Plattformrecht · Digital Services Act

Verkäuferkonto gesperrt? Anwalt für Amazon, eBay und andere Marktplätze

Rechtsanwalt Theo Funk prüft gesperrte Verkäuferkonten und deaktivierte Angebote nach Vertrag, Digital Services Act (DSA) und P2B-Verordnung. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist der Digital Services Act. Er berät Händler aus Deutschland, der EU und dem Ausland.

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Erstgespräch kostenfrei · bis 20 Minuten per Video oder Telefon Sperrprüfung und Schreiben: 390 € netto · Festpreis, ohne Erfolgszusage Tätigkeitsschwerpunkt Digital Services Act · Begründung, Beschwerde, Streitbeilegung
Typische Fälle

Gesperrte Verkäuferkonten und deaktivierte Angebote

Ist Ihr Verkäuferkonto bei Amazon oder eBay gesperrt? Auch Sperren bei Kaufland Marketplace, OTTO Market und anderen europäischen Marktplätzen gehören zu den hier behandelten Fällen.

Auch geschäftliche Facebook-, Instagram- und YouTube-Konten werden gesperrt. Dazu gibt es mehr Rechtsprechung als zu Marktplätzen. Sie lässt sich aber nicht ohne Weiteres übertragen (siehe Rechtsprechung).

Rechtsanwalt Theo Funk, Bamberg
Rechtsanwalt Theo Funk · Rechtsanwaltskammer Bamberg

Wann der Marktplatz Ihre Sperre begründen muss

Stützt ein Marktplatz eine Kontosperre, eine Deaktivierung oder eine Zahlungssperre darauf, dass Ihre Angebote oder andere von Ihnen bereitgestellte Inhalte rechtswidrig seien oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstießen, muss er das nach dem Digital Services Act klar und spezifisch begründen.

Eine fehlende Begründung führt nicht automatisch zur Freischaltung. Sie ist aber ein möglicher Ansatzpunkt.

Lassen Sie Ihre Sperre anwaltlich prüfen.

Art. 17 Abs. 1 und 3 DSA (VO (EU) 2022/2065). Ausnahmen bestehen unter anderem bei irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalten (Art. 17 Abs. 2 DSA). Ob das auf Ihren Fall zutrifft, zeigt erst die Prüfung Ihrer Unterlagen.
„Die Hostingdiensteanbieter legen allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle folgenden Beschränkungen vor, …“
Art. 17 Abs. 1 DSA, amtlicher Wortlaut (Auszug)
Kurz-Check

Welche Regeln bei Ihrer Sperre in Betracht kommen

Mit acht Angaben erhalten Sie eine erste Orientierung zu Ihrer Sperre. Der Kurz-Check zeigt, welche Regeln in Betracht kommen können und welche Unterlagen wichtig sind. Er gibt auch Hinweise dazu, ob Eile geboten sein kann. Eine Erfolgsprognose gibt er nicht ab.

Ihre Angaben fehlen noch. Wählen Sie mindestens die Plattform und die Art der Sperre aus. Danach erscheint hier die erste Orientierung.
Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Auswertung läuft ausschließlich in Ihrem Browser. Es wird nichts gespeichert oder übertragen. Eine Kurzfassung wird nur dann ins Formular übernommen, wenn Sie die entsprechende Schaltfläche anklicken.
Vertrag, Gesetz, Angriffspunkte

Wann darf ein Verkäuferkonto gesperrt werden?

Ob eine Sperre rechtlich Bestand hat, hängt vom Vertrag mit der Plattform und von ihren gesetzlichen Pflichten ab. Bei Marktmacht kommt das Kartellrecht hinzu. Welche Regeln greifen, hängt von der Plattform, dem Vertragspartner und dem Sitz Ihres Unternehmens ab.

  1. Der Vertrag erlaubt Sperren unter Voraussetzungen

    Amazon, eBay, Kaufland und OTTO behalten sich in ihren Verkäuferbedingungen Aussetzung, Einschränkung und Kündigung vor. Gilt deutsches Recht, unterliegen diese Klauseln auch gegenüber Unternehmern der AGB-Kontrolle, und eine vertragswidrige Sperre kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen, der auf Wiederherstellung gerichtet sein kann.

    §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 307, 310 Abs. 1 BGB
  2. Das Gesetz verlangt Begründung und Beschwerdeweg

    Stützt die Plattform die Maßnahme auf Ihre Inhalte, verlangt der DSA eine klare und spezifische Begründung. Außerdem muss sie ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren anbieten. Für Händler mit Niederlassung in der EU kommt die P2B-Verordnung hinzu: Vor einer vollständigen Beendigung muss die Begründung grundsätzlich mindestens 30 Tage vorher vorliegen.

    Art. 17, 20 DSA · Art. 4 P2B-VO
  3. Angriffspunkte im Einzelfall

    Eine fehlende oder pauschale Begründung kann ein Angriffspunkt sein. Das gilt auch, wenn eine wirksame Beschwerdemöglichkeit fehlt, über die Beschwerde allein automatisiert entschieden wird oder die Maßnahme unverhältnismäßig ist. Bei deutschem Recht kommen eine unwirksame Klausel oder eine fehlende Anhörung nach den Maßstäben des BGH hinzu. Diese Maßstäbe lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Ein Verfahrensfehler führt aber nicht automatisch zur Freischaltung.

    Art. 14 Abs. 4, 17, 20 Abs. 6 DSA · Art. 4 Abs. 3, 11 P2B-VO · § 307 BGB
  4. Kartellrecht nur bei Marktmacht oder Abhängigkeit

    Ist ein Marktplatz marktbeherrschend oder sind Sie für den Zugang zu Ihren Kunden von seiner Vermittlung abhängig, können Sie sich gegen eine unbillige Behinderung wehren. Einen pauschalen kartellrechtlichen Anspruch bei jeder Sperre gibt es nicht.

    §§ 19, 20 Abs. 1, 33 GWB
30 TageMindestfrist für die Begründung vor einer vollständigen Beendigung bei Händlern mit Niederlassung in der EU, mit Ausnahmen (Art. 4 Abs. 2 und 4 P2B-VO)
Rechtswahl beachten

Welches Recht gilt?

Amazon wählt luxemburgisches Recht, eBay, Kaufland und OTTO wählen deutsches Recht. Bei ausländischem Recht ist das deutsche AGB-Recht auf den Vertrag grundsätzlich nicht anwendbar; ob und wie das gewählte Recht Klauseln kontrolliert, ist gesondert zu prüfen. DSA und P2B-VO gelten als Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei Wahl luxemburgischen Rechts sind sie Teil des anwendbaren Rechts. Die P2B-VO gilt ausdrücklich unabhängig vom sonst anwendbaren Recht. Beides setzt voraus, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist.

