Tätigkeitsfeld · Vertrags- und Verbraucherrecht

Coaching-Vertrag kündigen, widerrufen oder nichtig? Jetzt prüfen lassen.

Ein Online-Coaching-Vertrag kann nichtig sein, wenn das Programm Fernunterricht ist und die ZFU-Zulassung fehlt (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Verbraucher können einen online oder telefonisch geschlossenen Vertrag zusätzlich widerrufen. Unzufriedenheit allein begründet keine Rückzahlung. Welcher der vier Wege trägt, ergibt sich aus Vertragstext, Programmformat und Ablauf des Vertragsschlusses.

Ohne ZFU-Zulassung kann ein Online-Coaching-Vertrag nichtig sein – auch wenn Sie als Unternehmer gebucht haben. Bestand Ihr Programm überwiegend aus Live-Calls, greift das FernUSG oft nicht. Wir prüfen, was für Sie gilt: Nichtigkeit, Widerruf, Kündigung, Rückforderung.

Rechtsanwalt · RAK Bamberg Bundesweit, Mandat digital

Mahnbescheid erhalten? Für den Widerspruch gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 694 ZPO). Schreiben Sie uns und nennen Sie die Frist.

Rechtsanwalt Theo Funk, Kanzlei Theo Funk, Bamberg
Rechtsanwalt Theo Funk · Kanzlei Theo Funk

47.600 € Coaching-Kosten – und plötzlich unwirksam!

Der BGH macht klar: Fehlt die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG, kann der Coaching-Vertrag unwirksam sein.

Was das für Sie bedeutet? Ihr Geld könnte zurückholbar sein.

👉 Coaching bezahlt? Jetzt prüfen lassen, ob auch Sie Ihr Geld zurückfordern können.

BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24 (Einzelfall: Business-Mentoring, 47.600 €). Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, zeigt erst die Prüfung Ihrer Unterlagen. Der erste Schritt ist ein kostenfreies Erstgespräch.
Orientierung in einer Minute

Kurz-Check: Fällt Ihr Coaching unter das FernUSG?

Ob ein Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, entscheidet sich an drei Merkmalen: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen, überwiegend räumliche Trennung und eine vorgesehene Lernerfolgskontrolle. Betroffen sind Programme quer durch alle Themen – Online-Marketing und Vertrieb, E-Commerce und Amazon FBA, Dropshipping, Immobilien, Trading, Persönlichkeitsentwicklung und Mindset, Agentur- und Social-Media-Aufbau, Network-Marketing. Es kommt nicht auf das Thema an, sondern auf das Format.

Verkauft im Zoom-Call, mit Zeitdruck
3.000 bis 50.000 €, oft in Raten
Videos, Module, aufgezeichnete Calls
Keine ZFU-Zulassungsnummer

Haken Sie an, was auf Ihr Programm zutrifft. Seit Februar 2026 kommt es vor allem darauf an, ob Aufzeichnungen oder Live-Sitzungen überwogen haben. Die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen.

Noch keine Auswahl. Haken Sie die zutreffenden Punkte an – die Einordnung erscheint hier.
Automatisierte, unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung. Ob das FernUSG anwendbar ist, entscheidet der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Nutzung (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24); wie viel Sie genutzt haben, zählt erst bei der Höhe der Rückzahlung.
Kommt Ihnen das bekannt vor? Acht typische Merkmale
  • Verkauft in einem „Strategiegespräch“ oder Zoom-Call – mit Zeitdruck, Rabatt „nur heute“, Zusage per Chat, DocuSign-Link oder mündlich.
  • Preis zwischen einigen tausend und mehreren zehntausend Euro, häufig in Raten, über eine Zahlungsplattform oder einen Finanzierer.
  • Inhalte: Videomodule, Mitgliederbereich, aufgezeichnete Calls, WhatsApp- oder Community-Gruppen – Präsenztermine sind die Ausnahme.
  • Aufgaben, Workbooks, Feedback, Fragerunden oder „Accountability“ – der Fortschritt wird begleitet oder kontrolliert.
  • Eine Zulassungsnummer der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) taucht nirgends auf.
  • Im Vertrag steht, Sie hätten „als Unternehmer“ gebucht, ein Widerruf sei ausgeschlossen, eine Rückerstattung sei „grundsätzlich nicht möglich“.
  • Die versprochenen Ergebnisse sind ausgeblieben; der Anbieter verweist auf Ihre „Eigenverantwortung“.
  • Sie haben die Zahlung eingestellt oder wollen das tun – und der Anbieter droht mit Inkasso, Mahnbescheid oder Klage.
Der zentrale Hebel

BGH-Rechtsprechung: Wann ist ein Coaching-Vertrag nichtig?

Der Bundesgerichtshof hat 2025 und 2026 Coaching- und Mentoring-Verträge am Fernunterrichtsschutzgesetz gemessen und im Februar 2026 zugleich dessen Grenze markiert. Liegt Fernunterricht vor und fehlt die ZFU-Zulassung, kann der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Entscheidend ist, ob überwiegend abrufbare Inhalte den Kern bilden oder Live-Sitzungen in Echtzeit.

47.600 €
Business-Mentoring ohne ZFU-Zulassung: Vertrag nichtig, Rückzahlung.
BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24
7 Urteile
Der BGH hat das FernUSG seit Juni 2025 in sieben Entscheidungen auf Online-Coachings angewendet – und Grenzen gezogen.
Juni 2025 bis Mai 2026
5. Feb. 2026
Die Grenze: Programme aus überwiegend Live-Calls in Echtzeit fallen nicht unter das Gesetz.
BGH – III ZR 137/25
Auch B2B
Das FernUSG gilt auch, wenn Sie „als Unternehmer“ gebucht haben. Nur das Widerrufsrecht bleibt Verbrauchern vorbehalten.
BGH – III ZR 109/24, 74/25

Wissen gegen Geld

Es reicht, dass gegen Bezahlung Kenntnisse oder Fähigkeiten nach einem Konzept vermittelt werden – Marketing, Vertrieb, Immobilien, E-Commerce, Trading. Reine persönliche Beratung fällt nicht darunter.

