Die Kanzlei Theo Funk berät rechtlich zu den EU-Vertreterpflichten, die Unternehmen ohne Niederlassung in der Union treffen: Art. 27 DSGVO, Art. 13 DSA, Art. 22 und 54 KI-VO sowie Art. 26 Abs. 3 NIS2. Die Beratung umfasst vier wiederkehrende Situationen: die Analyse, ob eine Benennungspflicht überhaupt besteht, die Gestaltung und Verhandlung des schriftlichen Vertretungsvertrags, die laufende Beratung während der bestehenden Vertretung sowie die Vertretung in Verwaltungs- und Bußgeldverfahren — einschließlich der Kommunikation mit europäischen Aufsichtsbehörden, darunter der Bundesnetzagentur als deutschem Koordinator für digitale Dienste.
Die Rechtsberatung erbringt die Kanzlei im Anwaltsmandat. Die Vertreterfunktion selbst ist eine davon getrennte, nicht beratende Leistung: Mandanten können die Regingada UG (haftungsbeschränkt) — eine rechtlich selbständige Compliance-Gesellschaft im Anwaltseigentum — benennen, einen anderen Vertreter wählen oder eine eigene EU-Struktur nutzen. Vermittlungsprovisionen bestehen nicht.
Auf Wunsch übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt) — eine anwaltseigene, rechtlich getrennte Gesellschaft, mit der die Kanzlei kooperiert — die benannte Vertreterfunktion auf Grundlage eines eigenen Vertrags. Beide Mandate bleiben rechtlich getrennt: zwei gesonderte Verträge mit gesonderter Abrechnung; die Regingada UG erbringt die Vertreterfunktion, keine Rechtsberatung; keine der Beauftragungen setzt die andere voraus, und es steht Mandanten frei, einen anderen Vertreter zu benennen. Beratung und Vertretung stimmen sich dabei unmittelbar und laufend ab, sodass Mandanten nicht selbst zwischen beiden vermitteln müssen.
DSGVO: der Vertreter nach Art. 27
Für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter außerhalb der EU, deren Verarbeitung unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO fällt, prüft die Kanzlei, ob die Benennungspflicht des Art. 27 DSGVO greift oder die Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 DSGVO einschlägig ist. Sie gestaltet die schriftliche Benennung und berät zur Stellung des Vertreters gegenüber Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen, zum Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO und zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO.
Benannte Vertreterfunktion: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — gesonderter Vertrag, keine Rechtsberatung.
DSA: der Rechtsvertreter nach Art. 13
Anbieter von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Union müssen einen Rechtsvertreter in einem Mitgliedstaat benennen (Art. 13 DSA). Die Kanzlei berät zur Diensteinordnung, zum Umfang des Mandats und zur Ausstattungspflicht des Art. 13 Abs. 2 DSA sowie zur eigenen Haftung des Vertreters nach Art. 13 Abs. 3 DSA. Vertragsgestaltung und die Meldung der Vertreterdaten an den Koordinator für digitale Dienste sind Teil des Mandats.
Benannte Vertreterfunktion: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — gesonderter Vertrag, keine Rechtsberatung.
KI-VO: der Bevollmächtigte nach Art. 22 und 54
Drittlandsanbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 22 KI-VO) und von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 54 KI-VO) müssen vor dem Unionsmarktzugang einen Bevollmächtigten benennen. Die Kanzlei berät zur Einstufung und zum Zeitplan der gestaffelten Geltung der Verordnung, strukturiert das schriftliche Mandat mit seinen Prüf-, Aufbewahrungs- und Beendigungspflichten und begleitet Registrierung und Kontakt mit Marktüberwachungsbehörden und dem KI-Büro.
Benannte Vertreterfunktion: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — gesonderter Vertrag, keine Rechtsberatung.
NIS2: der EU-Vertreter nach Art. 26 Abs. 3
Für die in Art. 26 Abs. 1 Buchst. b NIS2 genannten Einrichtungsarten — darunter DNS-, Cloud-, Rechenzentrums-, Managed-Service- und Online-Marktplatz-Anbieter — prüft die Kanzlei die Benennungspflicht in ihrer nationalen Umsetzung und berät zur Sitzwahl, die die Aufsichtszuständigkeit festlegt, sowie zur Registrierung nach Art. 27 NIS2 und zu den Schnittstellen der Meldepflichten.
Benannte Vertreterfunktion: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — gesonderter Vertrag, keine Rechtsberatung.
Einen systematischen Vier-Regime-Vergleich dieser Pflichten — Tatbestände, Aufgabenkataloge, Haftungsprofile und Fristen — bietet die Analyse EU-Vertreterpflichten im Vergleich.
Ob eine, mehrere oder keine dieser Pflichten Ihr Unternehmen trifft, hängt von Dienstetyp, Datenverarbeitung, etwaigen KI-Systemen oder -Modellen und der Einrichtungskategorie nach NIS2 ab. Nehmen Sie Kontakt auf für eine erste Einschätzung.
Transparenzhinweis: Kanzlei Theo Funk und Regingada UG (haftungsbeschränkt) sind rechtlich getrennt; die Regingada UG steht vollständig im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Vertreterleistungen werden gesondert beauftragt und abgerechnet.
