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EU-KI-Verordnung: kostenlose Videoreihe, Artikel für Artikel

KI-VO-Videoreihe

Gilt die EU-KI-Verordnung für Ihr Unternehmen? Die kostenlose Videoreihe

Diese kostenlose, englischsprachige Videoreihe arbeitet die Verordnung (EU) 2024/1689, die KI-Verordnung der EU, Artikel für Artikel auf, und zwar in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 – des Digital Omnibus on AI –, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist. Sie richtet sich an Führungskräfte sowie an Rechts- und Compliance-Abteilungen von US-Technologieunternehmen, deren KI-Systeme oder deren Systemausgaben die Europäische Union erreichen. Rechtsstand: September 2026.

Die Folgen 1 bis 9 legen die Grundlagen. Behandelt werden die Frage, warum die KI-VO als Produktsicherheitsrecht und nicht als Datenschutzrecht aufgebaut ist, die Anknüpfungspunkte des Art. 2 – darunter die Anknüpfung an Anbieter und Betreiber in einem Drittland, deren Systemausgaben in der Union verwendet werden –, die Ausnahmen für nationale Sicherheit, ausschließliche Forschung, vormarktliche Entwicklung und Open-Source-Bereitstellung, deren Reichweite jeweils enger ist als angenommen, sowie der Begriff des KI-Systems nach Art. 3 Nr. 1. Sodann folgen die Rollen der Akteure, denn jede Pflicht der Verordnung ist an eine Rolle adressiert und nicht an ein Unternehmen – einschließlich des Art. 25, der aus einem Kunden den Anbieter eines Hochrisiko-Systems macht. Drei Folgen behandeln die zehn verbotenen Praktiken des Art. 5, und Band 1 endet mit der KI-Kompetenz nach Art. 4, die seit dem 2. Februar 2025 gilt. Die Reihe trennt durchgehend, was schon gilt, von dem, was der Digital Omnibus verschoben hat; Darstellungen des Zeitplans aus der Zeit vor Juli 2026 geben den Text nicht mehr wieder.

Die Folgen dauern jeweils etwa zehn bis fünfzehn Minuten, lassen sich in beliebiger Reihenfolge ansehen und nennen die behandelten Vorschriften, sodass eine einzelne Norm gezielt auffindbar ist; Vorkenntnisse im europäischen Produktsicherheitsrecht werden nicht vorausgesetzt. Die Reihe ist kostenlos; eine Anmeldung, ein Konto oder eine E-Mail-Adresse sind nicht erforderlich, ein Zertifikat wird nicht ausgestellt. Vortragssprache ist Englisch; deutschen Lesern erschließt diese Seite die behandelten Vorschriften in deutscher Terminologie.

  • Welcher Anknüpfungspunkt des Art. 2 Abs. 1 Sie erfasst, einschließlich der Ausgabe-Regel in Buchst. c
  • Ob Ihre eigene Software ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 ist und wann zusätzlich Kapitel V gilt
  • Ob Sie Anbieter oder Betreiber sind und wann Art. 25 aus einem Kunden den Anbieter eines Hochrisiko-Systems macht
  • Welche der zehn Verbote des Art. 5 auch durch eingekaufte Systeme ausgelöst werden
  • Welche Pflichten heute binden (Art. 4, Art. 5) und welche erst ab Dezember 2026, 2027 und 2028 greifen

Die Reihe enthält allgemeine Informationen zur Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Vorgetragen wird auf Grundlage der Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft im Recht der Europäischen Union und im deutschen Recht; eine Zulassung in den Vereinigten Staaten besteht nicht.

Stand 2026-09-19 · Rechtsanwalt Theo Funk, Rechtsanwaltskammer Bamberg

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Artikelübersicht zur EU-KI-Verordnung: welche Folge behandelt welchen Artikel

Die Tabelle zeigt, welche Vorschriften in welcher Folge behandelt werden. Sie folgt dem Aufbau der Verordnung (EU) 2024/1689 und weist die Änderungen der Verordnung (EU) 2026/1744 aus, soweit eine Folge darauf beruht, sodass sich eine einzelne Norm auch ohne die Reihenfolge der Folgen auffinden lässt.

