Die Kanzlei Theo Funk berät rechtlich zu den EU-Vertreterpflichten, die Unternehmen ohne Niederlassung in der Union treffen: Art. 27 DSGVO, Art. 13 DSA, Art. 54 KI-VO — Art. 22 KI-VO ab dem 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028 —, Art. 26 Abs. 3 NIS2 sowie Art. 37 Abs. 11 Data Act. Die Beratung umfasst vier wiederkehrende Situationen: die Analyse, ob eine Benennungspflicht überhaupt besteht, die Gestaltung und Verhandlung des schriftlichen Vertretungsvertrags, die laufende Beratung während der bestehenden Vertretung sowie die Vertretung in Verwaltungs- und Bußgeldverfahren — einschließlich der Kommunikation mit europäischen Aufsichtsbehörden, darunter der Bundesnetzagentur als deutschem Koordinator für digitale Dienste.
Die Rechtsberatung erbringt die Kanzlei im Anwaltsmandat. Die Vertreterfunktion selbst ist eine davon getrennte, nicht beratende Leistung: Mandanten können die Regingada UG (haftungsbeschränkt) benennen, einen anderen Vertreter wählen oder eine eigene EU-Struktur nutzen. Vermittlungsprovisionen bestehen nicht.
Auf Wunsch übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt) die benannte Vertreterfunktion auf Grundlage eines eigenen Vertrags. Die Vertragsbeziehungen bleiben durchgehend getrennt: zwei gesonderte Verträge mit gesonderter Abrechnung; keine der Beauftragungen setzt die andere voraus; es steht Mandanten frei, einen anderen Vertreter zu benennen; Vermittlungsentgelte bestehen nicht. Beratung und Vertretung stimmen sich dabei unmittelbar und laufend ab, sodass Mandanten nicht selbst zwischen beiden vermitteln müssen.
Brauchen Sie einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO?
Ja, wenn Ihre Verarbeitung unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO fällt und keine Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 DSGVO greift; die Pflicht gilt seit dem 25. Mai 2018. Die Kanzlei prüft den Tatbestand, gestaltet die schriftliche Benennung und berät zu Art. 13, 14 und 30 DSGVO. Anwendungsprüfung: welche EU-Regime einen Vertreter verlangen, und wann nicht.
Benannte Vertreterfunktion: die benannte EU-Vertretung durch die Regingada UG. Die Benennung selbst übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt), eine rechtlich selbständige Gesellschaft des Kanzleiinhabers; die rechtliche Prüfung erfolgt im gesonderten Mandat mit der Kanzlei.
Wer muss einen gesetzlichen Vertreter nach Art. 13 DSA benennen?
Jeder Anbieter von Vermittlungsdiensten, der sie in der Union anbietet und dort keine Niederlassung hat — ohne Nutzer-, Umsatz- oder Größenschwelle; die Pflicht gilt seit dem 17. Februar 2024. Die Kanzlei berät zu Diensteinordnung, Mandatsumfang, Ausstattung nach Art. 13 Abs. 2 und Eigenhaftung nach Art. 13 Abs. 3 DSA. Im Einzelnen: der Rechtsvertreter nach Art. 13 DSA (englisch).
Benannte Vertreterfunktion: DSA-Rechtsvertreter nach Art. 13 — übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt).
Wann verlangt die KI-VO einen Bevollmächtigten?
Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 (Art. 54), sofern nicht die Open-Source-Ausnahme des Art. 54 Abs. 6 greift; für Hochrisiko-Systeme (Art. 22) erst ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) und dem 2. August 2028 (Anhang I), Verordnung (EU) 2026/1744. Die Kanzlei berät zu Einstufung, Zeitplan und Mandat. Siehe die KI-VO-Zeile im Fünf-Regime-Vergleich.
Benannte Vertreterfunktion: KI-VO-Bevollmächtigter nach Art. 54 (und nach Art. 22 ab dem 2. Dezember 2027 für Anhang III und dem 2. August 2028 für Anhang I, Verordnung (EU) 2026/1744) — übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt).
Verlangt NIS2 einen Vertreter in der EU?
Ja, für die Einrichtungsarten des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b NIS2 — DNS-, Cloud-, Rechenzentrums-, Managed-Service- und Marktplatzanbieter —, die in der Union Dienste anbieten, ohne dort niedergelassen zu sein, und in den Anwendungsbereich des Art. 2 NIS2 fallen: im Regelfall ab der Schwelle des mittleren Unternehmens (Art. 2 Abs. 1), größenunabhängig für TLD-Registries und DNS-Diensteanbieter (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) sowie für Domain-Namen-Registrierungsdienste (Art. 2 Abs. 4). Deutschland setzt das in § 60 Abs. 3 BSIG um, in Kraft seit dem 6. Dezember 2025. Einzelheiten: NIS2 in Deutschland: Vertreter und Registrierung nach dem BSIG (englisch).
Benannte Vertreterfunktion: NIS2-EU-Vertreter nach Art. 26 Abs. 3 — übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt).
Verlangt der Data Act einen Vertreter in der EU?
Ja, für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und Hersteller vernetzter Produkte, die diese in der Union bereitstellen, ohne dort niedergelassen zu sein; die Pflicht gilt seit dem 12. September 2025 (Art. 50 Data Act). Solange kein Vertreter benannt ist, unterliegt das Unternehmen nach Art. 37 Abs. 13 der Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten. Vergleich: die Data-Act-Spalte des Fünf-Regime-Vergleichs.
Benannte Vertreterfunktion: Data-Act-Vertreter nach Art. 37 Abs. 11 — übernimmt die Regingada UG (haftungsbeschränkt).
Einen systematischen Fünf-Regime-Vergleich dieser Pflichten — Tatbestände, Aufgabenkataloge, Haftungsprofile und Fristen — bietet die Analyse EU-Vertreterpflichten im Vergleich.
Schritt für Schritt erklärt der englischsprachige Leitfaden how to appoint an EU representative: Anwendbarkeitsprüfung, Wahl des Mitgliedstaats, schriftliches Mandat, Veröffentlichung und Meldung.
Ob eine, mehrere oder keine dieser Pflichten Ihr Unternehmen trifft, hängt von Dienstetyp, Datenverarbeitung, etwaigen KI-Systemen oder -Modellen und der Einrichtungskategorie nach NIS2 ab. Nehmen Sie Kontakt auf für eine erste Einschätzung.
Transparenzhinweis: Kanzlei Theo Funk und Regingada UG (haftungsbeschränkt) sind rechtlich getrennt; die Regingada UG steht vollständig im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Vertreterleistungen werden gesondert beauftragt und abgerechnet.