Vertragspartner, Recht und Gerichtsstand je Plattform
PlattformVertragspartnerRechtGerichtsstandGeprüfte Fassung
AmazonAmazon EU S.à r.l., LuxemburgLuxemburgGerichte Luxemburg-Stadt, nicht ausschließlichBusiness Solutions Vertrag, zuletzt aktualisiert 30.06.2025; der englische Text ist maßgebend
eBayeBay GmbH, Kleinmachnow (Sitz in der EU); eBay Marketplaces GmbH, Bern (außerhalb der EU, ohne UK, USA, Kanada, Indien)deutsches RechtPotsdam, ausschließlich für KaufleuteAGB ab 15.09.2026
KauflandKaufland Marketplace GmbH, Neckarsulmdeutsches RechtSitz des Anbieters für Kaufleute und Händler ohne Gerichtsstand in DeutschlandHändler-AGB, ohne Fassungsdatum
OTTO MarketOtto GmbH & Co. KGaA, Hamburgdeutsches RechtSitz von OTTO, ausschließlich, soweit gesetzlich zulässigNutzungsbedingungen Version 17.0, ab 01.10.2026

Geprüft am 6. November 2026. Maßgeblich ist die Fassung, die für Ihr Konto gilt. Für den Einbehalt von Auszahlungen verweisen die Plattformen zum Teil auf gesonderte Bedingungen ihrer Zahlungsdienstleister.

Kartellrecht, § 19a GWB und Digital Markets Act

Marktbeherrschung und Abhängigkeit

Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf andere nicht unbillig behindern. Dasselbe gilt bei relativer Marktmacht, ausdrücklich auch für Vermittler auf mehrseitigen Märkten, wenn Händler für den Zugang zu Absatzmärkten von ihnen abhängig sind und keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten haben. Daraus können Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung folgen. Nach dem OLG Nürnberg ist das Kartellrecht aber kein Instrument, um auf Vertragsverletzungen zu reagieren.

§§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, 3 GWB · OLG Nürnberg 3 W 1224/25 Kart

§ 19a GWB und Amazon

Das Bundeskartellamt hat 2022 festgestellt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt; der BGH hat das 2024 bestätigt. Am 4. Februar 2026 untersagte das Amt Amazon die Preiskontrollmechanismen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marketplace. Amazon hat Beschwerde eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt; nach der Verfügung sind die Umsetzungsfristen bis zum Abschluss des Eilverfahrens gehemmt. Der BGH verhandelt über den Eilantrag am 26. Januar 2027. Für Kontosperren hat das Verfahren keine unmittelbare Bedeutung; Kontosperren regelt § 19a GWB nicht eigens.

§ 19a GWB · BGH KVB 56/22 · BKartA B 2 – 73/20 · BGH KVB 13/26

Digital Markets Act

Die Kommission hat Amazon 2023 als Torwächter benannt, unter anderem für Amazon Marketplace. Die Pflicht zu fairen Zugangsbedingungen gilt nach ihrem Wortlaut nur für App-Stores, Suchmaschinen und soziale Netzwerke, nicht für Marktplätze. Der DMA regelt Sperren von Verkäuferkonten nicht allgemein. Verstöße gegen seine Verhaltenspflichten können nach § 33 GWB privat geltend gemacht werden. Relevant ist das nur im Einzelfall, etwa wenn Angebote eines Händlers im Ranking gegenüber eigenen Angeboten des Torwächters herabgestuft werden.

Art. 6 Abs. 5, 12 DMA · C(2023) 6104 · § 33 Abs. 1 GWB

Welches Recht gilt für Kartellansprüche?

Für kartellrechtliche Ansprüche gilt das Recht des Marktes, der beeinträchtigt ist. Eine Rechtswahl im Vertrag ändert daran nichts.

Art. 6 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 Rom-II-VO
Zuständigkeit, Gerichtsstand und Eilverfahren

Wo geklagt werden kann

Klagen sind grundsätzlich am Sitz der Plattform möglich. Daneben gibt es den Gerichtsstand des Erfüllungsorts für vertragliche Ansprüche und den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, unter den auch kartellrechtliche Ansprüche fallen können. Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmern sind grundsätzlich wirksam. Ein Gericht wird auch zuständig, wenn sich die Gegenseite rügelos auf das Verfahren einlässt. Die Brüssel-Ia-VO gilt für Beklagte mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat; richtet sich die Klage gegen die eBay Marketplaces GmbH in Bern, gilt das inhaltlich weitgehend parallele Lugano-Übereinkommen von 2007.

Art. 4, 7 Nr. 1 und 2, 25, 26 Brüssel-Ia-VO · Art. 2, 5, 23 LugÜ

Gerichtsstandsklauseln

Eine allgemein gefasste Gerichtsstandsklausel kann nach dem EuGH auch eine auf Art. 102 AEUV gestützte Schadensersatzklage erfassen. Bei Klauseln zugunsten Irlands urteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich: Nürnberg (hilfsweise) und Hamburg ließen sie auch für kartellrechtliche Ansprüche und Eilverfahren gelten, Düsseldorf und das KG (vorläufige Würdigung) nicht. Eine BGH-Entscheidung fehlt. Ob in Deutschland geklagt werden kann, ist deshalb nicht gesichert.

EuGH C-595/17 · OLG Düsseldorf, OLG Nürnberg, OLG Hamburg, KG (siehe Rechtsprechung)

Eilverfahren

Eine einstweilige Verfügung auf Freischaltung setzt voraus, dass Sie auf die sofortige Freischaltung dringend angewiesen sind, etwa bei einer Existenzgefährdung oder wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Anspruch und Dringlichkeit sind glaubhaft zu machen. Die Gerichte prüfen auch, ob das Verfahren zügig betrieben wurde. Wer lange wartet, riskiert, dass die Eilbedürftigkeit verneint wird. Wie lange zugewartet werden darf, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich; feste Fristen nennt diese Seite deshalb nicht. Die Freischaltung kann zeitlich begrenzt werden, weil das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.

§§ 935, 940, 920 Abs. 2, 294 ZPO · OLG Bamberg 4 U 62/25 e

Verhandlung per Video

Mündliche Verhandlungen können in geeigneten Fällen als Videoverhandlung stattfinden. Ob das geschieht, entscheidet das Gericht.