KI-VO-Workshop-Reihe

Die EU-KI-Verordnung im Video erklärt

Eine kostenlose englischsprachige Reihe zur Verordnung (EU) 2024/1689 für Führungskräfte und Fachabteilungen in US-Unternehmen, in der Reihenfolge der Artikel.

Band 1: Grundlagen, Anwendungsbereich, Rollen und verbotene Praktiken (Folgen 1 bis 9)

Die Folgen 1 bis 9 behandeln den Aufbau der Verordnung (EU) 2024/1689 als europäisches Produktsicherheitsrecht, die sieben Adressatengruppen des Art. 2 Abs. 1, den Begriff des KI-Systems nach Art. 3 Nr. 1 samt den vier Softwarekategorien, die die Leitlinien der Kommission davon ausnehmen, und die Rollen der Akteure nach Art. 3 einschließlich des Rollenwechsels nach Art. 25. Folge 5 behandelt die unionsseitige Kette aus Bevollmächtigtem, Einführer und Händler und trennt die beiden schriftlichen Mandate: das des Art. 54 für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, das seit dem 2. August 2025 gilt, und das des Art. 22 für Hochrisiko-KI-Systeme, das dem verschobenen Zeitplan folgt. Die Folgen 6 bis 8 arbeiten die zehn verbotenen Praktiken des Art. 5 durch, darunter die beiden im Juli 2026 eingefügten, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; Folge 9 schließt den Band mit der KI-Kompetenz nach Art. 4.

01
KI-VO-Workshop · Teil 1

Die EU-KI-Verordnung: Struktur und neuer Zeitplan 2026

Art. 4-6, 40, 50, 101, 113 AI Act

Diese Folge führt in die EU-KI-Verordnung als Verordnung (EU) 2024/1689 ein: Produktsicherheitsrecht, nicht DSGVO für KI. Sie trennt die Verbote des Art. 5, die Hochrisiko-Stufen nach Anhang I und Anhang III und die Transparenzpflichten des Art. 50 von der parallelen Schiene des Kapitels V für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und zeigt, was die Verordnung (EU) 2026/1744 verschoben hat – Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028 – und was ein Compliance-Team heute bindet.

02
KI-VO-Workshop · Teil 2

Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich nach Artikel 2 KI-VO

Art. 2; Annex I Sections A-B AI Act

Diese Folge behandelt Art. 2 der KI-VO: die sieben Adressatengruppen des Art. 2 Abs. 1 und die drei Anknüpfungspunkte, die ein US-Unternehmen erfassen, darunter Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, der die Verordnung anwendbar macht, wenn die Ausgabe eines Systems in der Union verwendet wird. Geprüft werden die Ausnahmen des Art. 2 Abs. 3 bis 12 für Militär, Forschung, Open Source und private Nutzung, das Teilregime für Produkte nach Anhang I Abschnitt B und eine fünfstufige Prüffolge je System.

03
KI-VO-Workshop · Teil 3

Definitionen der KI-VO: KI-System und KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck

Art. 3(1), (63), (66); 51(2) AI Act

Diese Folge wendet den Begriff des KI-Systems nach Art. 3 Nr. 1 auf die eigene Software an, anhand der sieben Elemente der Leitlinien der Kommission und der vier Softwarekategorien, die diese davon ausnehmen. Sie trennt den Begriff sodann vom KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 3 Nr. 63, vom KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 3 Nr. 66 und von der Vermutung eines systemischen Risikos nach Art. 51 Abs. 2, denn beide Regime können dasselbe Unternehmen binden.

04
KI-VO-Workshop · Teil 4

Anbieter oder Betreiber: der Rollenwechsel nach Art. 25 KI-VO

Art. 3(3)-(8), 16, 25, 26, 99(4)(da) AI Act

Diese Folge behandelt die Rollen der Akteure nach Art. 3 Nr. 3 bis 8 und stellt die Anbieterpflichten des Art. 16 den engeren Betreiberpflichten des Art. 26 gegenüber. Sodann arbeitet sie Art. 25 durch: Eigenes Branding, eine wesentliche Veränderung oder eine geänderte Zweckbestimmung können einen Kunden zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems machen; Art. 99 Abs. 4 Buchst. da stellt Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten des Art. 25 Abs. 2 und 4 unter Geldbuße.