§ 1 Abs. 1 FernUSG · BGH III ZR 80/25, 142/25

Überwiegend getrennt

Videomodule, Mitgliederbereiche und Aufzeichnungen gelten als räumlich getrennt. Live-Sitzungen mit direkter Rückfrage nicht. Es zählt das Gewicht, nicht allein die Stundenzahl.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG · BGH III ZR 137/25, 109/24

Fragerecht kann genügen

Schon ein vertragliches Recht, Fragen zum Stoff zu stellen – Q&A-Runden, Feedback-Calls, Aufgaben mit Auswertung – genügt. Ob Sie es genutzt haben, spielt keine Rolle.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG · BGH III ZR 310/08, 73/25

Ohne ZFU-Zulassung: Nichtigkeit möglich

Fernlehrgänge brauchen die Zulassung der ZFU. Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig: gezahltes Geld zurück, keine weiteren Raten. Wertersatz muss der Anbieter konkret beweisen.

§§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 1 FernUSG · § 812 BGB
Überwiegend Live-Calls?Dann greift das FernUSG seit dem 5. Februar 2026 oft nicht. Es bleiben Widerruf, Anfechtung, AGB-Kontrolle und Kündigungsrechte.
Videos und Aufzeichnungen?Dann ist das FernUSG meist einschlägig – auch wenn Live-Calls aufgezeichnet und bereitgestellt wurden.
Alle BGH-Entscheidungen zum FernUSG 2025/2026 – Aktenzeichen, Datum und Kernaussagen
  • BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24Leitentscheidung. Business-Mentoring für 47.600 €: Fernunterricht, weil aufgezeichnete Inhalte überwogen; das FernUSG gilt auch für Unternehmer; Vertrag ohne Zulassung nichtig, Rückzahlung.
  • BGH, Urt. v. 02.10.2025 – III ZR 173/24Videokurs mit Mitgliederbereich. Vergütungsklage des Anbieters abgewiesen; viele Live-Stunden verschieben den Schwerpunkt nicht automatisch.
  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25Einzelfallprüfung. Ob Coaching oder Mentoring Fernunterricht ist, entscheidet der Schwerpunkt: Wissensvermittlung oder individuelle Beratung.
  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25Verfassungsmäßigkeit. Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge sind nicht verfassungswidrig; Unternehmer haben kein Widerrufsrecht.
  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25Grenze des Gesetzes. Unterricht in Echtzeit mit beidseitiger Kommunikation ist keine räumliche Trennung; die Beweislast dafür trägt der Teilnehmer.
  • BGH, Versäumnisurt. v. 12.02.2026 – III ZR 73/25Fragerecht genügt. Anbieter mit nichtssagender Leistungsbeschreibung müssen ihr Format offenlegen.
  • BGH, Urt. v. 07.05.2026 – III ZR 142/25Abgrenzung bestätigt. Coaching- und Mentoring-Angebote unterfallen dem FernUSG, wenn der Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung liegt – Gesamtwürdigung der konkreten Leistungen.

Es kommt auf das vertraglich geschuldete Programm an, nicht auf Ihre Nutzung. Wer sich auf das FernUSG beruft, muss dessen Voraussetzungen darlegen; für den Wertersatz ist der Anbieter beweispflichtig. Deshalb sind Vertrag, Angebots-PDF, Verkaufsseite und Programmübersicht die wichtigsten Unterlagen. Wie viel Sie tatsächlich genutzt haben, spielt erst bei der Höhe der Rückzahlung eine Rolle: Der Anbieter kann Wertersatz für in Anspruch genommene Leistungen einwenden, und wer wenig genutzt hat, steht besser. Deshalb fragen wir das im Formular ab.

Was ist Fernunterricht nach § 1 FernUSG?

Fernunterricht liegt vor, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Live-Calls allein schließen das nicht aus, wenn abrufbare Lektionen, Module oder eine Lernplattform den Kern bilden.

Gilt das FernUSG auch für Mentoring, Mastermind und High-Ticket-Coaching?

Ja – auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob Kenntnisse vermittelt werden, die Parteien überwiegend räumlich getrennt sind und eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist. Liegen die Merkmale vor und fehlt die ZFU-Zulassung, kommt eine Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Betracht, unabhängig vom Produktnamen.

ZFU-Zulassung selbst prüfen – in vier Schritten

  1. Suchen Sie in Vertrag, Rechnung, Website und Werbung nach einer ZFU-Zulassungsnummer und dem Zulassungszeichen. Zugelassene Anbieter müssen beides angeben.
  2. Öffnen Sie die Lehrgangssuche der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht auf zfu.de und geben Sie Anbieter und Programm ein.
  3. Die Zulassung gilt je Lehrgang: Ein Anbieter kann für ein Programm zugelassen sein, für ein anderes nicht.
  4. Kein Treffer? Starkes Indiz, kein Beweis – eine Zulassung kann in Sonderfällen als erteilt gelten (§ 12a Abs. 2 FernUSG). Wir klären den Status verbindlich.

Die fehlende Zulassung führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn Ihr Programm überhaupt zulassungspflichtiger Fernunterricht ist. Beide Fragen gehören zusammen. Die Kanzlei führt kein eigenes Register.

