KI-VO · Art. 4 · Stand 20. September 2026

Die KI-Schulungspflicht aus Art. 4 KI-VO: was seit Februar 2025 wirklich geschuldet ist

Art. 4 KI-VO verlangt seit dem 2. Februar 2025 Maßnahmen zur KI-Kompetenz — auch für Auftragnehmer. Was geschuldet ist, was nicht, und wie man es belegt.

Wer nach der KI-Schulungspflicht sucht, findet zuerst Millionenbeträge und die Warnung, es werde teuer. Diese Zahlen stammen aus einer anderen Vorschrift der KI-Verordnung und haben mit Art. 4 nichts zu tun. Was Art. 4 tatsächlich verlangt, gilt seit dem 2. Februar 2025, wurde im Juli 2026 abgeschwächt und ist trotzdem eine der wenigen materiellen Pflichten, die heute schon binden.

01Wen die Schulungspflicht trifft — und warum sie nicht bei den eigenen Beschäftigten endet

Art. 4 Abs. 1 KI-VO nennt zwei Adressaten: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Einführer, Händler und Bevollmächtigte sind dort nicht genannt. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung verwendet, außerhalb einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Viele Unternehmen sind beides zugleich.

Entscheidend ist aber die Einschränkung, die die Norm gerade nicht macht: Sie ist nicht auf Hochrisiko-Systeme beschränkt. Die Vorschrift steht in Kapitel I und greift deshalb über den gesamten KI-Bestand hinweg, unabhängig von der Risikoklasse. Für das Sprachmodell im Kundenservice gilt sie ebenso wie für ein Bewerber-Matching, das als Hochrisiko-System nach Anhang III Nr. 4 einzustufen sein kann und für das die Anforderungen des Kapitels III erst ab dem 2. Dezember 2027 gelten.

Personell reicht die Pflicht über die eigene Belegschaft hinaus. Art. 4 Abs. 1 KI-VO nennt neben dem eigenen Personal andere Personen, die im Auftrag des Anbieters oder Betreibers mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Das trifft Auftragnehmer, Agentur- und Leihpersonal sowie ausgelagerte Betriebsteams. Diese Erstreckung auf Dritte hat die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 unangetastet gelassen; sie ist der Teil der Norm, der am häufigsten übersehen wird.

Erfüllt wird dieser Teil der Pflicht selten durch eigene Schulung, sondern vertraglich: Der Dritte verpflichtet sich, ein gleichwertiges Programm zu führen und es auf Verlangen nachzuweisen. Eine Größenschwelle kennt Art. 4 KI-VO nicht; kleine und mittlere Unternehmen sind nicht ausgenommen. Nicht abschließend geklärt ist, ob auch Kunden erfasst sind, die ein vom Unternehmen bereitgestelltes System selbst bedienen.

02Seit wann sie gilt — und warum der Digital Omnibus daran nichts geändert hat

Art. 4 steht in Kapitel I der KI-Verordnung. Kapitel I und II gelten nach Art. 113 KI-VO seit dem 2. Februar 2025, zusammen mit den Verboten des Art. 5; allein die beiden im Juli 2026 eingefügten Verbote des Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb greifen erst ab dem 2. Dezember 2026. Seither ist die Vorschrift anwendbar und durchsetzbar; ein Übergangszeitraum, auf den man sich noch berufen könnte, existiert nicht.

Der sogenannte Digital Omnibus, die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, hat daran nichts verschoben. Er hat den Inhalt des Art. 4 KI-VO abgeschwächt und zwei Absätze angefügt, die Anwendbarkeit aber nicht hinausgeschoben. Die Verschiebung nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. c in der neuen Fassung ist chirurgisch: Sie betrifft ausschließlich Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also die Hochrisiko-Einstufung, die materiellen Anforderungen und die Akteurspflichten einschließlich Art. 16, 22, 25 und 26. Beide verbreiteten Sätze sind daher falsch. Der Omnibus hat die Schulungspflicht weder abgeschafft, noch greift sie erst ab Dezember 2027.