§ 128a ZPO
Händler mit Sitz außerhalb der EU, zum Beispiel in China

Geprüft wird in dieser Reihenfolge: Sitz des Unternehmens, Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU, Vertragspartner auf Plattformseite, anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, internationale Zuständigkeit und räumliche Anwendbarkeit von DSA und P2B-VO.

  • Ob eine Niederlassung in der EU besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. DSA und P2B-VO definieren den Begriff nicht. Ein Lager, ein Fulfilment-Dienstleister oder eine Umsatzsteuerregistrierung genügt für sich nicht; erforderlich ist die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine feste Einrichtung. Eine EU-Tochtergesellschaft, die selbst Inhaberin des Verkäuferkontos ist, ist in der EU niedergelassen.
  • Ohne Niederlassung in der EU gilt die P2B-Verordnung grundsätzlich nicht. Ob der DSA greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Die Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste knüpft an den Aufenthalt oder die Niederlassung in einem Mitgliedstaat an. Ohne Aufenthalt oder Niederlassung in der EU steht dieser Weg nach dem Wortlaut nicht offen. Ein formloser Hinweis an den Koordinator am Sitz der Plattform oder an die Kommission bleibt möglich, löst aber kein Verfahren nach Art. 53 DSA aus.
  • Bei eBay ist für Nutzer außerhalb der EU die eBay Marketplaces GmbH in Bern Vertragspartner; Zuständigkeit und Vollstreckung richten sich dann nach dem Lugano-Übereinkommen. Bei Amazon ist der englische Vertragstext maßgebend; die deutsche und die chinesische Übersetzung dienen nur als Hinweis.
  • Einen DSA-Vertreter nach Art. 13 DSA brauchen Sie allein wegen des Verkaufs auf einem Marktplatz nicht. Für Ihre Produkte ist ein Wirtschaftsakteur in der EU nötig (Art. 16 GPSR).
Art. 1 Abs. 2 P2B-VO · Art. 2 Abs. 1, 3 lit. g, 13 Abs. 1, 53 DSA · Art. 16 GPSR · vgl. Art. 4 Nr. 5 RL 2006/123/EG, ErwG 22 DSGVO

Getrennter Hinweis zur DSGVO: Verarbeiten Sie als Unternehmen ohne Niederlassung in der EU selbst personenbezogene Daten von Kunden in der EU, kann ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO zu benennen sein (siehe häufige Fragen). Die Kanzlei berät dazu. Die Vertreterfunktion selbst übernimmt auf Wunsch die Regingada UG (haftungsbeschränkt) – eine rechtlich selbständige Gesellschaft des Kanzleiinhabers – im gesonderten Vertrag.

Digital Services Act

Ihre Rechte nach dem Digital Services Act

Soweit Marktplätze Maßnahmen mit den von Händlern bereitgestellten Inhalten begründen, verpflichtet der DSA sie zu Begründung, interner Beschwerde und außergerichtlicher Streitbeilegung. Die Kanzlei prüft, ob der Marktplatz diese Pflichten eingehalten hat. Anschließend bewertet sie, welcher Schritt in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Art. 17 DSA

Begründung

Klar und spezifisch: Maßnahme, Tatsachen, automatisierte Mittel, Rechts- oder Vertragsgrundlage, Rechtsbehelfe. Nur bei Maßnahmen wegen Ihrer Inhalte; nicht bei irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalten und nicht bei behördlichen Anordnungen nach Art. 9.

Art. 20 DSA

Interne Beschwerde

Die interne Beschwerde ist mindestens sechs Monate nach Mitteilung der Entscheidung elektronisch und kostenlos möglich. Darüber darf nicht allein ein automatisiertes System entscheiden.

Art. 21 DSA

Streitbeilegungsstelle

Zertifizierte Stellen, für Händler kostenlos oder gegen Schutzgebühr. Die Stelle kann keine bindende Entscheidung auferlegen.

Art. 53 DSA

Beschwerde beim Koordinator

In Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Die Beschwerde betrifft die Einhaltung des DSA; über Ihren Einzelfall entscheidet der Koordinator nicht, und eine Freischaltung ordnet er nicht an. Ohne Aufenthalt oder Niederlassung in der EU steht dieser Weg nach dem Wortlaut nicht offen.

Pflichten und Grenzen nach dem Digital Services Act
VorschriftWas die Plattform mussGrenzen
Art. 17 DSABegründung für Entfernung, Sperrung oder Herabstufung von Inhalten, Beschränkung von Geldzahlungen, Aussetzung des Dienstes, Aussetzung oder Schließung des Kontos, wenn sie sich auf rechtswidrige oder AGB-widrige Inhalte stützt; spätestens ab Verhängung der Beschränkung.Nur wenn die Maßnahme mit den vom Händler bereitgestellten Inhalten begründet wird; Sperren etwa wegen Leistungskennzahlen, verknüpfter Konten oder fehlender Verifizierung unterliegen Art. 17 nicht ohne Weiteres. Nur bei bekannten elektronischen Kontaktangaben; nicht bei irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalten (Abs. 2); nicht bei Anordnungen nach Art. 9 (Abs. 5). Ein Begründungsmangel führt nicht automatisch zur Freischaltung.
Art. 20 DSAInternes Beschwerdesystem mindestens sechs Monate nach Mitteilung der Entscheidung, elektronisch und kostenlos, für Entfernung, Aussetzung des Dienstes, Kontosperre und Einschränkungen von Geldzahlungen im Zusammenhang mit bereitgestellten Inhalten (Monetarisierung); zeitnahe, sorgfältige und willkürfreie Bearbeitung; Rücknahme, wenn die Beschwerde zeigt, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt war; Entscheidung unter Aufsicht qualifizierten Personals.Ausnahme für Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind (Art. 19), nicht für sehr große Online-Plattformen wie Amazon Store.
Art. 21 DSAMitwirkung nach Treu und Glauben vor einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle; Kosten trägt die Plattform, wenn der Nutzer gewinnt; die Entscheidung soll binnen 90 Tagen ergehen, bei hochkomplexen Streitigkeiten binnen 180 Tagen.Keine bindende Entscheidung; die Plattform darf ablehnen, wenn derselbe Streit bereits beigelegt wurde. Der Gang zum Gericht bleibt jederzeit möglich. Welche Stelle für Marktplatzfälle in Betracht kommt, ist anhand der Kommissionsliste im Einzelfall zu prüfen.
Art. 23 DSAAussetzung bei häufigen, offensichtlich rechtswidrigen Inhalten nur für einen angemessenen Zeitraum, nach vorheriger Warnung und nach Prüfung des Einzelfalls; Regeln in den AGB.Für die Produktsicherheit gilt dasselbe nach Art. 22 Abs. 11 GPSR.
Art. 30 DSANachverfolgbarkeit: Angaben zum Unternehmen einholen und nach besten Kräften prüfen; bei unrichtigen Angaben Abhilfe verlangen und notfalls aussetzen, bis die Angaben vollständig sind.Gegen Verweigerung oder Aussetzung stehen Beschwerde und Streitbeilegung offen (Abs. 4). Für die Richtigkeit haftet der Händler.
Art. 53 DSABeschwerde beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem Sie sich aufhalten oder niedergelassen sind; Weiterleitung an den Koordinator am Sitz der Plattform.Kein Verfahren über Ihren Einzelfall, keine Anordnung einer Freischaltung. Ohne Aufenthalt oder Niederlassung in der EU nach dem Wortlaut nicht eröffnet.
Art. 54 DSASchadensersatz nach EU-Recht und nationalem Recht für Schäden aus DSA-Verstößen.Ob daraus ein Anspruch auf Aufhebung einer Sperre folgt, ist offen (OLG Bamberg 4 U 62/25 e).