Wenn eine Zulassung besteht – und was die geplante Reform bedeutet

Auch bei zugelassenen Fernlehrgängen sind Sie nicht rechtlos. Verbraucher haben ein Widerrufsrecht (§ 4 FernUSG). Alle Teilnehmer haben ein gesetzliches Kündigungsrecht: erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten (§ 5 FernUSG). Vorauszahlungen für mehr als drei Monate sind unzulässig (§ 2 Abs. 2 FernUSG). Die Vertragserklärung des Teilnehmers muss in Textform vorliegen (§ 3 Abs. 1 FernUSG).

Gesetzgebungsstand (2. September 2026): Das FernUSG gilt unverändert. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 17. August 2026 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ vorgelegt und ihn am 27. August 2026 in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben. Der Entwurf sieht vor, die §§ 1 bis 26 FernUSG zu streichen; die Zulassungspflicht soll zum 1. Juli 2027 entfallen, das Gesetz mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft treten. Ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor. Eine Regelung für vorher geschlossene Verträge enthält der Entwurf nicht – nach unserer Einschätzung bleibt es für diese Verträge beim heutigen Recht. Die Verjährung, nicht die Reform, ist die praktische Grenze.

Auch B2B

Gilt das FernUSG auch für Unternehmer, Selbstständige und Existenzgründer?

Ja, soweit der Vertrag Fernunterricht ist. Das Fernunterrichtsschutzgesetz knüpft nicht an die Verbrauchereigenschaft an: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich auch Selbstständige, Gründer und Unternehmen auf die Nichtigkeit berufen (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). Eine vorformulierte Bestätigung, Sie hätten „als Unternehmer“ gebucht, ändert daran nichts. Nur das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt Verbrauchern vorbehalten.

„Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar.“
BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24, amtlicher Leitsatz

Ob das Programm Business-Coaching, Mentoring, Mastermind oder Gründerprogramm heißt, ist rechtlich ohne Belang; es kommt auf das Format an: Bilden überwiegend abrufbare Inhalte den Kern, und ist eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen?

Drei Wege raus

Nichtigkeit, Widerruf oder andere Hebel – was greift

Aus einem Online-Coaching-Vertrag führen vier Wege: Nichtigkeit nach dem FernUSG, Widerruf, Anfechtung und Kündigung. Sie schließen einander nicht aus – geprüft wird, welcher Weg nach Vertragstext, Programmformat und Ablauf des Vertragsschlusses am sichersten trägt.

Nichtigkeit (FernUSG)

Fehlt die ZFU-Zulassung für den Fernunterricht, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam – für Verbraucher und Unternehmer. Gezahltes können Sie zurückfordern, weitere Raten entfallen; Wertersatz nur, wenn der Anbieter ihn beweist.

§§ 7, 12 FernUSG · § 812 BGB · Verjährung 3 Jahre

Widerruf (nur Verbraucher)

Bei Abschluss per Zoom, Telefon, Chat oder Bestellseite gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen – ohne korrekte Belehrung bis zu 12 Monate und 14 Tage. Vorformulierte „Unternehmererklärungen“ sind angreifbar.

§§ 312g, 355, 356 Abs. 4, 312k BGB

Weitere Hebel

Anfechtung bei Täuschung, Kündigung aus wichtigem Grund, unwirksame AGB-Klauseln, verbundene Finanzierung, Abwehr von Inkasso und Mahnbescheid – wir prüfen alle Angriffspunkte. Oft greifen mehrere zugleich.

§§ 123, 626, 627, 305 ff., 358 BGB · § 694 ZPO
Die Wege im Detail: Voraussetzung, Wirkung, Frist
WegVoraussetzungFür wenWirkung auf ZahlungenFrist
Nichtigkeit (§ 7 Abs. 1 FernUSG)Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG ohne ZFU-ZulassungVerbraucher und UnternehmerVertrag von Anfang an unwirksam: Rückzahlung (§ 812 BGB), keine weiteren Raten; Wertersatz nur, wenn der Anbieter ihn darlegen kannRückforderung verjährt 3 Jahre nach Ende des jeweiligen Zahlungsjahres (§§ 195, 199 BGB)
Widerruf (§§ 312g, 355 BGB)Vertragsschluss per Zoom, Telefon, Chat oder BestellseiteNur VerbraucherRückzahlung; Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 357a BGB)14 Tage; ohne Belehrung bis zu 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 4 BGB)
Anfechtung (§ 123 BGB)Täuschung über nachprüfbare Tatsachen (Referenzen, Zahlen, Qualifikation)Verbraucher und UnternehmerVertrag rückwirkend nichtig, Rückzahlung1 Jahr ab Entdeckung (§ 124 BGB)
Außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB)Wichtiger Grund oder Dienste höherer Art mit besonderem Vertrauen (Rechtsprechung uneinheitlich)Verbraucher und UnternehmerWirkt nur für die Zukunft; Vergütung anteilig (§ 628 BGB)§ 626: 2 Wochen ab Kenntnis
Gesetzliche Kündigung (§ 5 FernUSG)Zugelassener FernlehrgangAlle TeilnehmerAnteilige Vergütung bis zum VertragsendeErstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit 6 Wochen Frist, danach mit 3 Monaten Frist
Weitere Hebel im Detail: Anfechtung, Kündigung, AGB, Finanzierung, Inkasso

Vertragsschluss und Button-Lösung

Bei einer Buchung über eine Bestellseite oder Zahlungsplattform muss der Button die Zahlungspflicht eindeutig ausweisen („zahlungspflichtig bestellen“). Fehlt dieser Hinweis, kommt gegenüber Verbrauchern kein Vertrag zustande. Bei einem Abschluss allein im Gespräch gilt das nicht. Dort ist zu klären, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, mit welchem Inhalt und ob die AGB wirksam einbezogen sind. Die Beweislast trägt der Anbieter.

