalten Sie vor jedem Klageauftrag.
Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite bei Unterliegen und Sachverständigenkosten sind im Festpreis nicht enthalten; Gegenseite und Rechtsschutzversicherer erstatten höchstens die gesetzlichen Gebühren. Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, in der Regel dem Wert des Coaching-Vertrags einschließlich offener Raten (§ 49b Abs. 5 BRAO); den Hinweis dazu erhalten Sie vor jedem Auftrag. Bei Beratungshilfe entfällt der Festpreis: Sie zahlen 15 € – auch für die Prüfung Ihrer Unterlagen. Eine formale Erstberatung ohne Mandat kostet für Verbraucher höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 € (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), ohne Auslagenpauschale; sie wird angerechnet. Ein Erfolgshonorar vereinbaren wir nicht. Kommt das Mandat ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu; die Widerrufsbelehrung erhalten Sie mit der Mandatsvereinbarung. Diese Honorartabelle steht auch auf der Honorarseite der Kanzlei. Stand der Gebührentabellen: September 2026.
Erstgespräch mit Rechtsanwalt Theo Funk
Rechtsanwalt · Rechtsanwaltskammer Bamberg · +49 951 16099520
Rechtsanwalt Theo Funk ist bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg zugelassen und berät neben dem EU-Digitalrecht Verbraucher und Unternehmer, die aus einem Online-Coaching-Vertrag aussteigen oder Zahlungen zurückfordern wollen. Er verantwortet die Inhalte dieser Seite selbst (zum Profil). Stand dieser Seite: 16. Oktober 2026.
Bis zu 20 Minuten per Video oder Telefon, kostenfrei. Ein Mandat entsteht erst durch Ihre ausdrückliche Beauftragung.
Nach der Anfrage: Terminvorschlag per E-Mail · Gespräch bis 20 Minuten · danach Ihre Entscheidung.
Coaching-Vertrag kündigen, widerrufen, Geld zurück – kurz beantwortet
Sieben Fragen vorweg, weitere nach Thema.
Wann ist ein Coaching-Vertrag nichtig?
Der Vertrag ist nichtig, wenn das Programm Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG ist und der Anbieter keine Zulassung der ZFU hat (§§ 7 Abs. 1, 12 FernUSG). Typisch sind überwiegend Videomodule und Aufzeichnungen, ein festes Lernkonzept und die Möglichkeit, Fragen zum Stoff zu stellen. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtwürdigung (BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25).
Welcher Anwalt hilft bei einem Coaching-Vertrag?
Bei einem Coaching-Vertrag ist ein Rechtsanwalt geeignet, der das FernUSG und die BGH-Rechtsprechung seit 2025 kennt, mit Zahlungsplattformen und Inkasso umgehen kann und sein Honorar vorab nennt. Rechtsanwalt Theo Funk (Rechtsanwaltskammer Bamberg) prüft Coaching-Verträge für Verbraucher und Unternehmer bundesweit per Video und Telefon und übernimmt die außergerichtliche Vertretung zum Festpreis. Das Erstgespräch ist kostenfrei. Ob ein Anspruch besteht, zeigt erst die Prüfung Ihrer Unterlagen.
Mein Coaching bestand fast nur aus Live-Calls und 1:1-Gesprächen – gilt das FernUSG trotzdem?
Wahrscheinlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 5. Februar 2026 entschieden, dass keine räumliche Trennung vorliegt, wenn der Unterricht über eine Distanz, aber in Echtzeit mit beidseitiger Kommunikation stattfindet, etwa in Live-Zoom-Sitzungen mit direkter Rückfragemöglichkeit (BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25). Werden Live-Calls jedoch aufgezeichnet und den Teilnehmern zum Abruf bereitgestellt, zählen sie zum asynchronen Anteil (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). Entscheidend ist, was nach dem Vertrag überwiegt. Greift das FernUSG nicht, bleiben Widerruf, Anfechtung, AGB-Kontrolle und Kündigungsrechte zu prüfen.
Ich habe schon gezahlt – bekomme ich mein Geld zurück?