05
KI-VO-Workshop · Teil 5

Bevollmächtigte, Einführer und Händler nach der KI-VO

Art. 22-24, 54, 99(4), 101 AI Act

Diese Folge behandelt die beiden Mandate für Bevollmächtigte von Anbietern aus Drittländern: Art. 54 für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, seit 2. August 2025, und Art. 22 für Hochrisiko-KI-Systeme, ab 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028. Es geht um den schriftlichen Auftrag, die zehnjährige Aufbewahrung, die Pflicht zur Beendigung und Meldung, die Ausnahme des Art. 54 Abs. 6 für quelloffene Modelle ohne systemisches Risiko sowie die Pflichten des Einführers nach Art. 23 und des Händlers nach Art. 24.

06
KI-VO-Workshop · Teil 6

Verbotene KI-Praktiken: Manipulation, Ausnutzung von Schwächen, Social Scoring

Art. 5(1)(a), (b), (c), (d) AI Act

Diese Folge behandelt vier der zehn Verbote des Art. 5 Abs. 1, die Buchst. a, b, c und d: unterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken, das Ausnutzen von Alter, Behinderung oder sozialer Lage, Social Scoring und die Vorhersage von Straftaten allein anhand von Profiling. Auf Grundlage der Leitlinien der Kommission C(2025) 5052 final vom 29. Juli 2025 trennt sie die jeweils verbotenen Verhaltensweisen und zeigt, wie sich eigene und eingekaufte Systeme dagegen prüfen lassen.

07
KI-VO-Workshop · Teil 7

Die vier biometrischen Verbote der KI-Verordnung

Art. 5(1)(e)-(h), 5(2)-(7) AI Act

Behandelt werden die vier biometrischen Verbote des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e bis h: ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen und Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung. Sie zeigt, warum Stimmungsanalysen interner Kommunikation unter Buchst. f fallen können, wie eng die Ausnahme für Medizin und Sicherheit ist und warum der Echtzeit-Einsatz vom nationalen Recht abhängt.

08
KI-VO-Workshop · Teil 8

Zwei neue Verbote: intime Aufnahmen ohne Einwilligung, KI-generierte Missbrauchsdarstellungen

Art. 5(1)(ba)-(bb), 5(1a)-(1b), 99, 113 AI Act

Diese Folge behandelt die beiden Verbote, die der Digital Omnibus in Art. 5 Abs. 1 eingefügt hat: Buchst. ba zu intimen Darstellungen ohne Einwilligung und Buchst. bb zu KI-generiertem Material über sexuellen Kindesmissbrauch. Sie erläutert die Eingrenzungen des Art. 5 Abs. 1a und 1b, die darüber entscheiden, ob ein leistungsfähiges generatives System in der Union in Verkehr gebracht werden darf, den Geltungsbeginn am 2. Dezember 2026 nach Art. 113 und die Sanktionslage nach Art. 99.

09
KI-VO-Workshop · Teil 9

KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Abschluss von Band 1

Art. 4(1)-(3), 26(2) AI Act

Art. 4 bindet Anbieter und Betreiber seit dem 2. Februar 2025; der Digital Omnibus hat die Vorschrift von einer Erfolgs- zu einer Bemühenspflicht umgestellt, nicht aufgehoben. Die Folge zeigt ein Programm, das als Nachweis trägt: nach Rollen differenziert, Auftragnehmer vertraglich eingebunden, Inhalte an den tatsächlichen Systembestand und an Aufzeichnungen gebunden. Ergänzt wird die Aufsichtskompetenz, die Art. 26 Abs. 2 Betreibern von Hochrisiko-Systemen abverlangt. Band 1 schließt in sieben Schritten.

Nach Band 1

Wenn Branding oder Änderungen die Rolle ändern

Art. 25 Abs. 1 macht einen Kunden in drei Fällen zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems: wenn er seinen Namen auf ein bereits als hochriskant eingestuftes System setzt, ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird. Nur der erste Fall lässt sich vertraglich abweichend zuordnen; auf Modellebene gilt stattdessen Kapitel V. Berührt eine Produktplanung einen dieser Fälle, klärt man die Rolle besser vor dem Release als danach.