§ 312j Abs. 3–5 BGB · §§ 145 ff., 305 Abs. 2 BGB

Anfechtung wegen Täuschung

Erfundene Referenzen, gefälschte Umsatznachweise, falsche Angaben zu Qualifikation oder Erfolgsquoten: Wer so zum Abschluss bewegt wurde, kann anfechten. Bloße Anpreisungen und Prognosen genügen nicht. Bei irreführender Werbung kann daneben ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

§§ 123, 124, 142 BGB · § 9 Abs. 2 UWG

Sittenwidrigkeit und AGB-Kontrolle

Ein hoher Preis allein macht den Vertrag nicht sittenwidrig. Der BGH verlangt einen Vergleich mit dem Marktpreis vergleichbarer Angebote; dieser Weg trägt selten. Angreifbar sind dagegen oft die AGB: „keine Rückerstattung“, Kündigungsausschlüsse, Vorfälligkeitsregeln – auch gegenüber Unternehmern.

§ 138 BGB · §§ 305 ff., 307, 310 BGB · BGH III ZR 137/25

Außerordentliche Kündigung

Coaching ist regelmäßig ein Dienstvertrag. Ob jederzeit kündbare Dienste höherer Art vorliegen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich; je persönlicher die Begleitung, desto eher. Daneben bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund binnen zwei Wochen ab Kenntnis möglich. Nach einer Kündigung ist die Vergütung nur anteilig geschuldet.

§§ 627, 626, 314, 628 BGB · z. B. OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 (verneinend); andere Gerichte bejahen das Recht bei persönlich zugeschnittener Begleitung

Ratenzahlung, Finanzierer, Plattformen

Läuft die Zahlung über eine Bank oder einen vom Anbieter vermittelten Finanzierer, liegt häufig ein verbundenes Geschäft vor: Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag wirken dann auch gegenüber der Bank. Entsprechendes gilt bei abgetretenen Forderungen. Eine SEPA-Lastschrift können Sie acht Wochen lang zurückgeben lassen.

§§ 358, 359, 404, 675x BGB

Inkasso und Mahnbescheid

Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenzahlungsvereinbarung. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid legen Sie binnen zwei Wochen Widerspruch ein, gegen einen Vollstreckungsbescheid binnen zwei Wochen Einspruch. Die Korrespondenz mit Anbieter, Plattform und Inkasso übernehmen wir.

§§ 694, 700, 339 ZPO
Wenn es eilt

Was tun bei Coaching-Inkasso, Mahnbescheid oder laufenden Raten?

Wenn ein Inkassounternehmen schreibt oder ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, zählt zuerst die Frist: Gegen den Mahnbescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einzulegen (§ 694 ZPO), sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenzahlungsvereinbarung. Maßgeblich sind Frist und Anspruchsgrundlage, nicht der Briefkopf des Absenders.

Laufende Raten stoppen – aber nicht eigenmächtig

Ob Sie laufende Raten anhalten dürfen, hängt vom Zahlungsmodell ab: Läuft die Zahlung über eine Finanzierung, erstreckt sich der Widerruf nach § 358 BGB auf den Darlehensvertrag, und Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag wirken nach § 359 BGB auch gegenüber dem Finanzierer. Bei reiner Ratenzahlung an den Anbieter entfallen die Raten erst mit wirksamer Nichtigkeit, wirksamem Widerruf oder wirksamer Kündigung – bis dahin droht Verzug. Autorisierte SEPA-Lastschriften lassen sich binnen acht Wochen ohne Begründung zurückgeben (§ 675x Abs. 4 BGB); an der Berechtigung der Forderung ändert das nichts.

Wenn die Forderung über eine Zahlungsplattform kommt

Eine Mahnung einer Zahlungsplattform oder eines Inkassounternehmens ändert an den Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag nichts. Wurde die Forderung abgetreten, können Sie dem neuen Gläubiger dieselben Einwendungen entgegenhalten wie dem Anbieter (§ 404 BGB). War die Plattform selbst Vertragspartnerin, richten sich Widerruf, Nichtigkeit und Rückforderung unmittelbar gegen sie; wer Vertragspartner ist, steht im Vertrag, nicht im Absender der Mahnung.

Reicht ein Kündigungsschreiben-Muster (PDF) für den Online-Coaching-Vertrag?

Ein Standard-Muster geht davon aus, dass der Vertrag wirksam ist. Wer so kündigt, behandelt den Vertrag als bestehend – das kann vertragliche Fristen auslösen und die spätere Argumentation mit Nichtigkeit oder Widerruf erschweren. Prüfen Sie deshalb erst, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist.

So läuft die Prüfung

Drei Schritte – und Sie wissen, woran Sie sind

Der Ablauf hat drei Schritte: kostenfreies Erstgespräch, Prüfung der Unterlagen mit schriftlichem Vorschlag, danach Durchsetzung oder Abwehr. Vor jedem kostenauslösenden Schritt erhalten Sie eine Kostenprognose in Textform.

  1. Erstgespräch, kostenfrei

    Sie schildern Ihren Fall im Formular. Wir prüfen einen möglichen Interessenkonflikt und melden uns in der Regel innerhalb weniger Werktage zu einem Gespräch von bis zu 20 Minuten per Video oder Telefon: Kommt das FernUSG in Betracht? Greifen Widerruf oder andere Hebel? Lohnt sich eine Prüfung?

  2. Prüfung und Vorschlag

    Anhand Ihrer Unterlagen prüfen wir Vertrag, AGB, Programmaufbau (aufgezeichnet oder live), Verkaufsgespräch, Zahlungsweg und den Zulassungsstatus. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung mit Erfolgsaussichten, Risiken und Kostenprognose. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir vorher die Deckungsanfrage.

