KI-VO · Verordnung (EU) 2024/1689

Beratung zur KI-VO für Anbieter und Betreiber

Rechtsberatung zur europäischen KI-Verordnung (AI Act) für Unternehmen, die KI-Systeme auf dem EU-Markt entwickeln, einführen, vertreiben oder einsetzen — von der Rolleneinordnung und Risikoanalyse bis zur Umsetzungsplanung entlang des Anwendungszeitplans.

Festpreispakete verfügbar — zu den Honoraren.

Die KI-VO knüpft Pflichten an Rollen, nicht an Technologien. Die erste juristische Frage lautet daher nicht „Was tut das System?", sondern „Wer sind Sie in der Wertschöpfungskette — und in welche Risikoklasse fällt das System?" Alles Weitere — Dokumentation, Konformität, Aufsicht, Fristen — folgt aus dieser Antwort.

01Rollen-Klassifikation und Risikoklasse

Art. 3 der KI-VO definiert die vier Akteursrollen, an die die Verordnung ihre Pflichten knüpft. Welcher Pflichtenkatalog Ihr Unternehmen trifft, hängt von dieser Einordnung ab — und die Einordnung kann sich ändern: Ein Betreiber, der ein System unter eigenem Namen anbietet, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert, kann als Anbieter eingestuft werden (Art. 25 KI-VO).

Art. 3 Nr. 3
Anbieter (Provider)

Entwickelt ein KI-System oder GPAI-Modell (oder lässt es entwickeln) und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr oder nimmt es in Betrieb.

Art. 3 Nr. 4
Betreiber (Deployer)

Verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext — die Rolle, die die meisten Unternehmen einnehmen, oft ohne es zu wissen.

Art. 3 Nr. 6
Einführer (Importer)

In der EU niedergelassen und bringt ein KI-System in den Verkehr, das den Namen oder die Marke einer außerhalb der EU niedergelassenen Person trägt.

Art. 3 Nr. 7
Händler (Distributor)

Stellt ein KI-System auf dem EU-Markt bereit, ohne dessen Anbieter oder Einführer zu sein.

Hochrisiko-Einstufung (Art. 6, Anhang III)

Ob ein System Hochrisiko-KI-System ist, bestimmt Art. 6 KI-VO: entweder weil es ein Produkt (oder Sicherheitsbauteil eines Produkts) unter den in Anhang I gelisteten EU-Harmonisierungsrechtsakten ist (Art. 6 Abs. 1), oder weil seine Zweckbestimmung in einen der Bereiche des Anhangs III fällt — darunter Beschäftigung und Personalmanagement, Kreditwürdigkeitsprüfung, Bildung, wesentliche private und öffentliche Dienste sowie Strafverfolgung. Die Einstufungsanalyse — einschließlich der Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 und ihrer Dokumentation — ist das Fundament jedes KI-VO-Mandats.

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)

GPAI-Modelle im Sinne des Art. 3 Nr. 63 KI-VO folgen einem eigenen Regelungsstrang: Transparenz- und Dokumentationspflichten nach Art. 53 ff. sowie zusätzliche Pflichten bei systemischem Risiko (Art. 51). Unternehmen, die Basismodelle Dritter feinabstimmen oder integrieren, müssen häufig zunächst klären, wo in dieser Kette ihre eigenen Pflichten beginnen.

02Beratungsfelder

Anwendungs-Zeitplan

Die KI-VO wird gestuft anwendbar. Drei Daten strukturieren die meiste Compliance-Planung:

02.08.2025
Die GPAI-Regeln gelten — einschließlich Art. 54 KI-VO. Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit diesem Datum.
02.08.2026
Das Hochrisiko-Regime einschließlich Art. 22 KI-VO gilt. Der Großteil der Anbieter- und Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme greift ab diesem Datum.
02.08.2027
Art. 6 Abs. 1 gilt — die Hochrisiko-Einstufung über den Produktrechts-Pfad des Anhangs I, relevant für regulierte Produkte mit KI-Sicherheitsbauteilen.

03Mandatsstruktur

Wenn sich der Umfang einer KI-VO-Frage vorab abgrenzen lässt — ein Rollen-Klassifikations-Memo, eine Hochrisiko-Analyse, ein Readiness-Review —, bieten wir sie als Festpreispaket an, sodass das Honorar vor Beginn der Arbeit feststeht. Die aktuelle Paketstruktur ist auf der Honorar-Seite dargestellt; dort findet sich ein DSA-⇄-KI-VO-Umschalter, der die korrespondierenden Pakete je Regime zeigt. Mandate, die sich nicht vorab abgrenzen lassen, werden transparent nach Zeitaufwand abgerechnet.

04Vertiefende Lektüre

Eine dogmatische Analyse dazu, wie die risikobasierte Architektur der KI-VO mit autonomen, werkzeugnutzenden Systemen umgeht, findet sich in unserem Beitrag Agentic AI Systems under the EU AI Act — A Risk-Based Regime Meets Its First Stress Test.

05Bevollmächtigter nach Art. 22 / Art. 54 KI-VO

Gesonderte Funktion — nicht Teil des Kanzleimandats

Anbieter mit Niederlassung außerhalb der EU müssen vor dem Inverkehrbringen von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 22 KI-VO) oder GPAI-Modellen (Art. 54 KI-VO) einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten haben. Das ist eine operative Compliance-Funktion und von der Rechtsberatung zu unterscheiden.

Benannte Vertreterfunktion: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — gesonderter Vertrag, keine Rechtsberatung. Die Kanzlei berät zu den Rechtsfragen rund um Art. 22 und Art. 54; die Vertreterfunktion selbst wird gesondert mit der Regingada UG vereinbart.

Ihre KI-VO-Frage besprechen

Rechtsanwalt Theo Funk berät Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler zur KI-VO — auf Deutsch, Englisch, Französisch und Japanisch. Beschreiben Sie Ihr System und Ihre Rolle in der Wertschöpfungskette; wir ordnen ein, welche rechtlichen Fragen zuerst zu klären sind.

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