Praktisch kehrt die Verschiebung die Prioritäten um. Gerade weil das Hochrisiko-Regime nach hinten gerückt ist, gehört Art. 4 KI-VO zu den wenigen materiellen Pflichten, die heute binden, und zwar über den gesamten Bestand, ohne dass eine Risikoklassifizierung abgeschlossen sein müsste. Durchgesetzt wird Art. 4 KI-VO von den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Auf Unionsebene übt die Kommission ihre Befugnisse gegenüber Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2026 aus; das KI-Büro hat im Spätsommer 2026 erste förmliche Auskunftsersuchen an mehr als dreißig dieser Anbieter gerichtet. Eine abgeschlossene Durchsetzungsentscheidung oder eine Geldbuße nach der KI-VO ist unionsweit bislang nicht öffentlich bekannt (Stand: 20. September 2026).

Die Fristenlage in drei Zeilen: Art. 4 KI-VO gilt seit dem 2. Februar 2025 und wurde nicht verschoben. Verschoben ist allein Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, auf den 2. Dezember 2027 für Anhang-III-Systeme und den 2. August 2028 für Anhang-I-Systeme. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft.

03Was geschuldet ist: Förderpflicht statt Erfolgspflicht

Bis Juli 2026 verlangte Art. 4 Abs. 1 KI-VO, nach besten Kräften ein ausreichendes Niveau an KI-Kompetenz sicherzustellen. Seit der Änderungsverordnung verlangt er Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu fördern, ergänzt um den ausdrücklichen Satz, dass die Pflicht kein bestimmtes Niveau bei einer einzelnen Person garantieren muss. Aus einer Erfolgspflicht ist eine Bemühenspflicht geworden. Geändert hat sich das Verb, nicht die Pflicht: Wer nichts tut, erfüllt auch eine Bemühenspflicht nicht.

Denn der kontextuelle Schwanz der Norm ist vollständig und unverändert erhalten geblieben. Art. 4 Abs. 1 KI-VO nennt selbst fünf Gesichtspunkte, an denen sich die Maßnahmen ausrichten müssen. Genau daraus folgt die Rollendifferenzierung: Eine Vorschrift, die auf technische Vorkenntnisse, Einsatzkontext und betroffene Personengruppen abstellt, verlangt der Sache nach unterschiedliche Maßnahmen für unterschiedliche Rollen.

Ein einziges generisches E-Learning, das an alle ausgerollt wird, genügt einer so gefassten Pflicht deshalb nicht ohne Weiteres. Wer ein Modell einkauft und konfiguriert, braucht anderes Wissen als wer dessen Ausgaben im Kundengespräch verwendet, und wieder anderes als wer über den Einsatz entscheidet.

Hinzugekommen sind zwei Absätze, die häufig als Entlastung gelesen werden und keine sind: Art. 4 Abs. 2 KI-VO verpflichtet Kommission und Mitgliedstaaten, die Befolgung zu unterstützen, und die Kommission, praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform zu veröffentlichen; Art. 4 Abs. 3 KI-VO sieht Empfehlungen des KI-Gremiums mit gemeinsamen Zielen vor. Das sind Institutionenpflichten und Orientierungshilfen, kein Aufschub der eigenen Pflicht.

Die fünf Gesichtspunkte, die Art. 4 Abs. 1 KI-VO selbst nennt und die unverändert geblieben sind: technische Kenntnisse der betroffenen Personen; ihre Erfahrung; Ausbildung und Schulung; der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen; und die Personen oder Personengruppen, bei denen sie eingesetzt werden sollen.

04Drohen bei fehlender KI-Schulung Bußgelder?

Nein, Art. 4 KI-VO ist in keiner Bußgeldstufe des Art. 99 KI-VO genannt.

Die Stufen betreffen andere Vorschriften. Art. 99 Abs. 3 KI-VO ist den Verboten des Art. 5 vorbehalten und reicht bis 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Art. 99 Abs. 4 KI-VO zählt die sanktionierten Vorschriften einzeln auf, nämlich Art. 16, 22, 23, 24, Art. 25 Abs. 2 und 4, Art. 26, Pflichten notifizierter Stellen und Art. 50, und reicht bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent. Art. 99 Abs. 5 KI-VO betrifft unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte gegenüber notifizierten Stellen und nationalen Behörden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt in allen Stufen der jeweils niedrigere Betrag.