  3. Durchsetzung oder Abwehr

    Wenn Sie uns beauftragen, erklären wir gegenüber Anbieter, Plattform und Inkasso, was rechtlich gilt, fordern gezahlte Beträge zurück und wehren Mahnbescheide fristgerecht ab. Falls nötig, vertreten wir Sie vor Gericht – nach vorheriger Aufklärung über die Kosten.

Prüfung der Vertragsunterlagen
Prüfung anhand Ihrer Unterlagen – Vertrag, Programmaufbau, Zahlungsweg

„Ich soll noch zahlen.“

Wer noch nicht vollständig gezahlt hat, ist häufig in der besseren Position: Der Anbieter muss Vertrag, Leistung und Vergütung beweisen.

  • Klärung, dass weitere Raten nicht geschuldet sind
  • Abwehr von Mahnbescheid und Zahlungsklage
  • Wo sinnvoll: negative Feststellungsklage (dass nichts geschuldet ist)

„Ich habe schon gezahlt.“

Bei Nichtigkeit, Widerruf oder Anfechtung besteht ein Rückzahlungsanspruch, jeweils mit offen benannten Vorbehalten.

  • Rückforderung des Gezahlten; Wertersatz nur, soweit der Anbieter ihn beweist
  • Realistisch: vollständige Rückzahlung, Teilrückzahlung oder Vergleich
  • Sitzt der Anbieter außerhalb der EU oder ist er insolvent, kann die Vollstreckung scheitern
Die Rechtslage in 85 Sekunden – Nichtigkeit, die Grenze seit Februar 2026, Prüfung statt Versprechen. Symbolaufnahmen teils KI-generiert.
Transkript des Erklärvideos (85 Sekunden, deutsch)

Sie haben ein Online-Coaching gebucht. Der Betrag ist hoch. Die Raten laufen weiter.

Viele dieser Programme gelten als Fernunterricht. Dafür braucht der Anbieter eine staatliche Zulassung.

Fehlt die Zulassung, kann der Vertrag unwirksam sein. Gezahltes Geld kann zurückverlangt werden. Offene Raten sind dann nicht geschuldet.

Der Bundesgerichtshof hat das am 12. Juni 2025 entschieden. Ein Business-Mentoring für 47.600 Euro. Das gilt auch für Unternehmer.

Seit dem 5. Februar 2026 gilt eine Grenze. Programme aus überwiegend Live-Video-Calls fallen nicht unter das Gesetz. Aufzeichnungen und Videomodule schon.

Wir prüfen den Vertrag, nicht das Verkaufsgespräch. Für die Einordnung zählt das Programm. Für die Höhe der Rückzahlung zählt, wie viel Sie genutzt haben. Widerruf, Anfechtung, Kündigung und Inkasso prüfen wir mit.

Nichtig heißt nicht automatisch: alles kommt zurück. Der Anbieter kann Wertersatz einwenden. Genau das gehört in die Prüfung.

Sie schildern den Fall. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich, bis zu zwanzig Minuten, per Video oder Telefon. Danach entscheiden Sie, ob wir die Unterlagen prüfen.

Die Kanzlei sitzt in Bamberg. Das Mandat läuft bundesweit digital.

Schicken Sie die Unterlagen. Wir ordnen ein, ob eine vertiefte Prüfung sinnvoll ist.

Welche Unterlagen helfen?
  • Vertrag, Auftrags- oder Buchungsbestätigung, Rechnung – auch Screenshots der Bestellseite mit dem Bestellbutton
  • Verkaufsunterlagen und Verlauf des Verkaufsgesprächs: Landingpage, Angebots-PDF, Chat, E-Mails, Kalendereinladung
  • Programmübersicht: Module, Anzahl und Dauer der Live-Calls, ob sie aufgezeichnet und bereitgestellt wurden, Aufgaben, Feedback
  • Zahlungsnachweise, Ratenplan, Vertrag mit Finanzierer oder Plattform, Lastschriftmandat
  • Mahnungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheid mit Zustelldatum; Rechtsschutz-Police, falls vorhanden

Sichern Sie Screenshots und Zugänge, bevor der Anbieter Seiten ändert oder Mitgliederbereiche sperrt. Heimliche Tonaufnahmen sind unzulässig (§ 201 StGB).

Transparente Kosten

Was es kostet – vorab klar

Was kostet ein Anwalt beim Coaching-Vertrag? Das Erstgespräch ist kostenfrei. Danach kennen Sie die Kosten, bevor wir tätig werden – als Kostenprognose oder Pauschale in Textform; eine formale Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich auf 190 € netto (226,10 € brutto) gedeckelt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Erstgespräch

0 €

kostenfrei · bis 20 Minuten

Per Video oder Telefon, auf Grundlage Ihrer Angaben: Lohnt sich eine Prüfung? Welche Hebel kommen in Betracht? Ohne Tätigkeit gegenüber dem Anbieter.

Prüfung und Vertretung

Vorab klar

Kostenprognose oder Pauschale in Textform

Bevor wir Ihre Unterlagen prüfen oder gegenüber dem Anbieter tätig werden, kennen Sie die Kosten. Bei Rechtsschutz stellen wir vorher die Deckungsanfrage.

Alle Preise auf dieser Seite verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer. Die gesetzlichen Gebühren für die weitere Vertretung richten sich nach dem Gegenstandswert, in der Regel dem Wert des Coaching-Vertrags (§ 49b Abs. 5 BRAO). Alternativ vereinbaren wir eine Pauschale in Textform. Honorare: RVG, Gegenstandswert und Pauschalen im Überblick.