Ist der Vertrag nichtig oder wurde er wirksam widerrufen oder angefochten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung (§ 812 BGB). Offene Raten sind dann nicht mehr geschuldet. Der Anbieter kann versuchen, Wertersatz für erbrachte Leistungen gegenzurechnen; dafür trägt er die Darlegungs- und Beweislast und muss konkret zeigen, dass Sie sonst einen zugelassenen Anbieter bezahlt hätten (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). In Einzelfällen haben Instanzgerichte den Wertersatz so hoch angesetzt, dass nichts zurückblieb. Je nach Fall sind vollständige Rückzahlung, Teilrückzahlung oder ein Vergleich realistisch. Wie es in Ihrem Fall aussieht, sagen wir Ihnen vor der Beauftragung.
Was kostet mich die anwaltliche Prüfung, und zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Das Erstgespräch ist kostenfrei: bis zu 20 Minuten per Video oder Telefon, auf Grundlage Ihrer Angaben und ohne Prüfung der Unterlagen. Danach entscheiden Sie in Schritten: Die Prüfung Ihrer Unterlagen mit schriftlicher Einschätzung kostet 299 € einschließlich Umsatzsteuer und wird auf eine spätere Vertretung voll angerechnet. Für die außergerichtliche Vertretung zahlen Sie einen Festpreis nach Vertragswert: 390 € (Vertragswert bis 2.000 €), 690 € (bis 5.000 €), 1.190 € (bis 10.000 €), 1.490 € (bis 25.000 €) oder 2.190 € (bis 50.000 €) – einschließlich Umsatzsteuer, Auslagen und Einigung; die 299 € sind darin enthalten. Der Festpreis steht vorher fest, und es gibt keine Nachforderung. Den Rest nach Abzug der 299 € können Sie in bis zu drei Raten ohne Aufschlag zahlen. Vertragswert ist der Gesamtbetrag, um den es geht: was Sie an den Anbieter gezahlt haben, plus das, was der Anbieter noch verlangt. Liegt er über 50.000 €, erhalten Sie nach der Einschätzung ein individuelles Angebot. Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und Gerichtsverfahren werden nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet, die wir vorher schriftlich vorrechnen. Bei Beratungshilfe zahlen Sie 15 €. Wünschen Sie stattdessen eine formale Erstberatung ohne Mandat, kostet sie für Verbraucher höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 € brutto (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nur, wenn jedenfalls drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Baustein Vertragsrechtsschutz ist mitversichert; der Versicherungsfall liegt nach Versicherungsbeginn und nach Ablauf der Wartezeit – das ist nach den üblichen Bedingungen der erste behauptete Rechtsverstoß des Anbieters, bei Coaching-Verträgen meist schon der Vertragsschluss; und das Coaching diente nicht einer selbstständigen oder geplanten selbstständigen Tätigkeit. Privat-Rechtsschutz deckt gewerbliche Angelegenheiten in der Regel nicht. Sie wählen Ihren Anwalt frei (§ 127 VVG). Wir stellen die Deckungsanfrage, bevor Kosten entstehen, und rechnen bei Deckung nach den gesetzlichen Gebühren ab, die der Versicherer erstattet.
Lohnt sich ein Anwalt, wenn es nur um 2.000 oder 3.000 € geht?
Ob sich anwaltliche Vertretung bei einem Coaching-Vertrag über 2.000 oder 3.000 € lohnt, hängt vom Verhältnis zwischen Honorar und Betrag ab. Bei der Kanzlei Theo Funk kostet die außergerichtliche Vertretung bis 2.000 € Vertragswert 390 €, bis 5.000 € sind es 690 €. Bei kleineren Beträgen kann die schriftliche Einschätzung für 299 € als Grundlage genügen, um selbst zu widerrufen, zu kündigen oder einem Mahnbescheid zu widersprechen. Rechtsschutz oder Beratungshilfe können die Vertretung wirtschaftlich erleichtern; beides klären wir im kostenfreien Erstgespräch.
Wie schnell muss ich handeln?
Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung für den Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Eine Anfechtung wegen Täuschung ist nur binnen eines Jahres ab Entdeckung möglich (§ 124 BGB). Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen mussten; ohne Rücksicht darauf verjähren die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§§ 195, 199 BGB). Sicher ist nur die Rechnung ab dem Zahlungsjahr: Zahlungen aus 2023 sollten bis zum 31. Dezember 2026 gesichert sein, Zahlungen aus 2024 bis zum 31. Dezember 2027 – und so fort. Maßgeblich ist das Jahr der jeweiligen Zahlung, nicht das Vertragsjahr; jede Rate verjährt gesondert. Verhandlungen, ein Mahnbescheid oder eine Klage können die Frist hemmen. Bei älteren Zahlungen wird der Anbieter Verjährung einwenden; ob die Frist in diesen Fällen später beginnt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Beweise sichern.
Kurz gefragt: Ausstieg, Rückzahlung, Unwirksamkeit, Widerruf, Unternehmer
Wie komme ich aus einem Coaching-Vertrag raus?
Meist über einen von vier Wegen: Nichtigkeit nach dem FernUSG, wenn der Anbieter für das Programm keine ZFU-Zulassung hat (§ 7 Abs. 1 FernUSG); Widerruf, wenn Sie als Verbraucher per Zoom, Telefon oder Bestellseite gebucht haben; Anfechtung bei Täuschung; außerordentliche Kündigung. Welcher Weg trägt, hängt von Vertragstext und Programmformat ab – häufig greifen mehrere nebeneinander.
Kann ich mein Geld von einem Coaching zurückfordern?
Wenn der Vertrag nichtig ist oder wirksam widerrufen oder angefochten wurde, ja: Gezahlte Beträge sind dann ohne Rechtsgrund geleistet und zurückzuzahlen (§ 812 BGB), offene Raten entfallen. Der Anbieter kann Wertersatz einwenden, muss ihn aber konkret darlegen und beweisen. Rückforderungen verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen mussten (§§ 195, 199 BGB).
Ist ein Coaching-Vertrag unwirksam?
Nicht jeder. Nichtig ist er vor allem, wenn er Fernunterricht ist und die ZFU-Zulassung fehlt (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Daneben können Widerruf, Anfechtung oder intransparente AGB einzelne Klauseln zu Fall bringen. Unzufriedenheit macht den Vertrag für sich genommen nicht unwirksam.
Habe ich ein Widerrufsrecht bei einem online abgeschlossenen Coaching?
Als Verbraucher regelmäßig ja (Fernabsatz, §§ 312c, 312g BGB). Die Frist beträgt 14 Tage; ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sie sich auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Unternehmern steht dieses gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu.
Gilt das FernUSG auch, wenn ich als Unternehmer oder Selbstständiger gebucht habe?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern für alle Teilnehmer gilt – auch für Selbstständige, Gründer und Unternehmen (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24; bestätigt u. a. durch Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25). Die verbreitete Bestätigung, „als Unternehmer“ zu buchen, schließt die Nichtigkeit wegen fehlender Zulassung daher nicht aus. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Unternehmern dagegen nicht zu.
Fristen und Inkasso
Kann ich meinen Coaching-Vertrag einfach kündigen?
Meist nicht ohne Weiteres. Coaching-Verträge sind in der Regel befristet, und eine ordentliche Kündigung ist bei befristeten Dienstverträgen grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 620, 621 BGB). Die Kündigung ist deshalb selten der entscheidende Weg. Stattdessen werden die Nichtigkeit nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 7 Abs. 1 FernUSG), der Widerruf, die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung geprüft; häufig greifen mehrere dieser Wege nebeneinander.
Kann ich den Vertrag noch widerrufen, obwohl die 14 Tage vorbei sind?
Möglicherweise. Bei Verträgen, die Verbraucher per Zoom, Telefon, Chat oder über eine Bestellseite geschlossen haben, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB). Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Wurde ein Fernlehrgang weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen gebucht, etwa vor Ort beim Anbieter, ergibt sich das Widerrufsrecht aus § 4 FernUSG.