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, die Nutzern mit Niederlassungsort oder Aufenthalt in der Union angeboten werden. Ob sich ein Händler ohne Niederlassung in der EU auf diese Rechte berufen kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Ob aus einem Verstoß ein Anspruch auf Aufhebung einer Sperre folgt, hat das OLG Bamberg offen gelassen (siehe Rechtsprechung).

P2B-Verordnung: Begründung, 30-Tage-Frist, Mediation und Reformstand

Die P2B-Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste gegenüber gewerblichen Nutzern mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die Verbrauchern in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig vom Sitz des Anbieters und vom sonst anwendbaren Recht. Händler ohne Niederlassung in der EU sind grundsätzlich nicht erfasst.

  • Die AGB müssen die Gründe für Aussetzung, Beendigung und sonstige Einschränkungen nennen. Bestimmungen, die das nicht leisten, sind nichtig (Art. 3).
  • Werden einzelne Angebote eingeschränkt oder ausgesetzt, ist die Begründung vor oder mit dem Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Vor einer vollständigen Beendigung muss sie mindestens 30 Tage vorher vorliegen, außer bei gesetzlichen Pflichten, zwingenden Gründen oder nachgewiesenen wiederholten Verstößen; dann ist unverzüglich zu begründen. Die Begründung nennt die konkreten Tatsachen und Umstände (Art. 4).
  • Hinzu kommen ein kostenfreies internes Beschwerdemanagement und mindestens zwei in den AGB benannte Mediatoren; das Klagerecht bleibt unberührt (Art. 11, 12). Ausgenommen sind kleine Unternehmen.
  • DSA und P2B-VO gelten nebeneinander (Art. 2 Abs. 4 lit. e DSA).

Reformstand (November 2026): Die Europäische Kommission hat am 19. November 2025 mit dem Digital-Omnibus (COM(2025) 837) vorgeschlagen, die P2B-Verordnung aufzuheben; Art. 4 und Art. 11 sollten bis zum 31. Dezember 2032 weitergelten. Der Rat will die Verordnung nach seinem Verhandlungsmandat vom 21. Oktober 2026 nicht aufheben, sondern ändern: Art. 3, 4, 5, 7 und 11 blieben bestehen, die Mediation nach Art. 12 und 13 entfiele. Das Europäische Parlament hat seine Position noch nicht festgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Die P2B-Verordnung gilt derzeit unverändert.

Die Kanzlei berät auch Anbieter von Plattformen und Vermittlungsdiensten: DSA-Beratung für Plattformen und Vermittlungsdienste

GPSR und Produktangaben

Deaktivierte Angebote und EU-Produktvorschriften

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verlangt Pflichtangaben im Online-Angebot und einen Wirtschaftsakteur in der EU. Fehlen sie, kann ein Marktplatz das Angebot auf vertraglicher Grundlage entfernen; ein Angebot ohne Pflichtangaben ist zudem ein rechtswidriger Inhalt im Sinne des DSA. Anders liegt es, wenn die Angaben vorhanden sind und nur falsch verarbeitet wurden.

Wann der Marktplatz entfernen darf oder muss

Behördliche Anordnungen zu gefährlichen Produkten muss er unverzüglich, spätestens binnen zwei Arbeitstagen umsetzen. Meldungen zur Produktsicherheit bearbeitet er binnen drei Arbeitstagen. Händler, die häufig nicht konforme Produkte anbieten, setzt er nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aus. Daneben stützen sich Marktplätze auf ihre eigenen Bedingungen.

Art. 22 Abs. 4, 8, 11 GPSR · Art. 16, 23 DSA

Was eine rechtmäßige Entscheidung braucht

Eine Begründung nach Art. 17 DSA, bei Händlern mit Niederlassung in der EU auch nach Art. 4 P2B-VO, sowie eine sorgfältige, objektive und verhältnismäßige Anwendung der Regeln. Betrifft die Entfernung ein gefährliches Produkt, ist der Wirtschaftsakteur zu unterrichten.

Art. 14 Abs. 4, 17 DSA · Art. 4 P2B-VO · Art. 22 Abs. 12 lit. b GPSR

Wie Sie gegen die Entfernung vorgehen können

Interne Beschwerde, außergerichtliche Streitbeilegung und ein anwaltliches Schreiben. Beruht die Entfernung auf einer behördlichen Anordnung, ist auch diese Anordnung in den Blick zu nehmen.

Art. 20, 21 DSA · Art. 11 P2B-VO

Fehlende oder falsch verarbeitete Angaben

Fehlen Pflichtangaben oder ist kein Wirtschaftsakteur in der EU benannt, kann die Plattform das Angebot auf vertraglicher Grundlage entfernen; ein solches Angebot ist zudem ein rechtswidriger Inhalt im Sinne des DSA. Sind Ihre Angaben vorhanden und korrekt, wurden aber vom System falsch verarbeitet oder nicht angezeigt? Das können Sie mit Belegen in der Beschwerde darlegen. Zeigt die Beschwerde, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt war, muss die Plattform sie unverzüglich rückgängig machen. Für die Richtigkeit seiner Angaben haftet der Händler.