Was danach kostet: Vertretung, Rechtsschutz, Gerichtsverfahren

Außergerichtliche Vertretung

nach Gegenstandswert

RVG oder Pauschale

Sie kennen die Kosten, bevor wir tätig werden – als Kostenprognose oder Pauschalangebot.

Rechtsschutzversicherung

Deckungsanfrage

durch die Kanzlei

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Baustein Vertragsrechtsschutz, vom Versicherungsbeginn und von Ausschlüssen ab. Wir stellen auf Wunsch die Deckungsanfrage, bevor Kosten entstehen. Einzelheiten in den häufigen Fragen

Gerichtskosten, die Kosten der Gegenseite bei Unterliegen und Sachverständigenkosten sind in Pauschalen nicht enthalten. Über das Kostenrisiko eines Verfahrens klären wir vor jeder Klage schriftlich auf. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Kommt das Mandat ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung erhalten Sie mit der Mandatsvereinbarung.

Häufige Fragen

Coaching-Vertrag kündigen, widerrufen, Geld zurück – kurz beantwortet

Die häufigsten Fragen zu Kündigung, Widerruf, Nichtigkeit, Rückforderung, Inkasso und Kosten – jeweils mit der Antwort zuerst.

Wann ist ein Coaching-Vertrag nichtig?

Der Vertrag ist nichtig, wenn das Programm Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG ist und der Anbieter keine Zulassung der ZFU hat (§§ 7 Abs. 1, 12 FernUSG). Typisch sind überwiegend Videomodule und Aufzeichnungen, ein festes Lernkonzept und die Möglichkeit, Fragen zum Stoff zu stellen. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls; der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtwürdigung (BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25).

Gilt das FernUSG auch, wenn ich als Unternehmer oder Selbstständiger gebucht habe?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern für alle Teilnehmer gilt – auch für Selbstständige, Gründer und Unternehmen (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24; bestätigt u. a. durch Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25). Die verbreitete Bestätigung, „als Unternehmer“ zu buchen, schließt die Nichtigkeit wegen fehlender Zulassung daher nicht aus. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Unternehmern dagegen nicht zu.

Mein Coaching bestand fast nur aus Live-Calls und 1:1-Gesprächen – gilt das FernUSG trotzdem?

Wahrscheinlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 5. Februar 2026 entschieden, dass keine räumliche Trennung vorliegt, wenn der Unterricht über eine Distanz, aber in Echtzeit mit beidseitiger Kommunikation stattfindet, etwa in Live-Zoom-Sitzungen mit direkter Rückfragemöglichkeit (BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25). Werden Live-Calls jedoch aufgezeichnet und den Teilnehmern zum Abruf bereitgestellt, zählen sie zum asynchronen Anteil (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). Entscheidend ist, was nach dem Vertrag überwiegt. Greift das FernUSG nicht, bleiben Widerruf, Anfechtung, AGB-Kontrolle und Kündigungsrechte zu prüfen.

Ich habe schon gezahlt – bekomme ich mein Geld zurück?

Ist der Vertrag nichtig oder wurde er wirksam widerrufen oder angefochten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung (§ 812 BGB); offene Raten sind dann nicht mehr geschuldet. Der Anbieter kann versuchen, Wertersatz für erbrachte Leistungen gegenzurechnen; dafür trägt er die Darlegungs- und Beweislast und muss konkret zeigen, dass Sie sonst einen zugelassenen Anbieter bezahlt hätten (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). In Einzelfällen haben Instanzgerichte den Wertersatz so hoch angesetzt, dass nichts zurückblieb. Je nach Fall sind vollständige Rückzahlung, Teilrückzahlung oder ein Vergleich realistisch. Wie es in Ihrem Fall aussieht, sagen wir Ihnen vor der Beauftragung.

Was kostet mich die anwaltliche Prüfung, und zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich: bis zu 20 Minuten per Video oder Telefon, auf Grundlage Ihrer Angaben und ohne Prüfung der Unterlagen. Danach entscheiden Sie, ob wir die Unterlagen prüfen; vorher erhalten Sie eine Kostenprognose oder ein Pauschalangebot in Textform. Wünschen Sie stattdessen eine formale Erstberatung ohne Mandat, kostet sie für Verbraucher höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 € brutto (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Für die außergerichtliche Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert; alternativ vereinbaren wir eine Pauschale in Textform. Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nur unter drei Voraussetzungen: Der Baustein Vertragsrechtsschutz ist mitversichert, der Coaching-Vertrag wurde nach Versicherungsbeginn und nach Ablauf der Wartezeit geschlossen, und das Coaching diente nicht einer selbstständigen oder geplanten selbstständigen Tätigkeit. Privat-Rechtsschutz deckt gewerbliche Angelegenheiten in der Regel nicht. Sie wählen Ihren Anwalt frei (§ 127 VVG). Wir stellen die Deckungsanfrage, bevor Kosten entstehen.

Wie schnell muss ich handeln?

Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung für den Widerspruch (§ 694 ZPO). Eine Anfechtung wegen Täuschung ist nur binnen eines Jahres ab Entdeckung möglich (§ 124 BGB). Rückzahlungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Zahlungen aus 2023 verjähren damit mit Ablauf des 31. Dezember 2026, Zahlungen aus 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 – und so fort; maßgeblich ist das Jahr der jeweiligen Zahlung, nicht das Vertragsjahr, und jede Rate verjährt gesondert. Verhandlungen, ein Mahnbescheid oder eine Klage können die Frist hemmen. Ältere Zahlungen sind in der Regel verloren, sofern die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Beweise sichern.

Kurz gefragt: raus, Geld zurück, unwirksam, Widerruf
Wie komme ich aus einem Coaching-Vertrag raus?

