Theo Funk
Rechtsanwalt — EU-Digitalregulierung
Rechtsanwalt Theo Funk berät Unternehmen zu Fragen des EU-Digitalrechts. Tätigkeitsschwerpunkte sind der Digital Services Act (DSA), das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und die KI-Verordnung (KI-VO).
Im Mittelpunkt der Beratung stehen Gap-Analysen, Compliance-Audits sowie die Entwicklung passgenauer Umsetzungs- und Risikominderungsstrategien für digitale Dienste, Plattformbetreiber sowie KI-Anbieter und -Betreiber. Ergänzend berät die Kanzlei Mandanten ohne Niederlassung in der EU zu deren Vertreterpflichten gem. Art. 27 DSGVO, Art. 13 DSA und Art. 22, 54 KI-VO (Art. 54 seit 02.08.2025; Art. 22 ab 12/2027 bzw. 08/2028); die benannte Vertreterfunktion selbst übernimmt auf Wunsch die Regingada UG (haftungsbeschränkt) — eine rechtlich selbständige Gesellschaft des Kanzleiinhabers — im gesonderten Vertrag.
Rechtsanwalt Theo Funk berät und vertritt bundesweit Verbraucher und Unternehmer, die einen Online-Coaching-, Mentoring- oder Mastermind-Vertrag beenden oder gezahlte Beträge zurückfordern möchten. Er vertritt sie außergerichtlich gegenüber Anbietern, Zahlungsdienstleistern und Inkassounternehmen und bei Bedarf auch im Mahn- und Klageverfahren. Informationen zur Rechtsprechung des BGH, zu den Prüfschritten und Festpreisen: Coaching-Vertrag kündigen oder widerrufen – anwaltliche Prüfung.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Theo Funk begleitet mittelständische Unternehmen bei der rechtlichen Umsetzung von NIS2 nach dem BSIG. Die Begleitung reicht von der Betroffenheitsprüfung nach § 28 BSIG über die Registrierung beim BSI bis zu den Pflichten der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG – zu Festpreisen je Baustein und in Abstimmung mit dem IT-Dienstleister des Unternehmens. Einen Überblick bietet die Seite NIS2-Compliance für den Mittelstand – Betroffenheit, Registrierung, Geschäftsleitung. Vertiefende Informationen: Betroffenheitsprüfung nach § 28 BSIG, Registrierung beim BSI und Pflichten der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG.
Digital Services Act
KI-Verordnung
Digitale-Dienste-Gesetz
Weitere Tätigkeitsfelder: Coaching-Verträge und NIS2 im Mittelstand
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Theo Funk übernimmt neben dem EU-Digitalrecht Mandate zu Coaching-Verträgen für Verbraucher und Unternehmer sowie zur NIS2-Umsetzung im Mittelstand – bundesweit, per Video und Telefon.
Online-Coaching-Verträge: Widerruf, Kündigung und Rückforderung
Rechtsanwalt Theo Funk prüft für Verbraucher und Unternehmer Verträge über Online-Coachings, Mentoring- und Mastermind-Programme und vertritt sie gegenüber dem Anbieter – unabhängig davon, ob noch Raten offen sind oder bereits alles gezahlt wurde.
- Prüfung der Nichtigkeit nach § 7 FernUSG (fehlende ZFU-Zulassung) sowie von Widerruf, Anfechtung und Kündigung – auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung seit 2025, die das FernUSG auch auf Unternehmer anwendet (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24).
- Rückforderung gezahlter Beträge und Abwehr offener Forderungen – auch gegenüber Zahlungsplattformen, Finanzierern und Inkassounternehmen – sowie Widerspruch gegen Mahnbescheide.
- Prüfung der übrigen Wege zur Vertragsbeendigung, wenn das FernUSG nicht greift – etwa bei überwiegend synchronen Live-Formaten (BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25).
- Kostenfreies Erstgespräch bis 20 Minuten, schriftliche Einschätzung zum Festbetrag und außergerichtliche Vertretung zum Festpreis nach Vertragswert.
NIS2-Compliance im Mittelstand nach dem BSIG
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Theo Funk übernimmt für mittelständische Unternehmen, die seit dem 6. Dezember 2025 unter das neue BSIG fallen können, die rechtliche Seite der NIS2-Umsetzung – zu Festpreisen je Baustein und gemeinsam mit dem IT-Dienstleister des Unternehmens.
- Betroffenheitsprüfung nach § 28 BSIG (Einrichtungsart, Schwellenwerte, Ausnahmen) mit datiertem Einstufungsvermerk für die Akte der Geschäftsleitung.
- Begleitung oder Nachholung der Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG, mit Dokumentation von Zeitpunkt und Grundlage.
- Begleitung der Geschäftsleitung bei ihren Pflichten nach § 38 BSIG: Briefing und Schulung, Billigung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen sowie Beschlussvorlagen.
- Rechtliche Gap-Priorisierung zu den Maßnahmen nach § 30 BSIG und Meldeorganisation nach § 32 BSIG – kein technisches Audit und keine ISMS-Einführung.