Ausführlich im Fachbeitrag Coaching-Vertrag widerrufen: Frist, Belehrung, Rückzahlung.
Ich habe das Häkchen „sofortiger Beginn“ gesetzt – ist mein Widerrufsrecht damit weg?
Nicht allein deshalb. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen erst mit vollständiger Erbringung, und auch dann nur, wenn Sie vorher ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und zusätzlich bestätigt haben, dass Ihnen das Erlöschen bekannt ist (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Bei einem laufenden, mehrmonatigen Programm ist die Leistung ohnehin nicht vollständig erbracht. Anders kann es bei einem reinen Videokurs liegen: Wird er als digitaler Inhalt eingeordnet, kann das Widerrufsrecht schon mit der Freischaltung erlöschen, wenn Sie dem sofortigen Beginn zugestimmt, das Erlöschen bestätigt und eine Vertragsbestätigung nach § 312f BGB erhalten haben (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB). Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schuldet der Verbraucher nur, wenn er den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat und ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 357a Abs. 2 BGB).
Ich habe Post von einem Inkassounternehmen oder einen Mahnbescheid bekommen – was jetzt?
Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenzahlungsvereinbarung. Lassen Sie keine Frist verstreichen. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einzulegen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Anbieter, Zahlungsplattform und Inkassounternehmen und verteidigen Sie, falls es zur Klage kommt. Die Nichtigkeit nach dem FernUSG ist dort ein zentrales Verteidigungsmittel.
Ausführlich im Fachbeitrag Coaching-Vertrag: Inkasso und Mahnbescheid – was jetzt gilt.
Zahlung, Plattformen, Ausland
Muss ich die laufenden Raten weiterzahlen, während geprüft wird?
Stellen Sie Zahlungen nicht eigenmächtig ein, bevor die Rechtslage geprüft ist. Sonst riskieren Sie Verzugsfolgen und einen Mahnbescheid, falls der Vertrag doch wirksam ist. Ergibt die Prüfung, dass der Vertrag nichtig oder wirksam widerrufen ist, teilen wir das dem Anbieter mit und begründen, warum keine weiteren Zahlungen geschuldet sind. Läuft die Finanzierung über eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister, prüfen wir zusätzlich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt (§§ 358, 359 BGB).
Muss ich für Videos und Calls zahlen, die ich schon genutzt habe?
Das ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einem nichtigen Vertrag muss der Anbieter darlegen, welchen Wert seine Leistung für Sie hatte; gelingt ihm das nicht, bleibt es bei der vollen Rückzahlung. Nach einem Widerruf gilt: Für reine digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger ist kein Wertersatz geschuldet (§ 357a Abs. 3 BGB). Für Dienstleistungen ist Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Belehrung und ausdrücklichem Verlangen geschuldet; ist der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, wird der Wertersatz nach dem Marktwert berechnet (§ 357a Abs. 2 BGB).
Der Anbieter sitzt in Dubai, Zypern oder den USA – hat eine Prüfung trotzdem Sinn?
Häufig ja. Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland können sich in der Regel auf deutsches Verbraucherschutzrecht berufen, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Am eigenen Wohnsitz können sie klagen (Art. 18 Brüssel-Ia-Verordnung). Wer als Unternehmer gebucht hat, genießt diesen Schutz nicht; Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln des Anbieters können dann wirksam sein. Die Vollstreckung eines Urteils außerhalb der EU kann zudem scheitern. Deshalb stehen bei Auslandsanbietern die Abwehr laufender Zahlungen und die Prüfung inländischer Anspruchsgegner – Bank, Zahlungsplattform, Inkasso – im Vordergrund. Wir sagen Ihnen offen, was realistisch ist.