Die Zahlen, mit denen für KI-Schulungen geworben wird, stammen also aus Tatbeständen, die Art. 4 KI-VO nicht erfassen. Bedeutungslos ist die Vorschrift deshalb nicht: Sie gilt, sie ist durchsetzbar, und Marktüberwachungsbehörden können Nachweise der ergriffenen Maßnahmen verlangen. Ihre Wirkung ist mittelbar. Art. 4 KI-VO ist die Art von Pflicht, die nie für sich allein Anlass einer Untersuchung ist, nach der aber regelmäßig gefragt wird, sobald eine Untersuchung aus anderem Grund läuft.

Hinzu kommt, dass die Vorschrift für eine Behörde ein ungewöhnlich bequemer früher Aufgreifpunkt ist: Sie setzt weder eine harmonisierte Norm noch eine notifizierte Stelle noch eine technische Bewertung voraus. Es genügt die Frage, was vorgelegt werden kann. Wie das nationale Recht die Vorschrift flankiert, ist eine eigene Frage und hier nicht behandelt.

05Wie ein verteidigungsfähiges Programm aussieht — vier Elemente

Weil Art. 4 KI-VO keinen Inhalt, keine Zertifizierung und keine Norm vorschreibt, lautet die richtige Ausgangsfrage nicht, welcher Kurs gebucht werden soll, sondern was eine Marktüberwachungsbehörde als Nachweis ergriffener Maßnahmen akzeptieren würde. Es hat vier Elemente.

Das erste ist die Differenzierung nach Rollen. Eine Rollenkarte, die für Entwicklung, Fachbereich, Einkauf, Datenschutz und Geschäftsleitung jeweils ein eigenes Kompetenzziel festhält, leistet mehr als jede Stundenzahl. Das zweite ist die Abdeckung der Personen, die nicht auf der eigenen Gehaltsliste stehen; sie werden, wie gezeigt, vertraglich adressiert.

Das dritte Element betrifft den Inhalt, und er hängt am tatsächlichen Systembestand: die eingesetzten Systeme namentlich, ihre Grenzen, die Erwartungen an die menschliche Aufsicht und der Eskalationsweg, wenn etwas auffällt. Eine allgemeine Sensibilisierung für künstliche Intelligenz ist demgegenüber ein schwacher Beleg, weil sie über den eigenen Bestand nichts aussagt.

Das vierte Element ist das unscheinbarste und entscheidet im Ernstfall: Aufzeichnungen darüber, wer wann welches Material erhalten hat und was darin stand, einschließlich des Rechtsstands, auf dem es beruhte. Ohne sie ist auch ein gutes Programm im Nachhinein nicht belegbar. Ein Programm, das diese vier Elemente trägt, ist nicht aufwendiger als ein generisches, aber es ist belegbar.

06Das Verhältnis zu Art. 26 Abs. 2 und Art. 14: wo es strenger wird und ab wann

Art. 4 KI-VO ist die mildeste Ausprägung des Kompetenzgedankens in der Verordnung. Strenger ist Art. 26 Abs. 2 KI-VO: Betreiber von Hochrisiko-Systemen müssen die menschliche Aufsicht natürlichen Personen übertragen, die die erforderliche Kompetenz, die erforderliche Ausbildung und die erforderliche Befugnis haben und denen die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Das ist keine Förderpflicht mehr, sondern eine personenbezogene Zuweisungspflicht mit vier Merkmalen.

Unterschätzt wird davon regelmäßig die Befugnis. Wer ein System beaufsichtigt, muss es übersteuern dürfen; das setzt Stellung und Mandat voraus, nicht nur Können. Und Unterstützung heißt Mittel und Zeit: Wer die Aufsicht nominell neben einem vollen Tagesgeschäft mitträgt, genügt der Vorschrift nicht.

Die Fristen kehren das gewohnte Bild um. Art. 26 KI-VO gehört zu Kapitel III Abschnitt 3 und ist von der Verschiebung erfasst, gilt also erst ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Art. 4 KI-VO gilt dagegen heute. Zugleich ist Art. 26 KI-VO in Art. 99 Abs. 4 KI-VO ausdrücklich als bußgeldbewehrt aufgeführt, Art. 4 KI-VO nicht: Die schärfere Sanktion trifft die Vorschrift, die später greift.