Art. 19, 22 Abs. 3 GPSR · Art. 3 lit. h, 20 Abs. 4, 30 Abs. 2 DSA
Pflichtangaben und Pflichten der Marktplätze im Überblick

Ein Produkt im Anwendungsbereich der GPSR darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist: der in der EU niedergelassene Hersteller, ein Einführer, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder, wenn keiner von ihnen in der EU niedergelassen ist, ein Fulfilment-Dienstleister in der EU. Name und Kontaktdaten gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder ein Begleitdokument (Art. 16 Abs. 1 GPSR, Art. 4 VO (EU) 2019/1020). Online-Angebote, die sich an Verbraucher in der Union richten, gelten als Bereitstellung auf dem Markt (Art. 4 GPSR).

Das Angebot muss nennen: den Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen (Art. 19 GPSR). Der Marktplatz muss seine Oberfläche so gestalten, dass Händler diese Angaben je Produkt bereitstellen können und sie angezeigt werden (Art. 22 Abs. 9 GPSR).

Die Kanzlei prüft die plattformrechtliche Seite der Maßnahme. Eine technische Produktprüfung, eine Zertifizierung oder eine Spezialberatung in allen Produktrechtsgebieten bietet sie nicht an.

Rechtsprechung

Was Gerichte bisher entschieden haben

Zu Verkäuferkonten auf Marktplätzen habe ich bei der Recherche nur landgerichtliche Entscheidungen gefunden. Mehr Rechtsprechung gibt es zu geschäftlichen Social-Media-Konten. Sie zeigt Leitlinien, lässt sich aber nicht pauschal auf Marktplätze übertragen.

Marktplätze (Landgerichte, Amazon)

  • LG München I, Urt. v. 12.05.2021 – 37 O 32/21Eilverfahren · P2B-VO und KartellrechtBegründung mit Tatsachen. Wer die Geschäftsbeziehung beenden will, muss die konkreten Tatsachen und Gründe nennen; pauschale Textbausteine genügen nicht. Bei nachgewiesenen wiederholten gleichartigen Verstößen und vollständiger Beendigung ließ die Kammer eine Sperre ohne konkrete Begründung genügen (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 P2B-VO). Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • LG München I, Urt. v. 03.09.2021 – 37 O 9343/21Eilverfahren · ZuständigkeitDeutsches Gericht international zuständig. Für kartellrechtliche Ansprüche gegen den Luxemburger Marktplatzbetreiber bejahte die Kammer die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO); die Luxemburg-Klausel sei nicht ausschließlich. Der Antrag war trotzdem unzulässig, weil München örtlich nicht zuständig war.

Geschäftliche und private Social-Media-Konten: materielles Recht

  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20Hauptsache · Facebook, private KontenHöchstrichterliche Leitlinie. Die damaligen Facebook-Bedingungen zur Entfernung von Beiträgen und zur Kontosperre waren unwirksam (§ 307 BGB). Der Anbieter musste sich in seinen Bedingungen verpflichten, über eine beabsichtigte Sperre vorab zu informieren, den Grund zu nennen, eine Gegendarstellung zu ermöglichen und neu zu entscheiden. Auf Marktplatzverträge zwischen Unternehmern ist das nicht ohne Weiteres übertragbar.
  • OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 – VI-U (Kart) 5/24Hauptsache · Facebook-Seite eines VereinsKartellrecht. Die Sperre einer geschäftlich genutzten Facebook-Seite ohne Begründung und Anhörung war eine unbillige Behinderung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Deutsche Gerichte waren zuständig, die Irland-Klausel griff nicht.
  • OLG Bamberg, Urt. v. 28.07.2025 – 4 U 62/25 eEilverfahren · VideoplattformFreischaltung im Eilverfahren. Wirtschaftlich bedeutsame Kanäle waren aus dem Nutzungsvertrag vorläufig und befristet freizuschalten (§§ 280, 249 BGB). Die internationale Zuständigkeit folgte jedenfalls aus rügeloser Einlassung (Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO); daraus folgt keine allgemeine Regel.

Social-Media-Konten: Zuständigkeit (die Gerichte urteilen unterschiedlich)

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 W 1224/25 KartEilverfahren · gewerblich genutztes Social-Media-Konto einer Influencerin (Plattform im Beschluss anonymisiert)Zuständigkeit verneint. In erster Linie verneinte der Senat den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, weil der Streit vertraglicher Natur sei. Hilfsweise erfasse die Gerichtsstandsklausel zugunsten Irlands auch kartellrechtliche Ansprüche.
  • OLG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2026 – 15 W 13/26 KartEilverfahren · gewerblich genutztes Instagram-KontoIrland-Klausel greift. Die Klausel zugunsten irischer Gerichte erfasst auch kartellrechtliche Ansprüche und Eilverfahren; ausdrücklich genannt sein müssen sie nicht.
  • KG, Hinweisbeschl. v. 04.03.2026 – U 2/25 KartEilverfahren (Berufung) · InstagramVorläufige Gegenposition. Nach vorläufiger Würdigung des Kartellsenats kann eine Klausel, die allein die Gerichte am Sitz eines marktbeherrschenden Unternehmens vorsieht, ein Konditionenmissbrauch sein (Art. 102 AEUV).

Europäischer Gerichtshof

  • EuGH, Urt. v. 24.10.2018 – C-595/17 (Apple Sales International)Vorabentscheidung · GerichtsstandsklauselKlausel kann Kartellklage erfassen. Eine Gerichtsstandsklausel ist auf eine Schadensersatzklage wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) nicht schon deshalb unanwendbar, weil sie Wettbewerbsverstöße nicht ausdrücklich nennt (zu Art. 23 VO 44/2001).
  • EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19 (Wikingerhof)Vorabentscheidung · PlattformGerichtsstand der unerlaubten Handlung. Eine Klage auf Unterlassung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung kann auch innerhalb einer Vertragsbeziehung am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben werden, wenn die Auslegung des Vertrags für die Beurteilung nicht unerlässlich ist (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).

Eine Entscheidung des BGH oder eines Oberlandesgerichts speziell zu Verkäuferkonten auf Marktplätzen habe ich bei der Recherche (Stand November 2026) nicht gefunden. Zitierte Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Aktenzeichen und Links geprüft am 6. November 2026.

Vorgehen

So läuft die Prüfung Ihrer Sperre ab

Die Prüfung beginnt mit Ihren Unterlagen. Danach bewertet die Kanzlei die Rechtslage und das weitere Vorgehen. Jeden kostenpflichtigen Schritt beauftragen Sie ausdrücklich.

  1. Unterlagen sichten

    Erstgespräch kostenfrei · bis 20 Minuten

    Sie schildern den Fall im Formular. Nach Prüfung eines möglichen Interessenkonflikts folgt das Erstgespräch per Video oder Telefon. Danach übermitteln Sie die Unterlagen auf einem gesicherten Weg.