Gespräch anfragen

Band 2: Das Hochrisiko-Regime und seine Fristen 2027 und 2028 (ab Folge 10)

Folge 10 eröffnet Band 2 mit dem Aufbau und den Fristen des Hochrisiko-Regimes. Kapitel III reicht von Art. 6 bis Art. 49 und ist in fünf Abschnitte geteilt; Art. 113 Abs. 3 Buchst. c in der geänderten Fassung lässt die Abschnitte 1 bis 3 mit Ausnahme des Art. 6 Abs. 5 ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I gelten. Das sind feste Kalenderdaten; der Vorschlag, sie von der Verfügbarkeit harmonisierter Normen abhängig zu machen, wurde von den Gesetzgebungsorganen verworfen. Die Folge zeigt außerdem, warum die zusätzliche Zeit knapper ist, als sie erscheint: Bis September 2026 war keine harmonisierte Norm im Amtsblatt zitiert, sodass die Konformitätsvermutung des Art. 40 nicht zur Verfügung steht, und für Systeme nach Anhang III Nr. 1 eröffnet Art. 43 den Weg der internen Kontrolle nur, wenn Normen oder gemeinsame Spezifikationen angewandt wurden.

10
KI-VO-Workshop · Teil 10

Das Hochrisiko-Regime der KI-VO: Aufbau und Fristen

Art. 6-49, 113 AI Act

Diese Folge ordnet Kapitel III – Art. 6 bis 49 in fünf Abschnitten – den geänderten Fristen des Art. 113 zu: Die Abschnitte 1 bis 3 gelten ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Sie erläutert, warum die Verschiebung nur teilweise wirkt und warum Anbietern biometrischer Systeme der Weg der internen Kontrolle nach Art. 43 nur offensteht, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen angewandt wurden; sonst gilt Anhang VII.

Nach Folge 10

Vorlauf für die Fristen 2027 und 2028

Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028; das sind feste Kalenderdaten. Was bleibt, ist weniger, als es wirkt: Einstufung nach Art. 6, Qualitätsmanagementsystem, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung müssen am Stichtag stehen, nicht an ihm beginnen. Unternehmen, die mit einer Einstufung nach Anhang III oder Anhang I rechnen, beginnen deshalb meist deutlich vor diesen Terminen.

Termin vereinbaren
Fortsetzung folgt

Weitere Folgen

Zehn der 26 Folgen sind auf dieser Seite veröffentlicht. Die übrigen behandeln die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, die Pflichten des Kapitels V für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Transparenzpflichten des Art. 50 sowie Governance, Durchsetzung und Sanktionen. Sie sind aufgenommen, aber hier noch nicht veröffentlicht.

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Fragen zur EU-KI-Verordnung

Gilt die EU-KI-Verordnung für US-Unternehmen ohne Niederlassung in der EU?

Ja, soweit einer der Anknüpfungspunkte des Art. 2 Abs. 1 erfüllt ist. Die Verordnung gilt für Anbieter, die ein KI-System in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind; für Betreiber mit Niederlassung oder Sitz in der Union; und für Anbieter und Betreiber in einem Drittland, wenn die Ausgabe des Systems in der Union verwendet wird. Die Gründung außerhalb der Union ist für sich genommen kein Einwand, und die Ausnahmen des Art. 2 sind eng gefasst.

Unsere KI läuft nur auf US-Servern. Gilt die EU-KI-Verordnung trotzdem?

Möglicherweise. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c erstreckt die Verordnung auf Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird. Weder ein Inverkehrbringen in der Union noch eine Niederlassung oder Infrastruktur in Europa ist erforderlich: Angeknüpft wird an den Ort der Verwendung der Ausgabe. Ein in den USA betriebenes Auswahlmodell, dessen Entscheidungen in der Union umgesetzt werden, ist erfasst. Ob eine Ausgabe in der Union verwendet wird, ist Tatfrage; Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.

Ist die EU-KI-Verordnung verschoben worden?