Davon noch einmal zu trennen ist Art. 14 KI-VO. Er gilt nur für Hochrisiko-Systeme und richtet sich an den Anbieter: Das System ist so zu gestalten, dass es von natürlichen Personen wirksam beaufsichtigt werden kann. Das ist eine Produktpflicht, keine Organisationspflicht; kein Anbieter erfüllt Art. 14 KI-VO mit dem Hinweis, seine Kunden beschäftigten Menschen. Wie Art. 26 KI-VO gehört auch Art. 14 KI-VO zum verschobenen Kapitel III und greift daher erst ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Die Brücke zwischen den drei Vorschriften schlägt Art. 14 Abs. 4 Buchst. b KI-VO mit der Neigung, der Maschine zu vertrauen: Wer ihr entgegenwirken soll, muss sie kennen. Ein Programm nach Art. 4 KI-VO, das Systeme, Grenzen, Aufsichtserwartungen und Eskalationswege benennt, leistet deshalb doppelte Arbeit. Es bereitet Art. 26 Abs. 2 KI-VO vor. Es erfüllt ihn nicht.

07Was ein Nachweis leisten kann — und was nicht

Es gibt keine amtliche Zertifizierung der KI-Kompetenz, keine anerkannte Prüfung, keinen vorgeschriebenen Inhalt und keine vorgeschriebene Stundenzahl. Wer ein Siegel mit dem Versprechen der Art.-4-Konformität anbietet, verkauft etwas, das die Verordnung nicht kennt. Was es stattdessen gibt, sind Orientierungshilfen: praktische Beispiele der Kommission auf der zentralen Informationsplattform nach Art. 4 Abs. 2 KI-VO und Empfehlungen des KI-Gremiums nach Art. 4 Abs. 3 KI-VO. Beides hilft bei der Ausrichtung, begründet aber weder ein Anerkennungsverfahren noch eine Konformitätsvermutung.

Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem eine private Bescheinigung überhaupt etwas aussagen kann. Sie kann eine Tatsache belegen: wer wann welche Inhalte durchgearbeitet hat, mit welchem Ergebnis einer Wissensabfrage und bezogen auf welchen Rechtsstand. Genau das ist der Nachweistyp, den das vierte Element eines verteidigungsfähigen Programms verlangt. Die richtige Bezeichnung dafür ist Teilnahmebestätigung, nicht Zertifikat.

Auf dieser Linie steht die kostenfreie Videoreihe zur KI-Verordnung auf dieser Website: 26 Folgen, ohne Anmeldung zugänglich, in englischer Sprache, auf dem Stand nach der Änderungsverordnung. Sie geht die Verordnung Artikel für Artikel durch, vom Anwendungsbereich über die Verbote und die Hochrisiko-Anforderungen bis zu den Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und den Sanktionen. Am Ende stehen eine Wissensabfrage und eine Teilnahmebestätigung mit Datum, Inhalt und Rechtsstand.

Was diese Bestätigung ist, lässt sich genau sagen: ein Baustein der Dokumentation, die ohnehin zu führen ist, und für die inhaltliche Grundlage ein kostenfreier Einstieg. Sie bescheinigt nicht die Erfüllung des Art. 4 KI-VO, denn eine für alle gleiche Reihe kann eine Pflicht, die auf den eigenen Systembestand, die eigenen Rollen und den eigenen Einsatzkontext zugeschnitten ist, ihrer Anlage nach nicht abschließend erfüllen. Sie deckt das gemeinsame Fundament ab: was die Verordnung regelt, welche Pflichten wann greifen, worauf die Aufsicht schaut. Die Rollenkarte, die Liste der eingesetzten Systeme und die vertragliche Abdeckung Dritter bleiben Aufgabe des Unternehmens.

Was eine private Teilnahmebestätigung sagen darf: wer teilgenommen hat, wann, welche Inhalte durchgearbeitet wurden, welches Ergebnis die Wissensabfrage hatte und auf welchem Rechtsstand das Material beruhte. Was sie nicht sagen darf: dass damit Art. 4 KI-VO erfüllt oder ein Unternehmen zertifiziert sei.