  2. Rechtslage prüfen

    Vertrag · DSA · P2B-VO · GPSR · Kartellrecht

    Die Kanzlei prüft die Verkäuferbedingungen und die Pflichten der Plattform nach DSA und P2B-Verordnung. Bei Produktfällen prüft sie die GPSR, bei Marktmacht das Kartellrecht. Hinzu kommen das anwendbare Recht und die Zuständigkeit.

  3. Außergerichtliche Wege bewerten

    Beschwerde · Streitbeilegung · Mediation · Koordinator

    Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Plattform, Sperrgrund, Fristen und Ihrem Sitz ab.

  4. Plattform anschreiben

    Festpreis 390 € netto

    Ein anwaltliches Schreiben an die Plattform und, wo sinnvoll, eine Beschwerde nach dem DSA.

  5. Gericht nur nach gesonderter Prüfung

    nach RVG · Angebot vorab

    Die Kanzlei prüft ein gerichtliches Vorgehen gesondert, auch ein Eilverfahren. Die Kosten nennt sie Ihnen vorher. Ein Eilverfahren kommt nur in Betracht, wenn Sie dringend auf die Freischaltung angewiesen sind.

Benötigte Unterlagen

Diese Unterlagen benötigt die Kanzlei

  • Sperr- und Deaktivierungsmitteilungen, auch als Screenshot mit Datum
  • Screenshots von Kontozustand und betroffenen Angeboten
  • Ihre bisherigen Einsprüche, etwa Maßnahmenpläne, und die Antworten der Plattform
  • Angaben zum Konto: Verkäufer-ID, Marktplätze, seit wann aktiv
  • die geltenden Verkäuferbedingungen oder ihr Fassungsdatum
  • bei Produktfällen: Angaben zu Hersteller und verantwortlicher Person in der EU, Sicherheitsinformationen
  • bei einbehaltenen Auszahlungen: Auszug des Verkäuferkontos
  • zur wirtschaftlichen Bedeutung: Umsatzanteil des Marktplatzes
  • bei Unternehmen außerhalb Deutschlands: Sitz, Gesellschaften in der EU, Lager, Vertreter

Passwörter, Zugangsdaten und Bestätigungscodes aus Ihrer Anmelde-App werden nie benötigt. Bitte senden Sie diese Angaben nicht mit.

Transkript der Einführung (85 Sekunden, deutsch)

Ihr Verkäuferkonto ist gesperrt. Verkäufe sind nicht möglich. Die Begründung bleibt unklar.

Das betrifft Händler auf Amazon, eBay und anderen Marktplätzen, im In- und Ausland.

Sperrt ein Marktplatz wegen angeblich unzulässiger Angebote, muss er das nach dem Digital Services Act klar und spezifisch begründen.

Sie können sich kostenlos beschweren. Darüber darf nicht allein automatisiert entschieden werden. Danach kommt eine Streitbeilegungsstelle in Betracht.

In der Europäischen Union niedergelassene Händler schützt zusätzlich eine eigene Verordnung. Eine vollständige Beendigung ist grundsätzlich dreißig Tage vorher zu begründen.

Eine fehlende Begründung führt nicht automatisch zur Freischaltung. Entscheidend sind der Vertrag mit der Plattform, das anwendbare Recht und der Sitz Ihres Unternehmens.

Bei deaktivierten Angeboten prüft die Kanzlei, ob Produktangaben tatsächlich fehlen oder nur falsch verarbeitet wurden.

Das kostenfreie Erstgespräch dauert bis zu zwanzig Minuten, per Video oder Telefon. Prüfung und anwaltliches Schreiben kosten pauschal dreihundertneunzig Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Freischaltung und Dauer sagt die Kanzlei nicht zu.

Rechtsanwalt Theo Funk, Bamberg. Tätigkeitsschwerpunkt Digital Services Act. Digitale Mandatsbetreuung, auch grenzüberschreitend.

Kosten im Überblick

Honorar

Was die Prüfung und das anwaltliche Schreiben kosten

Das Erstgespräch ist kostenfrei. Für die Sperrprüfung und ein anwaltliches Schreiben gilt ein Festpreis von 390 € netto. Weitere Schritte kosten 175 € netto pro Stunde oder werden nach Angebot berechnet. Gerichtliche Verfahren richten sich nach den gesetzlichen Gebühren. Eine Zusage zum Ergebnis gibt es nicht.

Honorartabelle: gesperrte Verkäuferkonten und deaktivierte Angebote

SchrittLeistungPreis
1 · ErstgesprächBis 20 Minuten per Video oder Telefon. Sie erfahren, welche Wege in Betracht kommen und was die nächsten Schritte kosten würden. Unverbindlich, kein Mandat, keine Zusage.0 €
2 · Sperrprüfung und anwaltliches SchreibenJe Sperrfall (ein Verkäuferkonto bei einer Plattform, eine Maßnahme oder zusammenhängende Maßnahmen): Sichtung von Sperrmitteilung, bisheriger Korrespondenz und Verkäuferbedingungen; Prüfung, welche Regeln in Betracht kommen (Vertrag, DSA, P2B-VO, gegebenenfalls GPSR) und ob die Begründung den Anforderungen genügt; ein anwaltliches Schreiben an die Plattform; wo sinnvoll, eine Beschwerde nach dem DSA: entweder die interne Beschwerde bei der Plattform nach Art. 20 DSA (bei Händlern mit Niederlassung in der EU zugleich nach Art. 11 P2B-VO) oder die Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste nach Art. 53 DSA, soweit dieser Weg offensteht; nicht beides und nicht mehrere Runden; kurze schriftliche Einschätzung der nächsten Schritte. Ohne Erfolgszusage.390 € netto
Festpreis
3 · Weitere SchritteZum Beispiel ein Verfahren vor einer Streitbeilegungsstelle, die Freigabe von Guthaben oder eine zweite Runde nach der Antwort der Plattform. Umfang und Vergütung werden vorab in Textform vereinbart.175 € netto pro Stunde
oder Angebot
4 · Gerichtliches VorgehenKlage oder Eilverfahren nach gesonderter Prüfung. Vorab erhalten Sie ein Angebot mit den voraussichtlichen Kosten.nach RVG
Angebot vorab

Alle Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird vor Beginn kostenpflichtiger Leistungen in Textform vereinbart. Im gerichtlichen Verfahren dürfen keine geringeren als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). Nicht im Festpreis enthalten sind Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, eine Mediation nach Art. 12 P2B-VO, die Freigabe von Guthaben, eine zweite Runde und gerichtliche Schritte. Honorarstand: November 2026.

