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Porträt von Rechtsanwalt Theo Funk
Profil

Theo Funk

Rechtsanwalt — EU-Digitalregulierung

Rechtsanwalt Theo Funk berät Unternehmen zu Fragen des EU-Digitalrechts. Tätigkeitsschwerpunkte sind der Digital Services Act (DSA), das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und die KI-Verordnung (KI-VO).

Im Mittelpunkt der Beratung stehen Gap-Analysen, Compliance-Audits sowie die Entwicklung passgenauer Umsetzungs- und Risikominderungsstrategien für digitale Dienste, Plattformbetreiber sowie KI-Anbieter und -Betreiber. Ergänzend berät die Kanzlei Mandanten ohne Niederlassung in der EU zu deren Vertreterpflichten gem. Art. 27 DSGVO, Art. 13 DSA und Art. 22, 54 KI-VO (Art. 54 seit 02.08.2025; Art. 22 ab 12/2027 bzw. 08/2028); die benannte Vertreterfunktion selbst übernimmt auf Wunsch die Regingada UG (haftungsbeschränkt) — eine rechtlich selbständige Gesellschaft des Kanzleiinhabers — im gesonderten Vertrag.

DSA

Digital Services Act

AI Act

KI-Verordnung

DDG

Digitale-Dienste-Gesetz

Tätigkeitsfelder

Weitere Tätigkeitsfelder: Coaching-Verträge und NIS2 im Mittelstand

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Theo Funk übernimmt neben dem EU-Digitalrecht Mandate zu Coaching-Verträgen für Verbraucher und Unternehmer sowie zur NIS2-Umsetzung im Mittelstand – bundesweit, per Video und Telefon.

Online-Coaching-Verträge: Widerruf, Kündigung und Rückforderung

Rechtsanwalt Theo Funk prüft für Verbraucher und Unternehmer Verträge über Online-Coachings, Mentoring- und Mastermind-Programme und vertritt sie gegenüber dem Anbieter – unabhängig davon, ob noch Raten offen sind oder bereits alles gezahlt wurde.

  • Prüfung der Nichtigkeit nach § 7 FernUSG (fehlende ZFU-Zulassung) sowie von Widerruf, Anfechtung und Kündigung – auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung seit 2025, die das FernUSG auch auf Unternehmer anwendet (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24).
  • Rückforderung gezahlter Beträge und Abwehr offener Forderungen – auch gegenüber Zahlungsplattformen, Finanzierern und Inkassounternehmen – sowie Widerspruch gegen Mahnbescheide.
  • Prüfung der übrigen Wege zur Vertragsbeendigung, wenn das FernUSG nicht greift – etwa bei überwiegend synchronen Live-Formaten (BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25).
  • Kostenfreies Erstgespräch bis 20 Minuten, schriftliche Einschätzung zum Festbetrag und außergerichtliche Vertretung zum Festpreis nach Vertragswert.

NIS2-Compliance im Mittelstand nach dem BSIG

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Theo Funk übernimmt für mittelständische Unternehmen, die seit dem 6. Dezember 2025 unter das neue BSIG fallen können, die rechtliche Seite der NIS2-Umsetzung – zu Festpreisen je Baustein und gemeinsam mit dem IT-Dienstleister des Unternehmens.

  • Betroffenheitsprüfung nach § 28 BSIG (Einrichtungsart, Schwellenwerte, Ausnahmen) mit datiertem Einstufungsvermerk für die Akte der Geschäftsleitung.
  • Begleitung oder Nachholung der Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG, mit Dokumentation von Zeitpunkt und Grundlage.
  • Begleitung der Geschäftsleitung bei ihren Pflichten nach § 38 BSIG: Briefing und Schulung, Billigung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen sowie Beschlussvorlagen.
  • Rechtliche Gap-Priorisierung zu den Maßnahmen nach § 30 BSIG und Meldeorganisation nach § 32 BSIG – kein technisches Audit und keine ISMS-Einführung.
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