08Häufige Fragen

Wen trifft die KI-Schulungspflicht nach Art. 4 KI-VO?

Art. 4 Abs. 1 KI-VO bindet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nicht Einführer, Händler oder Bevollmächtigte. Die Vorschrift steht in Kapitel I und ist nicht auf Hochrisiko-Systeme beschränkt; sie erfasst den gesamten KI-Bestand unabhängig von der Risikoklasse. Neben dem eigenen Personal sind andere Personen erfasst, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, also etwa Auftragnehmer, Agentur- und Leihpersonal und ausgelagerte Betriebsteams. Eine Größenschwelle kennt die Vorschrift nicht.

Seit wann gilt die KI-Schulungspflicht, und hat der Digital Omnibus sie verschoben?

Art. 4 KI-VO gilt nach Art. 113 KI-VO seit dem 2. Februar 2025 und ist seither durchgehend anwendbar. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat den Inhalt der Pflicht von einer Erfolgs- zu einer Bemühenspflicht abgeschwächt und zwei Absätze ergänzt, die Geltung aber nicht hinausgeschoben. Verschoben wurden allein Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also das Hochrisiko-Regime, auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I.

Drohen Bußgelder, wenn ein Unternehmen keine KI-Schulung durchführt?

Art. 4 KI-VO ist in keiner Bußgeldstufe des Art. 99 KI-VO genannt. Art. 99 Abs. 3 betrifft die Verbote des Art. 5, Art. 99 Abs. 4 die dort aufgezählten Pflichten aus Art. 16, 22 bis 24, Art. 25 Abs. 2 und 4, Art. 26 und Art. 50, Art. 99 Abs. 5 unrichtige Auskünfte. Die Pflicht gilt dennoch und ist durchsetzbar: Marktüberwachungsbehörden können Nachweise der ergriffenen Maßnahmen verlangen, und danach wird regelmäßig gefragt, sobald eine Untersuchung aus anderem Grund läuft.

Welche Inhalte muss eine Schulung zur KI-Kompetenz haben?

Die Verordnung schreibt weder einen Inhalt noch eine Stundenzahl vor. Maßgeblich ist der kontextuelle Zuschnitt des Art. 4 Abs. 1 KI-VO: technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext und die betroffenen Personengruppen. Daraus folgt eine Unterscheidung nach Rollen. Tragfähig sind Inhalte am tatsächlichen Systembestand, also die eingesetzten Systeme, ihre Grenzen, die Erwartungen an die menschliche Aufsicht und der Eskalationsweg. Eine allgemeine Sensibilisierung für das Thema KI ist als Nachweis schwach.

Gibt es ein anerkanntes Zertifikat für KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO?

Nein. Zu Art. 4 KI-VO gibt es keine amtliche Zertifizierung, keine anerkannte Prüfung und keine Konformitätsvermutung. Eine private Bescheinigung kann nur die Tatsache belegen: wer hat wann welche Inhalte durchgearbeitet, mit welchem Ergebnis und auf welchen Rechtsstand bezogen. Genau das gehört in die Aufzeichnungen, die ein Unternehmen ohnehin führen sollte. Eine Aussage über die Erfüllung der Pflicht selbst kann sie nicht treffen, weil diese unternehmens-, bestands- und rollenbezogen ist.

Kanzlei Theo Funk, Bamberg — KI-Verordnung, Art. 4 und das eigene Kompetenzprogramm

Rechtsanwalt Theo Funk berät Anbieter und Betreiber von KI-Systemen bei der Aufnahme des eigenen KI-Bestands, beim Zuschnitt eines Programms nach Art. 4 KI-VO auf Rollen und Systeme, bei der vertraglichen Einbindung von Auftragnehmern und Dienstleistern sowie bei der Vorbereitung auf Art. 26 Abs. 2 KI-VO, der Betreiber von Hochrisiko-Systemen ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise ab dem 2. August 2028 (Anhang I) trifft. Der Zuschnitt auf das eigene Unternehmen ist Gegenstand der Mandatsstrecke zur KI-VO. Für ein erstes Gespräch über den Zuschnitt genügt eine kurze Nachricht.

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