Kostenfreies Erstgespräch anfragen

Erstgespräch mit Rechtsanwalt Theo Funk anfragen

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Schildern Sie kurz, was passiert ist. Das kostenfreie Erstgespräch dauert bis zu 20 Minuten und findet per Video oder Telefon statt. Ein Mandat entsteht erst durch Ihre ausdrückliche Beauftragung.

Ihre Sperre

Ihr Unternehmen und Ihre Kontaktdaten

Bitte senden Sie keine Passwörter, Zugangsdaten oder Bestätigungscodes aus Ihrer Anmelde-App. Diese Angaben werden nie benötigt. Die Anfrage begründet noch kein Mandat und wahrt keine Fristen. Es gibt keine Zusage einer Freischaltung.

Pflichtfelder: Plattform, Art der Einschränkung, Schilderung, Name, Unternehmen, Land, E-Mail. Bitte senden Sie noch keine Dokumente. Nach dem Erstkontakt erfahren Sie, wie Sie Ihre Unterlagen auf einem gesicherten Weg übermitteln können.

Sie erhalten einen Terminvorschlag per E-Mail. Nach dem Gespräch von bis zu 20 Minuten entscheiden Sie über eine Beauftragung.

Fragen

Verkäuferkonto gesperrt: häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten zu Sperren bei Amazon und eBay sowie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Weitere Fragen zu Kosten und Vertretung folgen darunter.

Darf Amazon mein Verkäuferkonto sperren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind im Business Solutions Vertrag geregelt, der Amazon die Aussetzung oder Kündigung der Nutzung erlaubt (Ziff. 3). Stützt Amazon die Sperre darauf, dass Ihre Angebote oder andere Inhalte rechtswidrig oder AGB-widrig seien, muss Amazon sie nach Art. 17 DSA klar und spezifisch begründen und nach Art. 20 DSA eine kostenlose interne Beschwerde ermöglichen. Bei Sperren aus anderen Gründen, etwa wegen Leistungskennzahlen, greift Art. 17 DSA nicht ohne Weiteres. Für Händler mit Niederlassung in der EU gilt zusätzlich die P2B-Verordnung. Der Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Ob Ihre Sperre rechtlich Bestand hat, hängt vom Vorwurf und von den Belegen ab. Eine fehlende Begründung führt nicht automatisch zur Freischaltung.

Wie kann ich mich gegen eine eBay-Sperre wehren?

eBay sieht in seinen AGB eine elektronische, kostenlose Beschwerde vor, die binnen sechs Monaten möglich ist (§ 7), und daneben eine außergerichtliche Streitbeilegung (§ 8). Diese Wege beruhen auf Art. 20 und 21 DSA und, bei Händlern mit Niederlassung in der EU, auf der P2B-Verordnung. Die eBay-AGB unterliegen deutschem Recht. Ihre Klauseln lassen sich deshalb auch gegenüber Unternehmern an § 307 BGB messen. Für Kaufleute ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand. Ein anwaltliches Schreiben kann die Beschwerde ergänzen.

Welche Rechte habe ich nach dem DSA?

Der DSA gibt Ihnen das Recht auf eine klare und spezifische Begründung (Art. 17), auf eine kostenlose interne Beschwerde, über die nicht allein automatisiert entschieden wird (Art. 20), auf außergerichtliche Streitbeilegung bei einer zertifizierten Stelle (Art. 21), auf eine Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste (Art. 53) und auf Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (Art. 54). Die Begründungspflicht nach Art. 17 greift nur, wenn die Plattform die Maßnahme mit den von Ihnen bereitgestellten Inhalten begründet. Die Streitbeilegungsstelle entscheidet nicht verbindlich. Der Koordinator entscheidet nicht über Ihren Einzelfall. Ob Händler ohne Niederlassung in der EU diese Rechte haben, ist im Einzelfall zu prüfen; die Beschwerde beim Koordinator steht Händlern ohne Aufenthalt oder Niederlassung in der EU nach dem Wortlaut nicht offen.

Was gilt bei deaktivierten Produktangeboten?

Auch die Deaktivierung einzelner Angebote ist nach Art. 17 DSA zu begründen, wenn der Marktplatz sie auf angeblich rechtswidrige oder AGB-widrige Inhalte stützt. Für Händler mit Niederlassung in der EU verlangt Art. 4 Abs. 1 P2B-VO die Begründung vor oder mit dem Wirksamwerden, auf einem dauerhaften Datenträger. Gegen die Entscheidung steht die interne Beschwerde offen. Ein möglicher Anlass sind fehlende Pflichtangaben nach der GPSR. Dann ist zu klären, ob die Angaben tatsächlich fehlen oder nur falsch verarbeitet wurden.

Welche Rolle spielt die GPSR?

Die Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988) verlangt für Produkte einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur (Art. 16) und bestimmte Angaben im Online-Angebot: den Hersteller, gegebenenfalls die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen (Art. 19). Marktplätze müssen ihre Oberfläche für diese Angaben einrichten, behördliche Anordnungen unverzüglich, spätestens binnen zwei Arbeitstagen umsetzen und Händler, die häufig nicht konforme Produkte anbieten, nach vorheriger Warnung aussetzen (Art. 22). Die Kanzlei prüft die Deaktivierung nach dem Plattformrecht. Eine technische Produktprüfung oder Zertifizierung bietet sie nicht an.

Was tun, wenn mein Einspruch abgelehnt wurde?

Dann kommen eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 DSA, bei Händlern mit Niederlassung in der EU eine Mediation nach Art. 12 P2B-VO, ein anwaltliches Schreiben und gegebenenfalls eine Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste in Betracht. Die Streitbeilegungsstelle kann keine bindende Entscheidung treffen. Der Weg zu Gericht bleibt offen. Ob ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist, hängt von Gerichtsstand, Anspruchsgrundlage und Dringlichkeit ab.

Was gilt für Händler mit Sitz außerhalb der EU, etwa in China?

Zuerst ist zu klären, ob eine Niederlassung in der EU besteht, etwa eine Tochtergesellschaft. Ein Lager in der EU oder eine Umsatzsteuerregistrierung genügt dafür nicht automatisch. Ohne Niederlassung in der EU gilt die P2B-Verordnung grundsätzlich nicht (Art. 1 Abs. 2 P2B-VO). Ob der DSA greift, ist im Einzelfall zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 DSA). Die Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste nach Art. 53 DSA steht Ihnen ohne Aufenthalt oder Niederlassung in der EU nach dem Wortlaut nicht offen. Bei eBay ist für Nutzer außerhalb der EU die eBay Marketplaces GmbH in Bern Vertragspartner; Zuständigkeit und Vollstreckung richten sich dann nach dem Lugano-Übereinkommen. Bei Amazon ist der englische Vertragstext maßgebend, die chinesische Übersetzung dient nur als Hinweis. Einen DSA-Vertreter nach Art. 13 DSA brauchen Händler allein wegen des Verkaufs auf einem Marktplatz nicht. Für Produkte ist ein Wirtschaftsakteur in der EU nötig (Art. 16 GPSR).