Meist über einen von vier Wegen: Nichtigkeit nach dem FernUSG, wenn der Anbieter für das Programm keine ZFU-Zulassung hat (§ 7 Abs. 1 FernUSG); Widerruf, wenn Sie als Verbraucher per Zoom, Telefon oder Bestellseite gebucht haben; Anfechtung bei Täuschung; außerordentliche Kündigung. Welcher Weg trägt, hängt von Vertragstext und Programmformat ab – häufig greifen mehrere nebeneinander.

Kann ich mein Geld von einem Coaching zurückfordern?

Wenn der Vertrag nichtig ist oder wirksam widerrufen oder angefochten wurde, ja: Gezahlte Beträge sind dann ohne Rechtsgrund geleistet und zurückzuzahlen (§ 812 BGB), offene Raten entfallen. Der Anbieter kann Wertersatz einwenden, muss ihn aber konkret darlegen und beweisen. Rückforderungen verjähren in drei Jahren zum Jahresende.

Ist ein Coaching-Vertrag unwirksam?

Nicht jeder. Nichtig ist er vor allem, wenn er Fernunterricht ist und die ZFU-Zulassung fehlt (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Daneben können Widerruf, Anfechtung oder intransparente AGB einzelne Klauseln zu Fall bringen. Unzufriedenheit macht den Vertrag für sich genommen nicht unwirksam.

Habe ich ein Widerrufsrecht bei einem online abgeschlossenen Coaching?

Als Verbraucher regelmäßig ja (Fernabsatz, §§ 312c, 312g BGB). Die Frist beträgt 14 Tage; ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sie sich auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Unternehmern steht dieses gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu.

Fristen und Inkasso
Kann ich meinen Coaching-Vertrag einfach kündigen?

Meist nicht ohne Weiteres. Coaching-Verträge sind in der Regel befristet, und eine ordentliche Kündigung ist bei befristeten Dienstverträgen grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 620, 621 BGB). Die Kündigung ist deshalb selten der entscheidende Weg. Stattdessen werden die Nichtigkeit nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 7 Abs. 1 FernUSG), der Widerruf, die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung geprüft; häufig greifen mehrere dieser Wege nebeneinander.

Kann ich den Vertrag noch widerrufen, obwohl die 14 Tage vorbei sind?

Möglicherweise. Bei Verträgen, die Verbraucher per Zoom, Telefon, Chat oder über eine Bestellseite geschlossen haben, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Für zugelassene Fernlehrgänge sieht zudem § 4 FernUSG ein Widerrufsrecht für Verbraucher vor.

Ich habe das Häkchen „sofortiger Beginn“ gesetzt – ist mein Widerrufsrecht damit weg?

Nicht allein deshalb. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen erst mit vollständiger Erbringung, und auch dann nur, wenn Sie vorher ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und zusätzlich bestätigt haben, dass Ihnen das Erlöschen bekannt ist (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Bei einem laufenden, mehrmonatigen Programm ist die Leistung ohnehin nicht vollständig erbracht. Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schuldet der Verbraucher nur, wenn er den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat und ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 357a Abs. 2 BGB).

Ich habe Post von einem Inkassounternehmen oder einen Mahnbescheid bekommen – was jetzt?

Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenzahlungsvereinbarung. Lassen Sie keine Frist verstreichen. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einzulegen (§ 694 ZPO), sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Anbieter, Zahlungsplattform und Inkassounternehmen und verteidigen Sie, falls es zur Klage kommt. Die Nichtigkeit nach dem FernUSG ist dort ein zentrales Verteidigungsmittel.

Zahlung, Plattformen, Ausland
Muss ich die laufenden Raten weiterzahlen, während geprüft wird?

Stellen Sie Zahlungen nicht eigenmächtig ein, bevor die Rechtslage geprüft ist. Sonst riskieren Sie Verzugsfolgen und einen Mahnbescheid, falls der Vertrag doch wirksam ist. Ergibt die Prüfung, dass der Vertrag nichtig oder wirksam widerrufen ist, teilen wir das dem Anbieter mit und begründen, warum keine weiteren Zahlungen geschuldet sind. Läuft die Finanzierung über eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister, prüfen wir zusätzlich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt (§§ 358, 359 BGB).

Muss ich für Videos und Calls zahlen, die ich schon genutzt habe?

Das ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einem nichtigen Vertrag muss der Anbieter darlegen, welchen Wert seine Leistung für Sie hatte; gelingt ihm das nicht, bleibt es bei der vollen Rückzahlung. Nach einem Widerruf gilt: Für reine digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger ist kein Wertersatz geschuldet (§ 357a Abs. 3 BGB). Für Dienstleistungen ist Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Belehrung und ausdrücklichem Verlangen geschuldet; ist der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, wird der Wertersatz nach dem Marktwert berechnet (§ 357a Abs. 2 BGB).

Der Anbieter sitzt in Dubai, Zypern oder den USA – hat eine Prüfung trotzdem Sinn?

Häufig ja. Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland können sich in der Regel auf deutsches Verbraucherschutzrecht berufen, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Am eigenen Wohnsitz können sie klagen (Art. 18 Brüssel-Ia-Verordnung). Wer als Unternehmer gebucht hat, genießt diesen Schutz nicht; Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln des Anbieters können dann wirksam sein. Die Vollstreckung eines Urteils außerhalb der EU kann zudem scheitern. Deshalb stehen bei Auslandsanbietern die Abwehr laufender Zahlungen und die Prüfung inländischer Anspruchsgegner – Bank, Zahlungsplattform, Inkasso – im Vordergrund. Wir sagen Ihnen offen, was realistisch ist.