Ich habe im Vertrag angekreuzt, dass ich Unternehmer bin – bin ich damit aus dem Verbraucherschutz raus?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist der objektiv zu bestimmende Zweck des Vertrags, nicht eine vorformulierte Erklärung im Vertragstext und auch nicht Ihr innerer Gründungsentschluss. Gibt das Coaching Hilfestellung zur Ausübung einer bereits konkret geplanten oder laufenden unternehmerischen Tätigkeit, ordnet die Rechtsprechung den Vertrag dem unternehmerischen Bereich zu – auch dann, wenn die Gründung noch bevorsteht (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 15.10.2025 – 12 U 63/25). Verbraucher bleiben Sie, solange die Gründungsentscheidung selbst noch offen ist und das Angebot nur bei dieser Entscheidung hilft. Von den Verbraucherschutzvorschriften darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden, und sie gelten auch bei Umgehung (§ 312m Abs. 1, § 361 Abs. 2 BGB). Eine vorformulierte Bestätigung, Unternehmer zu sein, ist gegenüber Verbrauchern zudem als Tatsachenbestätigung unwirksam (§ 309 Nr. 12 lit. b BGB). Für das FernUSG spielt die Frage ohnehin keine Rolle.
Ablauf, Unterlagen, Rechtslage
Was ist das FernUSG, und was hat es mit meinem Coaching zu tun?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erfasst die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Online-Coachings, Mentorings und Online-Ausbildungen mit Videomodulen, Aufzeichnungen, Aufgaben und Fragerunden erfüllen diese Merkmale häufig. Solche Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG); ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
Woran erkenne ich, ob der Anbieter eine ZFU-Zulassung hat?
Jeder zugelassene Fernlehrgang erhält von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln eine Zulassungsnummer; viele Anbieter werben zusätzlich mit dem Zulassungszeichen. Die ZFU führt eine öffentliche Lehrgangssuche auf zfu.de. Die Zulassung gilt je Lehrgang, nicht je Anbieter. Prüfen Sie also das konkrete Programm. Fehlt ein Eintrag, spricht viel gegen eine Zulassung; endgültig klären wir das in der Prüfung, auch weil eine Zulassung unter bestimmten Umständen als erteilt gelten kann (§ 12a Abs. 2 FernUSG).
Ich habe im Zoom-Call oder per Chat zugesagt – ist der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen?
Verträge können grundsätzlich auch mündlich oder per Nachricht geschlossen werden. Ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, hängt aber vom Einzelfall ab. Bei Verbrauchern muss im elektronischen Geschäftsverkehr die Zahlungspflicht eindeutig erkennbar sein (§ 312j BGB). Bei Fernunterrichtsverträgen muss die Vertragserklärung des Teilnehmers in Textform vorliegen, und der Anbieter muss bestimmte Pflichtangaben machen (§ 3 FernUSG). Abschlüsse unter Zeitdruck im Verkaufsgespräch sind zudem häufig angreifbar. Wir prüfen den konkreten Ablauf anhand Ihrer Unterlagen.
Reicht ein Muster-Kündigungsschreiben aus dem Internet?
Meist nicht. Ob Nichtigkeit, Widerruf, Anfechtung oder Kündigung weiterhelfen, hängt vom Vertragstext, vom Programmformat und vom Ablauf des Vertragsschlusses ab. Ein pauschales Schreiben kann Rechte verschenken, Fristen auslösen oder als Anerkenntnis gewertet werden. Sinnvoll ist, zuerst Beweise zu sichern und den Vertrag prüfen zu lassen. Heimliche Aufnahmen von Gesprächen sind dabei unzulässig (§ 201 StGB).
Kann sich der Anbieter darauf berufen, das FernUSG sei verfassungswidrig oder werde ohnehin abgeschafft?
Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Einwände gegen Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge geprüft und ist ihnen nicht gefolgt: Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hat er abgesehen, weil ihn die Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt und er gute Gründe für die Verfassungsmäßigkeit sieht (BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25). Eine Reform des Gesetzes wird vorbereitet, ist aber nicht in Kraft; maßgeblich für Ihren Vertrag ist das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wir beobachten das Verfahren und berücksichtigen den jeweils aktuellen Stand.
Ablauf, Dauer und Erfolgsaussichten
Wie läuft die Rückforderung ab, wenn der Anbieter nicht zurückzahlt?