Kann ich vor einem deutschen Gericht klagen?

Das ist nicht gesichert. Es hängt von der Gerichtsstandsklausel, der Anspruchsgrundlage und dem Sitz der Parteien ab. Amazon nennt Luxemburg-Stadt als nicht ausschließlichen Gerichtsstand. eBay (Potsdam, für Kaufleute) und OTTO (Hamburg) sehen ausschließliche Gerichtsstände in Deutschland vor, Kaufland verweist auf seinen Sitz. Für kartellrechtliche Ansprüche kann der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung greifen (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Bei Klauseln zugunsten ausländischer Gerichte urteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich. Eine Entscheidung des BGH dazu fehlt.

Weitere Fragen: Dauer, Kosten, Vertretung, Vertreterpflichten, P2B-Reform
Wann kommt ein Eilverfahren in Betracht?

Wenn Sie auf die Freischaltung dringend angewiesen sind, etwa weil ohne den Verkaufskanal Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist oder weil das Abwarten des Hauptsacheverfahrens einer Rechtsverweigerung gleichkäme (§§ 935, 940 ZPO). Anspruch und Dringlichkeit sind glaubhaft zu machen. Die Gerichte prüfen auch, ob Sie das Verfahren zügig betrieben haben. Wer lange wartet, riskiert, dass die Eilbedürftigkeit verneint wird. Wie lange zugewartet werden darf, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich; feste Fristen lassen sich deshalb nicht nennen. Eine Freischaltung im Eilverfahren kann zeitlich begrenzt werden. Vorher muss geklärt sein, welches Gericht zuständig ist.

Wie schnell kann eine Freischaltung erfolgen?

Eine Dauer lässt sich nicht zusagen. Sie hängt davon ab, wie die Plattform reagiert, welcher Vorwurf erhoben wird, welche Belege vorliegen und welcher Weg gewählt wird. Gesetzlich bestimmt sind nur einzelne Fristen: Eine Streitbeilegungsstelle soll binnen 90 Tagen entscheiden, bei hochkomplexen Streitigkeiten binnen 180 Tagen (Art. 21 Abs. 4 DSA). Eine vollständige Beendigung ist Händlern mit Niederlassung in der EU grundsätzlich mindestens 30 Tage vorher zu begründen (Art. 4 Abs. 2 P2B-VO). Interne Beschwerden sind zeitnah zu bearbeiten (Art. 20 Abs. 4 DSA).

Welche Kosten entstehen?

Das Erstgespräch bis 20 Minuten ist kostenfrei. Für die Sperrprüfung und ein anwaltliches Schreiben gilt ein Festpreis von 390 € netto, gegebenenfalls mit einer Beschwerde nach dem DSA. Weitere Schritte wie ein Verfahren vor einer Streitbeilegungsstelle, die Freigabe von Guthaben oder eine zweite Runde berechnet die Kanzlei mit 175 € netto pro Stunde oder nach Angebot. Gerichtliche Verfahren richten sich nach den gesetzlichen Gebühren (RVG); vorab erhalten Sie ein Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Ist eine bundesweite und grenzüberschreitende digitale Vertretung möglich?

Ja. Erstgespräch, Prüfung und außergerichtliche Vertretung erfolgen per Video, Telefon und E-Mail. Das Angebot richtet sich an Händler in Deutschland, in anderen EU-Staaten und außerhalb der EU. Unterlagen übermitteln Sie nach dem Erstkontakt auf einem gesicherten Weg. Gerichte können mündliche Verhandlungen in geeigneten Fällen als Videoverhandlung durchführen (§ 128a ZPO). Ob ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht nötig wird und wie es geführt würde, klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen.

Brauche ich als Händler einen DSA-Vertreter oder einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO?

Einen gesetzlichen Vertreter nach Art. 13 DSA müssen nur Anbieter von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der EU benennen, die ihre Dienste in der Union anbieten. Wer Waren über einen Marktplatz verkauft, gehört allein deshalb nicht dazu. Anders kann es bei der DSGVO liegen: Händler ohne Niederlassung in der EU, die selbst personenbezogene Daten von Kunden in der EU im Zusammenhang mit ihrem Warenangebot verarbeiten, müssen grundsätzlich schriftlich einen Vertreter in der Union benennen (Art. 3 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 DSGVO). Ausgenommen ist eine nur gelegentliche Verarbeitung ohne umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien, die voraussichtlich nicht zu einem Risiko führt (Art. 27 Abs. 2 DSGVO). Ob das zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wird die P2B-Verordnung abgeschafft?

Das steht noch nicht fest. Die Europäische Kommission hat am 19. November 2025 mit dem Digital-Omnibus (COM(2025) 837) vorgeschlagen, die P2B-Verordnung aufzuheben; die Begründungspflicht nach Art. 4 und das interne Beschwerdemanagement nach Art. 11 sollten bis zum 31. Dezember 2032 weitergelten. Der Rat will die Verordnung nach seinem Verhandlungsmandat vom 21. Oktober 2026 dagegen nur ändern; Begründungspflicht und internes Beschwerdemanagement blieben danach bestehen, die Mediation entfiele. Das Europäische Parlament hat seine Position noch nicht festgelegt. Derzeit gilt die P2B-Verordnung unverändert.

Rechtsanwalt und Kanzlei

Rechtsanwalt Theo Funk, Kanzlei in Bamberg

Die Kanzlei Theo Funk ist eine Einzelkanzlei in Bamberg. Rechtsanwalt Theo Funk ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Bamberg. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind der Digital Services Act (DSA), das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und die KI-Verordnung (KI-VO).

Auf der DSA-Seite der Kanzlei geht es um Anbieter von Vermittlungsdiensten und ihre Pflichten aus der Verordnung (EU) 2022/2065. Diese Seite behandelt die Rechte, die Händler gegenüber Marktplätzen daraus und aus dem Vertrag haben können.

Die Kanzlei betreut Mandate bundesweit und grenzüberschreitend per Video, Telefon und E-Mail. Rechtsanwalt Theo Funk verantwortet die Inhalte dieser Seite selbst (zum Profil).

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