Ich habe im Vertrag angekreuzt, dass ich Unternehmer bin – bin ich damit aus dem Verbraucherschutz raus?

Nicht automatisch. Ob Sie Verbraucher sind, richtet sich nach dem objektiven Zweck des Vertrags, nicht nach einer vorformulierten Erklärung. Wer sich erst entscheidet, ob er überhaupt gründen will, handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch als Verbraucher (BGH, Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06). Wer das Coaching bereits für sein laufendes Geschäft bucht, handelt in der Regel nicht als Verbraucher (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2025 – 12 U 63/25). Vereinbarungen, die den Verbraucherschutz umgehen sollen, sind unwirksam (§ 312k BGB). Für das FernUSG spielt die Frage ohnehin keine Rolle.

Ablauf, Unterlagen, Rechtslage
Was ist das FernUSG, und was hat es mit meinem Coaching zu tun?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erfasst die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Online-Coachings, Mentorings und Online-Ausbildungen mit Videomodulen, Aufzeichnungen, Aufgaben und Fragerunden erfüllen diese Merkmale häufig. Solche Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG); ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

Woran erkenne ich, ob der Anbieter eine ZFU-Zulassung hat?

Zugelassene Fernlehrgänge tragen eine Zulassungsnummer und das Zulassungszeichen der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Die ZFU führt eine öffentliche Lehrgangssuche auf zfu.de. Die Zulassung gilt je Lehrgang, nicht je Anbieter. Prüfen Sie also das konkrete Programm. Fehlt ein Eintrag, spricht viel gegen eine Zulassung; endgültig klären wir das in der Prüfung, auch weil eine Zulassung unter bestimmten Umständen als erteilt gelten kann (§ 12a Abs. 2 FernUSG).

Ich habe im Zoom-Call oder per Chat zugesagt – ist der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen?

Verträge können grundsätzlich auch mündlich oder per Nachricht geschlossen werden. Ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, hängt aber vom Einzelfall ab. Bei Verbrauchern muss im elektronischen Geschäftsverkehr die Zahlungspflicht eindeutig erkennbar sein (§ 312j BGB). Bei Fernunterrichtsverträgen muss die Vertragserklärung des Teilnehmers in Textform vorliegen, und der Anbieter muss bestimmte Pflichtangaben machen (§ 3 FernUSG). Abschlüsse unter Zeitdruck im Verkaufsgespräch sind zudem häufig angreifbar. Wir prüfen den konkreten Ablauf anhand Ihrer Unterlagen.

Reicht ein Muster-Kündigungsschreiben aus dem Internet?

Meist nicht. Ob Nichtigkeit, Widerruf, Anfechtung oder Kündigung weiterhelfen, hängt vom Vertragstext, vom Programmformat und vom Ablauf des Vertragsschlusses ab. Ein pauschales Schreiben kann Rechte verschenken, Fristen auslösen oder als Anerkenntnis gewertet werden. Sinnvoll ist, zuerst Beweise zu sichern und den Vertrag prüfen zu lassen. Heimliche Aufnahmen von Gesprächen sind dabei unzulässig (§ 201 StGB).

Kann sich der Anbieter darauf berufen, das FernUSG sei verfassungswidrig oder werde ohnehin abgeschafft?

Der Bundesgerichtshof hat verfassungsrechtliche Einwände gegen Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge im Februar 2026 zurückgewiesen (BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25). Eine Reform des Gesetzes wird vorbereitet, ist aber nicht in Kraft; maßgeblich für Ihren Vertrag ist das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wir beobachten das Verfahren und berücksichtigen den jeweils aktuellen Stand.

Ablauf, Dauer und Erfolgsaussichten
Was passiert, wenn der Anbieter nicht zurückzahlt?

Eine Rückzahlung tritt nicht von selbst ein. Zuerst folgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Frist, danach – je nach Fall – das gerichtliche Mahnverfahren und bei Widerspruch die Zahlungsklage. Hat der Anbieter seinen Sitz in einem anderen EU-Staat, können Verbraucher unter den Voraussetzungen der Art. 17, 18 Brüssel-Ia-Verordnung auch am eigenen Wohnsitz klagen; bei Anbietern mit Sitz in Deutschland ist grundsätzlich am Sitz des Anbieters zu klagen (§ 17 ZPO). Kosten- und Erfolgsrisiken klären wir vorab schriftlich. Bei Anbietern in Drittstaaten oder in der Insolvenz kann selbst ein gewonnener Titel wertlos sein.

Wie lange dauert das?

Eine verbindliche Dauer lässt sich nicht zusagen. Außergerichtlich setzen wir dem Anbieter üblicherweise eine Frist von zwei bis drei Wochen; ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren dauert je nach Gericht und Beweisaufnahme mehrere Monate.

Muss ich vor Gericht?

Nicht jeder Fall endet vor Gericht. Häufig wird gezahlt, verglichen oder die Forderung fallen gelassen. Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt von Anspruchsgrundlage, Beweislage, Sitz des Anbieters und Kostenrisiko ab – das klären wir vor dem ersten Schriftsatz schriftlich. Wo möglich, beantragen wir eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO), damit Sie nicht reisen müssen.

Bekomme ich mein Geld zurück, weil das Coaching nichts gebracht hat?

Unzufriedenheit allein genügt in der Regel nicht: Coaching ist meist ein Dienstvertrag, geschuldet ist die Tätigkeit, nicht der Erfolg. Eine Rückzahlung kommt vor allem in Betracht, wenn der Vertrag nichtig ist (fehlende ZFU-Zulassung), wirksam widerrufen oder wegen Täuschung angefochten wurde. Wurden zugesagte Leistungen gar nicht erbracht, kommen daneben eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) und Schadensersatz in Betracht.

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