Teilweise. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 – Einstufung, Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten der Akteure – auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I) verschoben. Sonst hat sich nichts verschoben: Die Verbote des Art. 5 und die KI-Kompetenz nach Art. 4 gelten seit dem 2. Februar 2025, ausgenommen die beiden im Juli 2026 eingefügten Verbote des Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten; Kapitel V, Governance und Sanktionen seit dem 2. August 2025, die Geldbußen des Art. 101 erst seit dem 2. August 2026; Art. 50 seit dem 2. August 2026.

Was ist der Digital Omnibus on AI, und was hat er geändert?

Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 8. Juli 2026 angenommen, am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 27. Juli in Kraft. Sie ist eine Änderungsverordnung; ein eigenes Omnibus-Regime gibt es nicht, die KI-VO lautet nun anders. Neben der Verschiebung schwächt sie die KI-Kompetenz des Art. 4 von der Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus auf dessen Förderung ab, verengt den Begriff des Sicherheitsbauteils, fügt zwei Verbote zu intimen Darstellungen ohne Einwilligung und zu KI-generiertem Material über sexuellen Kindesmissbrauch ein, die erst ab 2. Dezember 2026 gelten, und bringt Erleichterungen für kleine Mid-Caps.

Bin ich Anbieter oder Betreiber im Sinne der EU-KI-Verordnung?

Die Rollen knüpfen an das Verhalten an, nicht an Größe oder Branche. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist, wer ein System in eigener Verantwortung verwendet, außerhalb einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4). Die Pflichtenkataloge sind ungleich: Bei einem Hochrisiko-KI-System trägt der Anbieter die zwölf Buchstaben des Art. 16, der Betreiber die engeren Pflichten des Art. 26 – jeweils ab dem 2. Dezember 2027 oder dem 2. August 2028.

Wird man durch eigenes Branding oder Änderungen an fremder KI zum Anbieter?

Das ist möglich. Nach Art. 25 Abs. 1 gilt ein Händler, Einführer, Betreiber oder Dritter als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er seinen Namen oder seine Marke auf ein in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System setzt, ein solches wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung eines Systems, auch eines mit allgemeinem Verwendungszweck, so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird. Der erste Fall lässt sich vertraglich abweichend zuordnen. Den ursprünglichen Anbieter treffen die Mitwirkungspflichten des Art. 25 Abs. 2, sofern er nicht klar ausgeschlossen hat, dass sein System zum Hochrisiko-System wird. Auf Modellebene gilt Kapitel V.

Was ist ein KI-System im Sinne der EU-KI-Verordnung?

Art. 3 Nr. 1 erfasst ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach seiner Einführung anpassungsfähig sein kann und aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie sich Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen lassen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen. Entscheidend ist das Ableiten; Anpassungsfähigkeit ist optional. Die Leitlinien der Kommission, C(2025) 5053 final vom 29. Juli 2025, nehmen vier Softwarekategorien aus, halten aber in Rn. 7 fest, dass sie nicht bindend sind.

Welche Sanktionen sieht die EU-KI-Verordnung vor?

Art. 99 Abs. 3 setzt den Rahmen für Verstöße gegen die Verbote des Art. 5 auf bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Art. 99 Abs. 4 erfasst Verstöße gegen die übrigen Pflichten der Akteure mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent, Art. 99 Abs. 5 falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden mit bis zu 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent. Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere Wert, für kleine Mid-Caps nur in Abs. 4 und 5. Durchgesetzt wird von den Mitgliedstaaten; Art. 101 behält Geldbußen gegen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck der Kommission vor.

Verlangt die EU-KI-Verordnung Schulungen für Mitarbeiter?

Art. 4 bindet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und gilt seit dem 2. Februar 2025. In der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 verlangt er, die Entwicklung eines ausreichenden Niveaus an KI-Kompetenz beim eigenen Personal und bei anderen Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag KI-Systeme bedienen, unter Berücksichtigung von technischen Kenntnissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext. Aus einer Erfolgspflicht wird damit eine Bemühenspflicht, keine Aufhebung. Art. 4 gilt wie Art. 5 unabhängig von der Risikoklasse. Ein Zertifikat oder eine bestimmte Stundenzahl sind nicht vorgeschrieben.

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