Gesetzliche Vertretung
Woraus sich die Pflicht ergibt
Anbieter digitaler Dienste, personenbezogener Datenverarbeitung oder KI-Systeme ohne Niederlassung in der EU können nach mehreren EU-Rechtsakten verpflichtet sein, einen Vertreter in der Union zu benennen: Art. 13 DSA, Art. 27 DSGVO sowie Art. 22/54 KI-VO. Ohne die erforderliche Benennung besteht ab dem ersten Tag ein Compliance-Verstoß.
- Art. 13 DSA — gesetzlicher Vertreter für Vermittlungsdienste
- Art. 27 DSGVO — Vertreter für Verantwortliche/Auftragsverarbeiter außerhalb der EU
- Art. 22 & 54 KI-VO — Bevollmächtigter für Hochrisiko-KI und GPAI-Modelle
- Zustellungsadresse für Behörden, Gerichte und betroffene Personen in der EU
- Koordination mit Digital Services Coordinators und Datenschutz-Aufsichtsbehörden
- Vermeidung von Durchsetzungsmaßnahmen und Bußgeldern