Eine Rückzahlung tritt nicht von selbst ein. Zuerst folgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Frist, danach – je nach Fall – das gerichtliche Mahnverfahren und bei Widerspruch die Zahlungsklage. Hat der Anbieter seinen Sitz in einem anderen EU-Staat, können Verbraucher unter den Voraussetzungen der Art. 17, 18 Brüssel-Ia-Verordnung auch am eigenen Wohnsitz klagen. Bei Anbietern mit Sitz in Deutschland gilt: Ist Ihr Programm Fernunterricht, ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag oder über sein Bestehen ausschließlich das Gericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zuständig, bei Privatpersonen also am Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 FernUSG) – auch wenn der Anbieter Sie verklagt. Sonst ist grundsätzlich am Sitz des Anbieters zu klagen (§§ 12, 17 ZPO). Kosten- und Erfolgsrisiken klären wir vorab schriftlich. Bei Anbietern in Drittstaaten oder in der Insolvenz kann selbst ein gewonnener Titel wertlos sein.
Muss ich für die Beratung nach Bamberg kommen?
Für die Beratung und Vertretung zu Ihrem Coaching-Vertrag durch die Kanzlei Theo Funk müssen Sie nicht nach Bamberg kommen. Erstgespräch, Prüfung und Vertretung laufen per Video, Telefon und E-Mail; Unterlagen übermitteln Sie nach dem Erstkontakt auf einem gesicherten Weg. Die Kanzlei vertritt Mandanten in ganz Deutschland. Sollte ein Gerichtstermin anstehen, besprechen wir vorher, wo verhandelt wird und ob Sie persönlich anwesend sein müssen.
Wie lange dauert das?
Eine verbindliche Dauer lässt sich nicht zusagen. Außergerichtlich setzen wir dem Anbieter üblicherweise eine Frist von zwei bis drei Wochen. Ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren dauert je nach Gericht und Beweisaufnahme mehrere Monate.
Muss ich vor Gericht?
Nicht jeder Fall endet vor Gericht. Häufig wird gezahlt, verglichen oder die Forderung fallen gelassen. Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt von Anspruchsgrundlage, Beweislage, Sitz des Anbieters und Kostenrisiko ab – das klären wir vor dem ersten Schriftsatz schriftlich. Wo möglich, beantragen wir eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO), damit Sie nicht reisen müssen.
Bekomme ich mein Geld zurück, weil das Coaching nichts gebracht hat?
Unzufriedenheit allein genügt in der Regel nicht: Coaching ist meist ein Dienstvertrag, geschuldet ist die Tätigkeit, nicht der Erfolg. Eine Rückzahlung kommt vor allem in Betracht, wenn der Vertrag nichtig ist (fehlende ZFU-Zulassung), wirksam widerrufen oder wegen Täuschung angefochten wurde. Wurden zugesagte Leistungen gar nicht erbracht, kommen daneben eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) und Schadensersatz in Betracht.
Was passiert, wenn der Anbieter nicht zahlt?
Das hängt vom Schritt ab, und Sie entscheiden nach jedem Schritt neu. Fällt die schriftliche Einschätzung negativ aus, endet es bei 299 € – mit einer schriftlichen Begründung, die Sie behalten. Kommt es außergerichtlich zu keiner Einigung, endet die Vertretung mit unserer schriftlichen Empfehlung, ob Sie einen Vergleich annehmen, klagen oder aufhören sollten. Dafür entstehen keine weiteren Kosten; es bleibt beim vereinbarten Festpreis. Für eine Klage erhalten Sie vorher eine Kostenprognose mit dem vollständigen Kostenrisiko. Obsiegen Sie, trägt der Anbieter die Gerichtskosten und Ihre gesetzlichen Anwaltsgebühren (§ 91 ZPO). Unterliegen Sie, tragen Sie beides – bei einem Vertragswert von 10.000 € bis zu rund 4.800 €. Ob ein Anbieter zahlungsfähig und erreichbar ist, prüfen wir bereits in der Einschätzung; ist die Prognose schlecht, sagen wir Ihnen das, bevor Sie weiteres Geld ausgeben.
